204 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
wenigen Artikel des auswärtigen Handels und die Pfennwerte'1).
S. 94: „Zufuhr- und Absatgebiet des städtischen Marktes fielen
zusammen.“ S. 94: „Das ganze städtische Marttrecht . .. läuft
auf die beiden Grundsätze hinaus, daß so weit als irgend möglich
öffentlich und aus erster Hand gekauft werden müsse und daß
alles, was in der Stadt selbst produziert werden könne, darin
auch produziert werden solle." S. 149 f.: „Alle wichtigen Eigen-
tümlichteiten des Handwerks lassen sich in das eine Wort zu-
sammenfassen: Kundenproduktion.... Der Handwerker
arbeitet immer für den Konsumenten seines Produkts, sei es, daß
dieser durch Bestellung einzelner Stücke ihm dazu die Anregung
gibt, sei es, daß beide auf dem Wochen- oder Jahrmartkte sich
treffen. ... Jn der Regel ist das Absatgebiet ein lokales: die
Stadt und die nähere Umgebung. Der Kunde kauft aus der
ersten, der Handwerker liefert an die leßte Hand. Dies sichert
Anpassung an den Bedarf und gibt dem ganzen Verhältnis einen
ethischen Zug: der Produzent fühlt sich dem Konsumenten gegen-
über verantwortlich für seine Arbeit." S. 96 f.: „Wie der städ-
tische Produzent in Stadt und Bannmeile ein ausschließliches
Absatzrecht auf seine Handwerksarbeit, so hat der städtische Kon-
sument innerhalb dieses Gebietes ein ausschließliches Kaufrecht
auf die fremde Zufuhr. Das lettere kann freilich nur Wirkung
haben, wenn die Zufuhr auch wirklich zu Markte kommt und
hier die gehörige Zeit feil steht. Damit dies geschieht, ist das
Stapelrecht eingeführt, der Vorkauf in den Landorten oder vor
den Stadttoren verboten, der Verkauf an Wiederverkäufer, Hand-
werker und Fremde nur gestattet, nachdem die Konsumenten be-
friedigt sind?), und auch hier gewöhnlich mit der Einschränkung,
daß den letzteren auf Verlangen Anteil gegeben werden muß,
endlich die Wiederausfuhr einmal eingebrachter Marktgüter
untersagt oder nur nach dreitägigem vergeblichen Feilhalten
gestattet." S. 313: „Auf der Stufe der Stadtwirtschaft herrscht
Spezialisation und Produktionsteilung vor. Die Teilprodu-
1) Vgl. unten Nr. VI, § 1.
2) Über eine der ältesten Belegstellen vgl. Keutgen, Urkunden zur
städtischen Verfassungsgeschichte S. 122 g 39.