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M. Zivilrecht.
sich nebeneinander volle Nichtigkeit des Testaments, Ruption, beide unter Umständen mit
orätorischer Geltung des Testaments, beschränkte Nichtigkeit in betreff der Erbeinsetzungen,
donorum possessio contra tabulas auf die Intestatportion, querela inoffieiosi auf die
Intestatportion, Klage auf Ergänzung des Pflichtteils, das ältere Recht hatte auch noch
Jutritt (accrescere) zu den eingesetzten Erben. Die einzelnen Rechtsmittel siud von
ehr verschiedenen Gesichtspunkten aus entstanden, das allgemeine Prinzip war indessen,
daß bei jeder Verletzung des Noterbrechts der Noterbe ein Recht auf seine volle Intestat—
bortion bekommen soll, sei es durch Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Testaments; erst
Justinian hat die Beschränkung gemacht, daß bei bloßen Mängeln im Pflichtteile nur
ine Klage auf dessen Ergänzung eintritt. Dem älteren Prinzipe liegt die Idee zu
Brunde, daß das Noterbrecht nicht eine bloße Geldsache, sondern eine Pflichte und Ehren—
jsache ist und daß eben darum seine Verletzung wie zur Strafe Folgen nach sich zieht,
die über den eigentlichen Inhalt des Noterbrechts weit hinausgehen und mitunter selbst
Fremden zu gute kommen können.
Dem heutigen Rechtsbewußtsein ist dieser ganze Standpunkt fremd. Wir sehen im
Noterbrechte rechtlich einfach eine Vermögensangelegenheit, von der wir den Ehrenpunkt
vollständig trennen. Der Noterbe hat ein Recht auf den Pflichtteil, das ihm in keiner
Weise verkürzt werden darf; aber daß er darum, weil der Erblasser eine Verkürzung
bersucht hat, zur Strafe desselben mehr als den Pflichtteil bekommen müßte, oder daß
zar auch Fremde Vorteil davon haben könnten, widerspricht unserer Anschauung des Ver—
hältnisses, zumal die konkreten Gestaltungen der Lebensumstände die Idee von Unrecht
und Strafe oft gar nicht entfernt zulassen. Daher haben alle neueren Gesetzbücher ein—
timmig das Recht der Noterben ohne jede weitere Unterscheidung für alle Fälle gleich—
mäßig auf den Pflichtteil beschränkt. Nur bei den nachgeborenen oder unbekannten Not—
erben ist, wie oben gezeigt ist, das Recht auf den vollen Erbteil geblieben, aber nicht,
weil man darin eine größere und strafbarere Verletzung des Noterbrechts sähe, sondern
weil hier die Beschränkung auf den Pflichtteil gar nicht als Wille des Erblassers an—
gesehen werden kann.
Alle die obigen römischen Unterscheidungen fallen damit natürlich von selber weg,
und das Ganze wird von selbst äußerst einfach. Nur eine wichtige Frage bleibt übrig,
aämlich ob der Pflichtteil als wirklicher Teil der Erbschaft oder nur als Schuld der Erb—
schaft gefordert und eingeklagt werden kann. Im römischen Rechte tritt natürlich in allen
Fällen, wo man unter Aufhebung des Testaments auf den vollen Erbteil klagen kann,
wirkliches Erbrecht ein, wogegen die Ergänzungsklage reine Schuldklage ist. Recht kon—
equent ist diese Unterscheidung schon im römischen Rechte nicht; ohne allen Sinn ist sie,
venn das ganze Noterbrecht nur in dem einfachen Rechte auf den Pflichtteil besteht. Hier
nuß dieser stets gleichmäßig entweder als Erbschafts-Teil oder als Erbschafts-Schuld
angesehen werden, und zwar fordert die Konsequenz eigentlich das erstere!. Dies ist auch
m französischen, italienischen und sächsischen Gesetzbuche angenommen, das preußische und
zsterreichische sind sich dagegen bei ihrer Vernachlaͤssigung der juristischen Technik darüber
unklar geblieben; bei dem ersteren ist die Frage bis jetzt kontrovers, und man nimmt
meistens die römische Unterscheidung an; in Osterreich ist durch ein späteres Gesetz ent—
schieden, daß der Noterbe stets nur den Wert des Pflichtteils fordern kann, der Pflicht—
teil also stets nur Erbschaftsschuld sein soll. (Dies nimmt auch das Bürgerliche Gesetzzuch
für das Deutsche Reich an.)
IV. Der Erwerb der Erbschaft?.
z 92. Die Art des Exwerbes. Bei dem Erwerbe der Erbschaften hat das
römische Recht drei verschiedene Prinzipien nebeneinander: Erwerb ipso iure bei den sui
1 In den angeführten Gutachten S. 107 entscheidet sich Bruns aus dem Grunde, weil der
Pflichtteil in einer eee zugewiesen werden kann, dafür, denselben auch überhaupt nur für eine
Schuld zu erkläären, auf deren Erfüllung der Berechtigte in allen Fällen eine einfache Forderungsklage
gegen die Erbschaft habe.
dteit nda Der Erwerb der Erbschaft nach österreichischem Rechte auf Grundlage des gemeinen
Rechts.