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IV. Offentliches Recht.
Der Grundsatz: ne impediatur legatio, hat aber auch hier zu einzelnen Vorrechten
geführt; sie sind regelmäͤßig in den Konsularverträgen kodifiziert. Des ferneren ist auch
hier die Unverantwortlichkeit für die Amtshandlungen zu betonen.
1. Die Staatshandlungen werden vom Konsul wie vom Gesandten in Vertretung
des Absendestaats vorgenommen; er ist ihm und dieser dem Empfangstaate verantwortlich.
Indessen ist der Konsul dem Empfangstaate gegenüber nur staatsrechtlich, nicht aber straf⸗
cechtlich unverantwortlich. Überschreitet er seine Machtbefugnisse, ohne sich strafbar zu machen,
so kann ihm lediglich das Erequatur entzogen werden. Eine strafbare Handlung wird
aber nie durch die Berufung auf amtlichen Auftrag gedeckt.
2. Die Unverletzlichkeit der Archive. Die amtlichen Schriftstücke des Konsuls dürfen
»on den Behörden des Empfangstaats nicht eingesehen, durchfucht oder beschlagnahmt
verden. Bei Wahlkonsuln ist jedoch räumliche Trennung des Archivs von den Privat⸗
oavieren vorausgesetzt.
3. Befreiungen vom Gerichtszwang sind in den Verträgen vielfach vereinbart, weil
die ungehinderte Ausübung der konsularischen Tätigkeit wichtiger scheint als die Durch⸗
ührung gewisser Zwangsmaßregeln. Im einzelnen finden sich mannigfache Unterschiede
wischen Berufs- und Wahlkonsuln, durchweg zugunsten der ersteren:
a) Befreiung von Untersuchungshaft in Strafsachen, vorausgesetzt, daß den Gegen⸗
tand der Untersuchung nicht ein Verbrechen oder eine Tat bildet, welche nach der Landes—
gesetzgebung von den Schwurgerichten abzuurteilen ist.
h) Befreiung von der Personalhaft; sie tritt bei Handelsschulden der Wahlkonsuln
nie ein.
) Befreiung von der Pflicht, als Zeuge persönlich vor Gericht zu erscheinen.
.*Die Berufskonsuln sind vielfach von Militäreinquartierung, von Personal⸗,
i und Lurxussteuern befreit, mögen sie vom Staat oder von der Gemeinde auf—
erlegt sein.
5. Rangverhältnisse. Die Konsulatsvorsteher zerfallen in drei Klassen: General⸗
konsuln, Konsuln und Vizekonsuln. Die an einem Platze befindlichen Konsuln rangieren
untereinander wie die Diplomaten: nach Klassen und innerhalb der Klassen nach
der Anciennität am Platze. Der älteste Konful der obersten Klasse ist Doyen des
Konsularkorps.
II. In nichtchristlichen Staaten genießen die Konsuln die diplomatischen
Vorrechte. Außerdem üben sie Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über Angehörige und
Schutzgenossen des Absendestaats (g 40). In Japan haben diese Vorredte nut dem
17. Juli 1899 ihr Ende erreicht.
8 38. 60) Halbdiplomaten, Grenzbeamte, Kuriere und Truppen.
1. Werden Halbdiplomaten (6 1111)) zugelassen, so greift auch in Ansehung
ihrer der Grundsatz ne impediatur legatio Platz. Sie werden, wenn auch amtlich, so
doch nicht öffentlich empfangen. Daraus ergibt sich, daß ihnen nur dem Empfangstaat
elber, nicht aber Privatpersonen gegenüber Vorrechte zustehen können. Ihre Stellung
ist wenig geklärt. Meist wird ihnen, und wohl mit Recht, Unverletzlichkeit gegenüber dem
Empfangstaat zugeschrieben. Dadurch ist auch ein Strafverfahren ausgeschlossen. Zulässig
sind dagegen Klagen von Privatpersonen gegen die Halbdiplomaten. Fuͤr die Amts⸗
handlung ist allein der Absendestaat verantworlich.
2. Grenzbeamte, d. h. die zur Vermittlung des täglichen Grenzverkehrs berufenen
Zoll- und Polizeibeamten. Aus Anlaß des Falls Schnaebele (vgl. Triepei S. 811ff.)
hat die deutsche Regierung anerkannt, daß die geschäftlichen Zusammenkünfte solcher
Agenten als unter der stillschweigenden Zusicherung freien Geleits stehend anzusehen seien.
Ihre Anwesenheit auf fremdem Staatsgebiet darf demnach nicht zur Zustellung von
Ladungen, zu Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen benutzt werden. Das
freie Geleite setzt aber friedliches Verhalten voraus; es erlischt, wenn der fremde Beamte
eine strafbare Handlung begeht, während er im diesseitigen Staatsgebiet verweilt. Kehrt