Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 89

Ausdruck eines ursprünglichen Volkslebens ist und seine Entstehung der Sitte und Ge—
wohnheit des Volkes von seinen Urzuständen her verdankt, bedarf keines Beweises. Die
Darstellung der römischen Geschichtschreiber, als ob Romulus und Numa alles Recht
durch Gesehe neu geschaffen hätten, sogar auch solche Institute, wie Ehe, väterliche Gewalt,
Gentilität, beruht auf der vulgären Vorstellung, daß ohne Gesetz kein Recht sei. Man schrieb
danach einfach jede uralte Einrichtung in Rom dem einen oder dem anderen Könige zu, je
nachdem sie rein rechtlich oder mehr religiös war. Eine andere Frage ist, ob nicht im
weiteren Verlaufe der Koͤnigszeit Anderungen durch neue eigentliche Gesetze gemacht sind.
Die Römer selber, Juristen und Nichtjuristen, nehmen es einstimmig an. Dionnys sagt,
daß Servius etwa funfzig Gesetze über Verträge und Delikte gegeben habe. Die Art
aber, wie Dionys (4, 18, 258, 43; 8, 2) von senen fünfzig Gesetzen berichtet, macht sie
höchst fragwürdig 1: Servius soll sie bei seinem Regierungsantritte gegeben und auf Holz
haben schreiben lassen, als . Schranke und Vorschrift“ für die angeblich von ihm neu ein—
zesetzten Privatrichter. Tarquinius Superbus hat sie wieder aufgehoben und, ihre Tafeln
jerstört; die ersten Konsuln haben sie wieder eingeführt, ohne daß doch diese Gesetze in
den spaͤteren Kampfen um die Kodifikation des Rechts irgend eine Rolle spielen. (Wer
mag auf einen derartigen Bericht bauen? Die ganze Vorgeschichte der Zwölftafel—
gesetzgebung drängt vielmehr entschteden zu der Annahme, daß der Königszeit die Gesetz⸗
gebung noch fremd gewesen sei, das Recht sich damals ausschließlich durch Gewohnheit
und die Sprüche des Königsgerichts fortgebildet habe. Zeiten wie die römische Königs⸗
zeit pflegen das Recht noch nicht als etwas anzusehen, was von Menschen willkürlich ge—
macht werden kann; ihnen ist es ein Geschenk der Göͤtter, ein heiliges Vermächtnis der
Vorfahren.)
Die römischen Altertumsforscher und Juristen (D. 11, 8. 2) führen nun freilich
sogar eine Reihe von Vorschriften ieils im Wortlaute, teils dem Inhalte nach an, die
fie besonders nachdrücklich als Jeges regias bezeichnen und fast ausschließlich den drei
ersten Königen zuschreiben. Lex regias bedeutet, entsprechend der lex tribunieis und
onsularis (Cicero, de J. agr. 2, 21) ein von der Volksversammlung auf Antrag des
Königs genehmigtes Gesetz. Aber man scheint die Satzungen meist als königliche Ver—
ordnungen aufgefaßt zu haͤben. Alle hierher gehörigen Vorschriften beziehen sich auf geist⸗
liches Recht; sie beftimmen uͤber Opfer und Begräbnis (Wein von unbeschnittenen Reben,
Fische ohne Schuppen sollen nicht vargebracht werden; das Kebsweib ist von der Opfer—
— ausgeschlossen; Verbot der Trauer um den vom Blitz Erschlagenen), über
Ahndung und Suͤhne von Sakralvergehen (paricidium, unabsichtliche Tötung, Beleidigung
er Eltern, Grenzverletzung). Alle diese Dinge gehören in den Bereich des Pontifikal⸗
kollegiums. Mehrfach wird als Quelle dieser „Gesetze“ das ius Papirianum genannt,
Ine Sammlung wohl mit der Überschrift de ritu sacrorum. Sicher bezeugt ist das
dieses Buches erst unter Cäsar durch die Erläuterungsschrift des Granius Flaccus
d 16. 144); Varro und Cicero erwähnen es nicht. Ein „Gesetz“ wird auf Romulus
—* Tatius zuͤrückgeführt (Festus p. 280), und die Sage von diesem ist erst ver⸗
* nie jung. Der Verfasser soll ein Pontifer Papirius aus dem Beginne der
r ik sein; er führt verschiebene Vornamen (S., M'. P., C.); die Legende bringt
g papirische Geschlecht gern bei geistlichen Angelegenheiten an. Weun sonach die Samm⸗
* an erst sputer entstanden ist, so ist doch sicher ein großer Teil der Satzungen uralt;
gen mehrfach in den XII Tafein wiederholt. Wahrscheinlich stammt das Ganze aus
ufzeichnungen der ponutees (commentarii); man wollte durch die Benennung den
atzungen eine hͤhere Weihe geben?.

So ung auf Krüger, Rechts—
quelen— y Pernie gegen die Ansicht von Bruns, unter Beruf J —
Eine die die Römer als leges regias bezeichnen,
handlungen der philol hist Klafse d. KSEahs?Geseilschaft der Wifseüschaften. Bd. ̃ Nr. VIu. VII).
            
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