Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 403

deren leichtsinniges Schuldenmachen, da erwachsene Söhne möglichst bald einen Haushalt
anlegen und damit von selbst von der Gewalt frei werden. In Rom aber war zwar
das leichtsinnige Schuldenmachen bei den minderjährigen Söhnen auch nicht selten, allein
die Hauptsache bei dem verwickelten Schuldenrechte der Söhne beruhte doch darauf, daß
auch die erwachsenen Söhne mit Frau und Kindern in der väterlichen Gewalt blieben,
hom Vater aber faktisch mit größeren Vermögensteilen ausgestattet wurden (poculium
profecticium) und damit faktisch einen selbständigen Verkehr neben dem Vater trieben,
während rechtlich das ganze Vermögen doch nur dem Vater gehörte. Dazu kam dann
noch das Prinzip der römischen Stellvertretung, wonach der Sohn aus allen Verträgen
für' den Vater direkt stets selber verpflichtet wurde, der Vater nur indirekt (mit actio
adiecticiae qualitatis) daneben!. Alles dieses fiel im Pandektenrecht weg. Die Stell⸗
vertretung wurde bei Hauskindern keinesfalls irgend anders als bei freien Personen be—
handelt, so daß die Söhne, wenn sie Auftrag vom Vater hatten und sich als seine Ver—
reter gerierten, gar nicht hafteten, sondern nur den Vater verpflichteten. Aber auch die
ganze besondere Pekuliarhaftung war in Deutschland unanwendbar. Denn da hier Ver—
Zrage zwischen Vater und Sohn zulässig waren, so konnte die Konzession eines Pekuliums
an einen Sohn in der Gewalt, wenn sie ja irgendwo vorkommen sollte, nicht anders
behandelt werden, als wenn man einem freien Sohne ein Vermögen zu eigener Ver—
waltung und Nutzung überließ. Dessen Verträge verpflichteten den Vater gar nicht oder
—
Aber auch bei den Verträgen der minderjährigen Hauskinder war das Pandekten⸗
recht anders als das römische. In Rom konnten die Hauskinder, solange sie unmündig
waren, durch Vertrag gar nicht verpflichtet werden, weil sie für fich handlungsunfähig
waren und der Vater nicht ihr Tutor war, also weder mit ihnen noch für sie handeln
konnte. Die mündigen Minderjährigen konnten sich dagegen vollständig auch ohne den
Vater verpflichten, da ein Kurator bei Minderjährigen überhaupt nicht nötig war; nur
hatten sie wie alle Minderjährigen das Recht der Restitution, und Gelddarlehen an sie
oͤhne Zustimmung des Vaters wurden durch das Senatusconsultum Macedonianum für
voͤllig unklagbar erklärt. Der Vater aber haftete für alle Verträge der Kinder zwar an
sich gar nicht, wohl aber, sobald er sie irgendwie genehmigte, also bei Auftrag, Ermächti⸗
gung, selbst ftillschweigender wissentlicher Duldung und Ratihabition (iussus), und außer—
dem bei unaufgetragenen Verträägen, wenn und soweit dadurch eine Verwendung in seinen
Nutzen (versiod in rem) bewirkt war. In Deutschland war dies dadurch anders, daß die
Miuderjaͤhrigen allgemein als handlungsunfähig galten und daher unter Vormundschaft
stehen mußten. Dies war auch bei den Minderjährigen in väterlicher Gewalt. Ihre
Verträge, auch Darlehn, waren daher ganz ungültig, doch nahm man meistens an, daß
der Vater eine natürliche Vormundschaft über sie habe und sie daher mit seiner Zustim⸗
mung gültige Verträge schließen können. Indessen durfte man seine Zustimmung nicht
bloß als vormundschaftliche behandeln, vielmehr lag darin stets auch der römische iussus,
der den Vater zugleich selber mit verpflichtete oder, falls er den Sohn nur zum Vertreter
macht, den Vater allein verpflichtete. Das römische Prinzip der actio quod iĩussu, daß
der Vater als solcher aus allen Verträgen der Kinder haftet, die er genehmigt, und daß
er alle genehmigt, die er wissentlich geschehen läßt und nicht verbietet, wurde auch in
Deutschland troß der väterlichen Vormundschaft stets angewendet. Ebenso galt daneben
das Prinzip der actio de in rem verso, und zwar nicht bloß bei positiver Vermehrung
seines Vermögens, sondern auch bei einer ihm verschafften Ersparung, namentlich auch
mit Rücksicht auf seine Alimentätionspflicht gegen die Kinder. Jeder Vertrag der Kinder
zu Zwecken, zu denen ihnen der Vater die Mittel gewähren muß, also für die gesamte
Alimentation, Wohnung, Nahrung, Kleidung, Unterricht u. s. w., konnte eine nützliche
Verwendung für den Vater begründen, sofern er sich in dem Maße hielt, das der Vater
zu gewähren verpflichtet und gewohnt war. Selbst wenn der Vater dem Sohne die

. Mandry, g. a. O.; Baron, Abhandlungen aus dem römischen Civilprozeß II (die adiek—
tizischen Klagen). 1882.
            
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