Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 483

Seite das Gebot der Folgerichtigkeit steht, auf der anderen Seite das sittliche Verbot,
velches dann übertreten wird, wenn man folgerichtig tut, was man gegen die Sittlichkeit
oersprochen hat. Wie ein solcher Zusammenstoß in der Moral auszugleichen ist, ist nicht
aäher zu eroͤrtern; jedenfalls aber zielt die Rechtsordnung heutzutage dahin, das Gebot
der Folgerichtigkeit nicht zu übertreiben und es nur dann in Anwendung zu bringen,
venn nicht andere wichtige Umstände der Leistung und dem Zwange zur Leistung ent—
genstehen; mithin geht das Gebot der wirrtschaftlichen Freiheit vor, und es geht der
Vedanke vor, daß Gefchäfte, die außerhalb des gedeihlichen Wirtschaftskreises stehen,
rechtlich unbeachtei bleiben. Dies ist nicht immer so gewesen: es hat Zeiten gegeben,
die Leib, Leben, Freiheit, alle Lebensgüter dem Geboie der Folgerichtigkeit geopfert haben.
Dies hängt mit dem Umstande zusammen, daß die Entwicklung der Moral des Ver—
iprechens ursprünglich eine religiöse ist; vor der religiösen Scheu brechen alle anderen
Rücksichten zusammen, und wer sein Wort der Gottheit gegeben hat, muß es lösen,
und gälte es das Opfer von Jephtas Tochter!.
Das Schuldrecht ist aus dem Einzelsein hervorgegangen, es ist ein Hort
des Einzelseins; es ist aber zugleich ein ungeheures Hilfsmittel der Gesamtheit,
um die Kräfte und Vermögensmassen in der richtigen Weise zur ausgiebigen Verwertung
zu bringen; und es zeigt sich hier, wie im Eigentum, die unaussprechliche Weisheit des
Weltalls, das die Einzelnen getrennt marschieren und vereint schlagen läßt.

829. Form.

Im übrigen hat sich diese Entwicklung nicht auf einmal vollzogen. Bevor das
Schuldrecht unmittelbar auf das Ziel lossteuert, sind verschiedenene Zwischenstufen wabr—
nehmbar. Die erste Stufe ist die des freien Ruͤcktritts vom Versprechen während einer
bestimmten Zeit, so daß erst nachträglich die Zusage bindend wird.
Die zweite Stufe ist die Stuse der mittelbaren Bindung, indem der Versprechende
war zurücktreten kann, aber nur unter Erleidung eines Nachteils, also gegen Zahlung
eines Reugeldes oder auch gegen noch schwerere Bedrängnisse. Sie läßt sich in morgen—
ländischen Rechten nachweisen, aber auch im deutschen Recht. Eine Abart ist
die dritte Stufe, die Stufe der Entschädigungshaftung; der Versprechende haftet
m Fall der Nichterfüllung für Entschädigung, weil die Nichterfüllung als ein zu
sühnendes Unrecht gilt.
Die vierte Stufe ist die Stufe, auf der zwar eine unmittelbare Bindung eintritt,
aber erst dann, wenn zum Versprechen etwas anderes hinzukommt. Dies kann sein die
reilweise Erfüllung auf' der einen Seite, so daß das Versprechen bereits aus dem Stande
des bloß Geistigen in den Sland koörperliher Wirklichkeit tritt. Diese Art der Feft⸗
egung zeigt sich im Islamrecht, sie zeigt sich namentlich im germanischen Recht (der
Bottespfennig bindet). Das Hinzutretende kann aber auch eine Form fein kraft ihrer
religizfen Weihe. glervon ist nun zu handeln.
Die Form stammt aus der religissen Natur des Versprechens. Sie hat
ursprünglich nicht Ewa die Vedeutung, den Willen plaftisch aus zudzüden (wie eine
rationalisierende Geschichtsdarstellung wöllte), sondern man bedientsfich der Form um
der Form willen, weil man annimmt, doß in ihr geheimnisvolle Kräfte lauern. Noch
bei den alten Deutschen galt der Satz, daß in den Runen besondere Kräfte walteten
and daß die Berührung des heiligen Runenstabes Segen und Fluch bringe; und all⸗
üͤberall auf der Erbe finden wir, sofern die Menschen in ihren religiösen Empfindungen
und in ihrem Verkehrsbedurfnis weit genug vorgeschritten sind, daß die Formen einen
Zauber in sich tragen. Wie im Prozeß die Gottesprobe Wahrheit und Unwahrheit
undgibt, weil die unwahre Aussage den Fluch mit sich führt, so ist es beim Ver⸗
prechen die Falschheit der Gesinnung und dr unfuge Treubrnich, welcher die Gotcheit

NMan vergleiche die wunderbare Ausführung in Dante, Paradiso, Canto V, die allerdings
nuf dem Standpuntie der Saeeer
            
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