10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 107
und in der Verfügung des Rechts, nicht unmittelbar, aber mittelbar hemmend ist. Man
könnte hier an einen negatorischen Anspruch denken; allein ein solcher ist bei derartiger,
nur mittelbar einwirkender Berühmung nicht gegeben: mein Recht als individuales wird
durch Beanspruchung nicht verletzt, als Individuum könnte ich solche Berühmung in den
Wind schlagen; aber die soziale Seite des Rechts wird gekränkt, wenn ich das Vertrauen
des Publiküms nicht mehr habe und niemand mir meine Sache abnimmt, weil man an
meinem Rechte zweifelt. Daß ich hier eine negative Feststellung begehren kann, ist echt
germanisch: niemand soll mein Recht im Volke verkleinern dürfen. Frühere Zeiten
halfen sich mit einem Privataufgebot an den Berühmenden, daß exr sein Recht geltend
machen solle, ansonst er damit ausgeschlossen werde; dieses Privataufgebot, das mit dem
spater zu besprechenden Aufgebotsverfahren zusammenhängt, romanisierte man zur
Provokation. Es war die provocatio ex lege diffamari, weil man sie an die lex
diffamari, e. 8 de ingen. manum. (7, 14) anklebte. Unser Recht faßt die Sache anders
an: man fordert nicht den Berühmenden zur Klage auf, sondern erhebt selbst gegen ihn
eine (negative) Klage, ohne daß dadurch an der sonstigen Sachlage, namentlich an der
Beweislast, eiwas geändert würde. Derartige negative Feststellungsklagen sind nicht nur
in dinglichen, sondern auch in obligationsrechtlichen Verhältnissen möglich; denn auch hier
kann din wesentliches Interesse daran bestehen, daß das Publikum mich nicht für einen
säumigen Schuldner hält.
In einem Fall ist allerdings eine Aufforderung (Provokation) zur Klagerhebung
jm alten Sinne nodh heute geblieben, wenn nämlich jemand einen Arrestbefehl erwirkt hat
und die Anspruchsklage, zu deren Befriedigung der Arrestbefehl erging, nicht erhebt.
Hier ist ebenfalls eine negative Feststellungsklage möglich. Es kann aber auch der Beklagte,
zegen den der Arrestbefehl erging, den Antrag auf Setzung einer Klagefrift stellen, nach
deren vergeblichem Umlauf er auf Aufhebung des Arrestbefehls klagen kann (9 926
3. P.O.).
Mit diesen Bestimmungen war in der früheren Prozeßordnung die Feststellungs—
klage beschlossen. Neuerdings hat man noch mehrere Satzungen hinzugefügt, ohne daß
eigentlich dafür ein dringendes Bedürfnis geherrscht hätte. Man nahm früher an, daß die
Festflelangsklage regelrecht nur auf Feststellung, nicht auch auf künftige Leistung ge—
ichtet werden dönne, weil man glaubte, daß ein solches auf Leistung gerichtetes Begehren
unter Umständen bedenklich wäre, da in der Zukunft Ereignisse eintreten können, welche die
rechtliche Lage umgestalten. In der neuen 8.P.O. nun wurden einige Fälle hervor—
zehoben, wo auch schon bei der Feststellungsklage auf künftige Leistungen geurteilt
Derden kann. Es sind dies 1. die Klage auf eine Geldleistung mit kalendermäßiger
Falligkeit, sofern sie unabhängig von einer —0—
Aage mit kalendermäßiger Frist und 3. die Klage auf wiederkehrende Leistungen (auch
ann, wenn sie nicht uf Geld gehen); außerdem aber soll 4. überall da auf künftige
Laistuͤngen geklagt werden können, wo ein Bedürfnis besteht, jetzt schon einen vollstreck—
baren Titel zu haben. Hiermit ist nur bestimmt, was man schon aus unserem früheren
Rechte entnehmen konnte, nämlich, daß die Feststellungsklage dann zugleich auf künftige
Leiflungen gehen ann, wenn dafür ein Bedürfnis spricht, und wenn eine solche
Verurteilung in die Zukunft keine Anstände hat!. Von besonderer Bedeutung ist
dies für wiederkehrende Leistungen. Man denke z. B. an wiederkehrende Renten oder
Alimente; wie lästig wäre es, wenn man jedesmal neu zu klagen hätte und wenn etwa
durch das Gericht höchstens das Renten⸗ oder Alimentenverhältnis festgesetzt, nicht aber
für die künftigen Leistungen ein vollstreckbarer Titel gegeben werden könnte. So die
88 257-259 3. P. O. welche, wie schon ihre Stellung lehrt, nur Erweiterungen der Fest⸗
stellungsklage bedeuten, Erweiterungen, die nicht nötig gewesen wären, wenn man nicht immer
glaubte, mit einer Fülle von Kasuistik der Denktätigkeit des Richters nachhelfen zu sollen.
Daß ein rechtliches Interesse gegeben sein muß, hat man als Klagvoraussetzung
der Festslellunasklage bezeichnet. Dies ist unrichtig. Die Klage ist auch ohne dieses
1 Gesammelte Beiträge S, 66.