10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 105
noch nachträglich von der Klage zurückzutreten, wenn er etwa annimmt, daß sie bei einem
unrichtigen Gerichte erhoben worden sei!.
Nach der Einlassung kann der Kläger natürlich auf Klage und Anspruch verzichten,
er kann aber nicht die Klage unter Vorbehalt des Anspruchs zurücknehmen; er hätte es
sonst in der Macht, dem Beklagten alle erworbenen Rechtslagen zu entziehen, auf welche
dieser ein Anrecht hat. Mit Einwilligung der Beklagten ist auch später eine solche Zurück—
nahme möglich: sie ist möglich solange, bis ein sachliches Urteil erster Instanz ergangen
ist; dann aber kann die Klage auch nicht mit des Beklagten Zustimmung zurüdgenommen
werden, da es nicht in der Lage der Parteien steht, ein Urteil rechtlich so au behandeln,
als ob es nicht ergangen wäre (8 271 8. P. O.).
Eine unsittliche Klage kann ohne weiteres als unsittliches Geschäft zurückgewiesen
werden (vgl. 8 138 B. G. B.).
2. Arten der Klage.
8 49. Die Klagen sind Anspruchsklagen oder Feststellungsklagen; Anspruchsklagen
sind soiche, durch die ein Anspruch zur Geltung gebracht oder eine zivilistische Taͤtigkeit?
vollzogen werden soll. Anspruchsklagen sind daher nicht identisch mit Leistungsklagen,
denn diese sind nur eine Art, wenn auch eine sehr wichtige Art der Anspruchsklagen.
Anspruchsklagen sind auch die Anfechtungs⸗, Kündigungsklagen, die Rücktritts—
klagen, die Aufrechnungs- und die Gläubiger-Anfechtungsklagens. Bei allen diesen wird
eine Rechtshandlung vollzogen gegenüber dem Recht eines anderen, eine Rechtshandlung,
welche in zipilistischer Weise wirken soll und welche an sich auch außergerichtlich geschehen
könnte und nur in gewissen Fällen der klagweisen Geltendmachung überantwortet isi. So kann
die Anfechtung gewöhnlich durch zivilrechtliche Tätigkeit vor sich gehen (4148 B. G. B.), in
mehreren Faͤllen aber: bei der Anfechtung einer Ehe, der Ehelichkeit eines Kindes und bei
der Anfechtung eines Erbschaftserwerbs wegen Erbunwürdigkeit (88 1341, 1596, 2342
B.GB.) ist die klageweise Geltendmachung unumgänglich. Daß auch in anderen Fällen
die Klage zu diesem Zwecke verwendet werden kann, unterliegt keinem Zweifel; nur ist
dann die Benutzung der Klage eine bloß zufällige, keine notwendige. Auch die Kündigung
erfolgt gewöhnlich auf zivilrechtlichem Wege, doch auch hier gibt es Fälle, wo die klag-
weise Vornahme unentbehrlich ist. So vor allem die Kündigung der Ehe; denn die
Ehescheidungsklage ist nichts anderes als eine Kuündigung aus bestimmtem, gesetzlichem
Grunde. Auch die Kündigung einer Gesellschaft, wenn es eine Handelsgesellschaft ist
im Gegenfatze zur bürgerlichen), muß klageweise geschehen, sofern die Kündigung nicht
eine übliche vertragsmäßige, sondern eine außerordentliche ist, eine Kündigung aus gerecht⸗
fertigten Gründen. In allen diesen Verhältnissen handelt es sich nicht um eine Be—
wirkungsklage, als ob durch das Urteil eine Rechtsänderung vollzogen werden solle,
sondern es handelt sich darum, daß die Rechtsänderung durch Parteitätigkeit vollbracht
ird indem' in solchen Falle die Parteitätigkeit entweder freiwillig sich des Prozesses
bedient oder sich des Prozesses bedienen muß: sie wird ausgeübt durch Klage und durch
Fortführung der Klage bis zum Urteil, welches zugleich konstatiert, daß die Rechts—
anderuugstatigkeit der Partei in der richtigen Weise und auf richtige Grundlage hin voll—
zogen worden ist; und dies ist gerade der Vorzug dieser Form der Parteitätigkeit.
Die wichniaste Anspruchsklage ist allerdinas die Leistunasklage, die darin besteht,
Eine gewillkürte Bedingung dagegen in der Art, daß die Folgen der Klage nur unter einer
Bedingung einreten sollen, ist ebensowenig, wie bei sonstigen einseitigen Rechtshandlungen, gestattet;
eine solchergestalt bedingte Klage wäre mit absolutio ab instantia zurückzuweisen: O.L.. Köln 4.
Febr. 1901, Mugdan II S. 354. .
NRuͤchniger gejagt: eine Prozeßtätigkeit mit Zivilrechtswirkungg.
s Bglzum folgenden 3. f Zivilprozeß XXIX S. 4f. Was hiergegen vorgebracht worden
ist, ist unhaältbar. acr
Eie halte sich schon längst im französischen Recht entwickelt und ist aus dem französischen
Verfahren uns zugekommen Im Ehescheidungsrecht bestand allerdings früher die Vorsiellung, als
sei es der Staat oder die Kirche, welche die Ehe löse, allein diese Vorstellung widerspricht der neu—
zeitigen Anschauung: die Partei löst die Ehe, und das Gericht konstatiert nur, daßz die Loöͤsungs—
llattit il Wirtsamkeit vollzogen ist durch Klage und Fortführung des Prozesses bis zum Ürteil