Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 831 
kann, wirkt der bond wie die Stipulierung einer Konventionalstrafe (penalty), und zwar 
ist, wie bei der Konventionalstrafe überhaupt (soweit die als solche fixierte Summe nicht 
lediglich als von vornherein liquidatet damage gemeint ist) bei der Verurteilung aus 
dem bond immer nur auf den wirklichen Schaden zu erkennen und die stipulierte Summe 
entsprechend zu reduzieren (auf Grund eines Gesetzes Williams III. wiederholt in der 
Comm. Law Proc. A von 1852). Der bond gehört ebenso wie Wechsel, Schecks, bankers 
circular notes, exchequer bills in blank, Konsols (Stock), Inhaberobligationen eng- 
lischer Gesellschaften, Interimsschein auf den, Inhaber (serip)u. s. w. zu den negotiable 
instruments, welche — je nachdem durch Übergabe (delivery) unter Indossament oder 
bloße Ubergabe — auf denjenigen das verbriefte Recht übertragen, der sie im guten 
Glauben an Eigentum oder Verfügungsrecht des Veräußerers erwirbt; der Kreis der 
nogotiable instruments tann durch die Verkehrssitte erweitert werden und wird tatsächlich 
durch sie bestimmt, obwohl die Möglichkeit der negotiability by custom für die inländischen 
(englischen) Papiere bestritten ist. 
Der Dienstvertrag (master and servant) wird herkömmlich nicht unter 
den obligatorischen Verträgen behandelt, sondern unter der Kategorie der rights in private 
relations zusammen mit Ehe, Kindschaft und Vormundschaft, zu denen er als Anwendungs- 
fall der Munt gehört. Dementsprechend treten im Verhältnis der Beteiligten die Ge— 
horsamspflicht des Dienenden und die Protektionspflicht des Herrn, sowie seine Haftung 
für den servant stark hervor, und die Normen von master and servant finden keine 
Anwendung, wo das Abhängigkeitsverhältnis fehlt (wie beim kaufmännischen Kommissionär 
und Agenten, factor und broker, und beim solicitor, bei denen bailment vorliegt). Das Ver— 
hältnis wird heute — nach Untergang der alten villeinage — stets durch Vertrag be— 
gründet, und zwar scheidet man die drei Gruppen der monial servants (intra moenia, 
Gesinde, zu dem aber nicht der elork und die governess gerechnet wird), der labourers 
(landwirtschaftliche Arbeiter und workmen (Industriearbeiter, Angestellten des Handels) und 
der apprentices (der Lehrlinge). Die Verhältnisse sind durch eine alte und reiche Judi— 
katur ausgestaltet und daneben auch seit Ausgang des 18. Jahrhunders durch die an 
Bedeutung schnell anwachsende Sozialgesetzgebung, zum Teil zwingend, geregelt (Prauds 
by Workmen Act 1748, 1777, Servants Characters Act 1792, Truck Act 1831, jetzt 
1896, Master and Workmen Aet 1837, Wages Attachment Abolition Act 1870, Trade 
Union Act 1871, Employers and Workmen Act von 1875, Factory and Workshop Act 
1878 und 1895, Merchant Seamen Act 1880, Employers Liability Aet 1880, Shop 
Hours Act 1892 und 1895, Workmens Compensation Act 1897). Der Dienstvertrag 
E. of hiring and servico) ist formfrei, die consideration besteht regelmäßig in dem vereinbarten 
Lohn (wages); nach dem Statute of Prauds bedarf aber ein Vertrag mit Dauer über ein 
Jahr der Schriftlichkeit (nemorandum); außerdem bedürfen die Engagementsverträge einer 
Korporation wie grundsätzlich alle ihre Geschäfte der Form des gesiegelten Vertrages (deed); 
ebenso ist eine Form für die Heuer auf größeren Schiffen vorgeschrieben (Merch. Ship A. 
1894 s. 118 ff.) und für die Lehrlingsverträge die Schriftform (indenturd). Der servant 
hat außer seinem Lohn auch den Ersatz aller Auslagen und Verluste bei Durchführung 
seiner Pflichten zu fordern, als menial servant auch Wohnung und Verpflegung, da— 
gegen nicht medical attendance; das alte Züchtigungsrecht des master ist von der 
Praxis beseitigt worden und wird nur noch dem parentis loco stehenden master gewährt; 
der servant hat kein gesetzliches Recht auf Zeugnis (character), aber gegen ein mala 
lide ausgestelltes unzutreffendes Zeugnis die action of defamation; die Haftpflicht des 
Unternehmers (employer) für Betriebsunfälle war nach ceommon law auf Fälle des Ver— 
schuldens beschränkt, und im Jahre 1837 wurde im Erehequer (Pristley vV. Fowler) so- 
gar entschieden, daß das Verschulden eines Mitservants den Unternehmer niemals haftbar 
macht (die Regel des sog. common employment); durch die Employers Liability Act 
von 1880 ist aber die Haftpflicht auf die Verschuldung des gesamten Aufsichtspersonals 
ausgedehnt, und durch die Compensation Act von 1897 wurde für gewisse größere Be— 
triebe die Haftpflicht ohne jede Rücksicht auf Verschulden des Unternehmers aufgestellt und 
fixiert. Anderseits ist der master Dritten grundsätzlich haftbar nicht nur für die dem servant
	        
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