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II. Zivilrecht.
geschäftlich eine Form bedungen werden, die dann im Zweifel gleichfalls wesentlich ist.
Endlich werden oft freiwillig Formen angewandt, um den Augenblick des Abschlusses zu
sirieren und den Beweis zu sichern.
Unter den einzelͤnen Formen des deutschen Rechts sind die einstigen sinn—
zildlichen Handlungen und feierlichen Worte bis auf geringe Reste (z. B. Handschlag,
Zuschlag, Eidesformel) verschwunden. Dagegen ist die einfache oder gesteigerte Schrift⸗
form zu hoher Bedeutung entwickelt. Die Verwendung der Urkunde als Mittel des
Geschäftsabschlusses, die beim Urkundungsakt (traditio cartae) erfolgte, dauert bei den
Wertpapieren fort. Als Formen der offentlichen Beurkundung sind die gerichtliche und
die notarielle Beurkundung ausgebildet. Manche Geschäfte bedürfen auch heute des
früher in viel weiterem Umfange erforderlichen Abschlusses vor dem Gericht oder einer
inderen Behörde, einzelne einer gerichtlichen oder behördlichen Bestätigung.
Zu hervorragender Bedeutung für das geltende Privatrecht endlich ist als jüngster
Sproß des germanischen Publizitätsprinzips die Eintragung in öffentliche Bücher
emporgestiegen. Schon im Mittelalter entwickelten sich aus den Gerichtsbüchern die Grund⸗
zücher (am frühesten in den Städten, wie schon im 12. Jahrh. die Schreinsbücher der
Kölner Parochien, anderswo Rats- oder Stadtbücher, mitunter getrennte Verlaß- und
Pfande oder Renlenbticher) und gewannen neben der Beweiskraft des Gerichtszeugnisses
ür die in ihnen bekundeten gerichtlichen Vorgänge mehr und mehr formale Bedeutung
für die Geschaäfte des Liegenschaftsrechts. Auch empfingen körperschaftliche Mitglieder—
verzeichnisse (Matrikeln, Rollen) mit ihren Vermerken über Rechtsverhältnisse der Genossen
rechtliche Wirksamkeit. Dazu sind im Laufe der Zeit mancherlei andere öffentliche Bücher
ür Bekundung von Privatrechtsverhältnissen mit stärkerer oder schwächerer formaler
Kraft getreten (z. B. Vereins- und Genossenschaftsregister, Personenstandsregister, eheliche
ulerrechtsregister, Handelsregister, Schiffsregister, Zeichenregister, Patentrolle, Muster—
colle, Höferolle u. s. w.).
8Ʒ 14. Unmittelbare Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch Rechtssaß. Rechte
nebst Pflichten), die das objeltive Recht ohne Vermittlung einer Handlung zuteilt,
önnen als allgemeine gesetzliche Rechte mit der Persönlichkeit überhaupt oder als besondere
gesetzlihe Rechte mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personenklasse (z. B. Stand,
Seschlecht, Altersstufe) verknüpft sein. Im letzteren Falle spricht man auch von
Privilegien i. w. S. Möglich ist aber auch, daß unmittelbar durch Rechtssatz ein
einzelnes Rechtsverhältnis begründet wird. Dann liegt ein Privileg i. e. S. vor. Den
Namen Privileg gebraucht man hierbei sowohl für den Rechtssatz, der sich in der
Drdnung eines? konkreten Verhältnisses erschöpft, wie für das auf ihm beruhende
ubjektive Recht (uberwiegt eine Pflicht oder Last, so spricht man von privilegium
odiosum).
Das Privileg wurde im Mittelalter mehr und mehr das Gewand, in das sich
alles Sonderrecht kleidete. Seit der Rezeption wurde die zugleich mit der Rechts⸗
erzeugung zersplitterte Privilegiengewalt bei Kaiser und Landesherrn konzentriert. Die
Juͤrisprudenz entwickelte nunmehr eine besondere Theorie der Privilegien, die sie als
eine eigene Gattung von Rechten behandelte. Unter dem Einflusse des Naturrechts
vandte sie sich gegen die Privilegien, bildete die Einrede der Erschleichung aus und
suchte die Aufhebung durch die ünterscheidung von anderen erworbenen Rechten zu er⸗
leichtern. Unzählige Privilegien sind weggeschwemmt, andere in allgemeine Rechte
uͤbergegangen (5. B. Privilegien gegen Nachdruck Erfindungspatente). Doch gibt es auch
Jeute Privilegien, und Privilegien sind auch heute für Ausnahmeverhältnisse oder
inguläre Neubildungen gerechtfertigt.
Begründet! wird ein Privileg ausschließlich durch einen konkreten Rechtssatz
Rechtsetzung in Gesetzesform oder kraft gesetzlicher Ermächtigung in Verwaltungsform;
möglicherweise auch Gewohnheitsrechtssatzj· Ein vorangehender Vertrag oder eine ge—
währte Gegenleistung ist nur Beweggrund (früher unterschied man priv. legalia und
ondentionalia, luerativa und onerosa).