Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 671

des Gläubigers zu ersetzen, falls dieser sich nicht dazu herbeiläßt. Diese unvollkommene
Entwicklung hat es gegeben; das gemeine Recht hat jahrhundertelang hieran herum—
gearbeitet id Wir sind darüber hinaus und erklären die einfache Anweisung des Schuldners
ils genügend. Die Aufrechnung geschieht durch einseitige ankunftsbedürftige Erklärung
des Schuldners, die dahin geht, daß der Gläubiger auf solche Weise an sich selbst bezahle,
oder einfach dahin, daß Forderung und Gegenforderung ausgeglichen sein sollen. Ist die
Erklärung an den Gläubiger gelangt, so sind beide Forderungen erloschen. Die Erklärung
kann außerhalb des Prozesses erfolgen und geschieht dann in der obigen Weise. Erfolgt
sie im Prozeß, so untersteht sie den Regeln des Prozeßrechts. Früher war die gericht⸗
liche Aufrehnung die durchgreifende Regel; jetzt wird es die außergerichtliche werden.

8 69. Die Erfüllung führt, wenn die Gerechtigkeit walten soll, vielfach zu Aus—
gleichsverhältnissen, weil oftmals eine —D ——
aber doch so, daß das Interesse des einen schließlich das Opfer zu tragen hat, während
andere nur darum eintreten, um sich Befreiung zu sichern oder um sich im Besitz von
Dingen zu erhalten, die ihnen sonst entzogen würden.
Diese Ausgleichsverhältnisse sind namentlich im französischen Rechte bereits entwickelt
worden; man sprach hier von Subrogation (Code civil a. 1249 und f.); das Rechtsinstitut
 beruht auf den Leistungen mittelalterlicher Juristen, namentlich auch des
Molinäus?. Auch im BWG.B.ist dieser Gedanke zum Ausdruck gebracht worden. Nicht
jeder, der eine fremde Schuld leistet, hat ohne weiteres den Ausgleichsanspruch; ein Aus⸗
gleichsanspruch muß regelrecht auf einem besonderen Rechtsgrunde, wie Geschäftsführung,
beruhen, und dann gelten die Regeln, die diesem Rechtsverhältnisse entsprechen (S. 702).
Wenn aber jemand deswegen leistet, weil er selber zu leisten verpflichtet ist, oder weil er nur
durch diese Leistung einen erheblichen Eigenschaden abwenden kaun, so wird ihm durch einen
solchen Ausgleichsanspruch geholfen; so namentlich, wenn der Bürge zahlt, wenn der Pfand—
besitzer zahlt, so aber auch dann, wenn derjenige zahlt, der für die Sache eintreten
muß, die ihm sonst entzogen würde. weil sonst die Zwangsvollstreckung erginge, die mög⸗
licherweise sein Recht vernichtete. Man denke sich den Faͤll, daß ein Mieter die Schuld
des Hauseigentümers bezahlt zu dem Zweck, damit nicht das Haus unter den Hammer
kommt, in welchem Falle der Mieter ja möglicherweise mit gesetzlicher Frist an die Luft
eseht werden konnte Vol. J268, 126, 7174, 1148, 1225. 1249 B. G. B. 8 140
Gew. Unf. V. G. u. a.
Die Subrogation besteht darin, daß der Schuldner in die Ansprüche des bezahlten
Gläubigers eintritt, d. h. daß er nicht nur gegen den schließlichen Schuldner den Rück⸗
zriff hat, sondern den Rückgriff mit allen Rtechten ausüben darf, die dem Gläubiger
zustehen. Dieser Eintritt findet sofort mit der Zahlung von selber statt; er findet statt,
ohne daß etwa die Gläubiger des Gläubigers dem entgegentreten dürften.
Man könnte allerdings dieser Rechtsgestaltung entgegenhalten, daß mit der Zahlung
die Ansprüche des Gläubigers erlöschen und mithin ein solcher Übergang nicht möglich
sei. Allein das ist unrichtig; mit der Bezahlung des Gläubigers sollen in diesem Falle
dessen Ansprüche nur relativ erlöschen; sie sollen bestehen bleiben, soweit nötig, um die
Rückgriffsansprüche des Zahlenden zu decken.
Doch gilt hier überall der Grundsatz: nemo subrogat contra se das will heißen:
wenn die Zaͤhlung nur teilweise erfolgt, so daß für den einen Teil die Subrogation
stattfindet, dun den anderen Teil der Gläubiger Gläubiger bleibt, so soll der Eintritt des

1 Daß diese frühere Entwicklung einen unvollkommenen Zustand kennzeichnet, ist klar; Tatsache
st es allerdings, daß sie ein Rückschritt hinter Boartolus und Baldus war. Was man übrigens
gegen meine Konstruktion vorgebracht hat, ist alles offensichtlich unstichhaltig. Man nenweet, als
ob wir gesetzlich keine Aufrechnung hälten und sie erst auf dein von mir augegebenen Wege ins Leben
zu führen Hätten, und kämpft gegen die Annahme von Eigenzahlung u. s. w, In der Tat ist die Auf⸗
rechnung gesehlich anerkannt und damit diese Eigenzahlung gesetzlich bestätigt. Sache der Wissenschaft
ist es, das was die Gesegebung geschaffen hat, zu konstruieren, und das ist von mir geschehen.
2 Dazu kam ein Gesetz von Henry AVv, Mai 1609, wonach, wer die Rentenauslösungssumme
zahlt, voit tn dag Rentenrecht mit allen Rebenrechten eingewiesen sein solle.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.