Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

830 II. Zivilrecht. 
Retentionsrecht, lion (s. o. S4 n. 8), nach der Marime, daß ein lien besteht, wo eine Sache 
zur Arbeitsleistung an ihr übergeben ist; dies lien schützt als particular lien nur die konneren 
Entgelt-⸗, Auslagen- u. s. w. Forderungen, und berechtigt nur ausnahmsweise (z. B. den 
Bankier) zum Verkauf; daneben wird von der Praxis in gewissen Fällen auch ein 
general lien zur Sicherung des Abrechnungssaldos einer generellen Abrechnung der Be— 
leiligten als slillschweigend, insbesondere auf Grund der Handelsusancen, vereinbart an⸗ 
genommen (implied). Der bailes haftete nach mittelalterlichem Recht unbeschränkt, auch für 
höhere Gewalt; dies hat sich in der bereits erwähnten strengen Haftung des innkeepers 
uͤnd common carriers erhalten; im übrigen haftet er im neueren Recht bei Verträgen 
im beiderseitigen Interesse für ordinary negligenee, bei einseitigem Interesse des bailors 
(Depositum, Mandat) für gross und bei einseitigem Interesse des bailee (Kommodat) 
für slight negligence. 
Das Darlehn (10an), ursprünglich ebenfalls unter die Kategorie der bailments 
gebracht, wird ihnen später begrifflich gegenübergestellt; als seine Unterart wird das 
dopositum irregulare betrachtet, serner sind wichtige Unterarten der Bodmereivertrag 
(bottomry), die respondentia und das foenus nauticum, sowie die annuities for lives. 
Die letzteren gefährlichen Geschäfte waren seit alters von den Zinsbeschränkungen befreit, 
die an Stelle der kanonischen Wucherverbote durch Gesetze Heinrichs VIII., der Elisabeth, 
Jakobs J., Karl II. (12 6. 18 von 1660, 69/0) und der Anna (18 0. 15 von 1714, 5 060 
Maximum) getreten waren. Diese Wuchergesetze (usurary law) sind durch 17/18 Vict. 
e. 90 von 1854 beseitigt (vgl. aber oben Nr. 16. 828). 
Das Recht der Gesellschaft (partnership), von der Judikatur allmählich 
entwickelt, ist im 19. Jahrhundert kodisiziert worden (besonders 28/29 Viet. e. 86), und 
zwar gilt jetzt die Partnéership Act von 1890 (58,54 Vict. c. 89, Späing, Z. f. H. R. 
48 S 222 ff.). Die partnership, unserer offenen Handelsgesellschaft entsprechend, ist 
„the relation wieh subsists between persons carrying on business in common with 
a view of profit“, sie darf nicht mehr als 20 und bei Bankbetrieb nicht mehr als 
10 Personen umfassen, da sonst die Form der reégistered Company zu wählen ist 
(s. o. 85 Nr. 2); sie ist nicht juristische Person, besitzt aber eine Firma (firm-namo), 
unter der sie gerichtlich auftritt; sie entsteht durch formlosen, üblicherweise aber schrift— 
lichen Vertrag und bedarf ebensowenig wie der Einzelkaufmann einer Registrierung; 
jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft nach außen unbeschränkt, und alle Gesellschafter 
haften gemeinschaftlich (joint-liability), und zwar auch für Gesetzwidrigkeiten des Ver— 
iretungsberechtigten; alle Gesellschafter sind im Zweifel zur Geschäftsführung berechtigt 
und verpflichtet, es gilt Konkurrenzverbot; beendigt wird die Gesellschaft durch Erreichung 
des Endtermins bezw. Zwecks, durch Tod, Konkurs und Kündigung eines Teilhabers, 
durch Konkurs der Gesellschaft und durch Zwangsvollstreckung in den Anteil eines Ge— 
fellschafters für eine Sonderschuld. Ein stiller Gesellschafter (dormant partner) haftet 
wie ein offener, ebenso ein jeder, der, ohne Gesellschafter zu sein, sich als solcher geriert. 
Die Bürgschaft (contract of gunarantée or of suretyship) muß nach 
dem Statute of Frauds schriftlich eingegangen werden; sie ist selbstschuldnerisch, ohne 
Einrede der Vorausklage. Der Bürge hat den Regreß gegen den Hauptschuldner und 
gegen seine Mitbürgen. 
Schriftlichkeit ist erforderlich für den Wech sel, den gezogenen, bill of exchange, wie 
den eigenen, promissory note (vgl. Bill of Exchange Act, 1882, dazu Pappenheim, Go.8. 
28, 545, Späing, Französisches u. s. w. Wechselrecht; Heinsheimer, Die englische 
Wechselordnung, 1882), für die Versicherungsverträge, insuranece (maritimo, fire, 
life insurance, Wertheim bh. v. Emminghaus, Hdwb. d. Staatswiss. 7, 446ff.), für die 
charter parties, sowie für die bonds. Letztere sind gesiegelte Urkunden (deeds), in 
denen sich der Aussteller (obligor) dem berechtigten Inhaber (obligee) zur Zahlung einer 
bestimmten Summe verpflichtet, und zwar entweder — die seltnere Form — unbedingt 
(sog. single bond) oder bedingt (sog. double bond), derart, daß nur bei Eintritt einer 
Bedingung zu zahlen ist; da als Bedingung die Nichtzahlung einer Geldsumme oder 
die Nichtvornahme einer anderen Leistung (z3. B. Geschäftsbesorgung) angegeben werden
	        
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