Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

204 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker, 
wenigen Artikel des auswärtigen Handels und die Pfennwerte'1). 
S. 94: „Zufuhr- und Absatgebiet des städtischen Marktes fielen 
zusammen.“ S. 94: „Das ganze städtische Marttrecht . .. läuft 
auf die beiden Grundsätze hinaus, daß so weit als irgend möglich 
öffentlich und aus erster Hand gekauft werden müsse und daß 
alles, was in der Stadt selbst produziert werden könne, darin 
auch produziert werden solle." S. 149 f.: „Alle wichtigen Eigen- 
tümlichteiten des Handwerks lassen sich in das eine Wort zu- 
sammenfassen: Kundenproduktion.... Der Handwerker 
arbeitet immer für den Konsumenten seines Produkts, sei es, daß 
dieser durch Bestellung einzelner Stücke ihm dazu die Anregung 
gibt, sei es, daß beide auf dem Wochen- oder Jahrmartkte sich 
treffen. ... Jn der Regel ist das Absatgebiet ein lokales: die 
Stadt und die nähere Umgebung. Der Kunde kauft aus der 
ersten, der Handwerker liefert an die leßte Hand. Dies sichert 
Anpassung an den Bedarf und gibt dem ganzen Verhältnis einen 
ethischen Zug: der Produzent fühlt sich dem Konsumenten gegen- 
über verantwortlich für seine Arbeit." S. 96 f.: „Wie der städ- 
tische Produzent in Stadt und Bannmeile ein ausschließliches 
Absatzrecht auf seine Handwerksarbeit, so hat der städtische Kon- 
sument innerhalb dieses Gebietes ein ausschließliches Kaufrecht 
auf die fremde Zufuhr. Das lettere kann freilich nur Wirkung 
haben, wenn die Zufuhr auch wirklich zu Markte kommt und 
hier die gehörige Zeit feil steht. Damit dies geschieht, ist das 
Stapelrecht eingeführt, der Vorkauf in den Landorten oder vor 
den Stadttoren verboten, der Verkauf an Wiederverkäufer, Hand- 
werker und Fremde nur gestattet, nachdem die Konsumenten be- 
friedigt sind?), und auch hier gewöhnlich mit der Einschränkung, 
daß den letzteren auf Verlangen Anteil gegeben werden muß, 
endlich die Wiederausfuhr einmal eingebrachter Marktgüter 
untersagt oder nur nach dreitägigem vergeblichen Feilhalten 
gestattet." S. 313: „Auf der Stufe der Stadtwirtschaft herrscht 
Spezialisation und Produktionsteilung vor. Die Teilprodu- 
1) Vgl. unten Nr. VI, § 1. 
2) Über eine der ältesten Belegstellen vgl. Keutgen, Urkunden zur 
städtischen Verfassungsgeschichte S. 122 g 39.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.