10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 147
Verurteilung dieser andern Person auf ihn zurückwirkt; dies gilt besonders, was die Haftung
des offenen Gesellschafters fur die Schulden der Gesellschaft betrifft, z 129 H.G. B.n.
Damit steht ferner folgendes nicht im Widerspruch: Bewirkt das Urteil einen Rechts-
übergang, dann tritt eine bürgerlichrechtliche Folge ein, welche dritte Personen ebenso an⸗
erkennen müssen, als wenn dieser Übergang auf einem Übertragungsgeschäft unter den Parteien
beruhte; denn indem die Rechtsordnung den a4 dem B gegenüber als Eigentümer er—
klärt, erklärt sie von selbst, daß Dritten gegenüber mindestens die Rechtsfolgen ein—
treten müssen, als ob A durch das Urteil das Eigentum von B erworben hätte?; in
gleicher Weise muß, wenn zwischen A und B das Forderungsrecht gegen O im Streite
liegt und das Gericht dem A die Forderung zuerkennt, dem Schuldner gegenüber
mindestens die Wirkung eintreten, als ob mit dem rechtskräftigen Urteil das Forderungs⸗
recht von Beauf A übergegangen wäre. Allerdings kann der Schuldner immer noch
behaupten, daß weder A noch B forderungsberechtigt sei; insoweit wird er durch den
Sireit nicht betroffen; sofern er aber gegenüber dem B das Forderungsrecht anerkennt,
ist er nun dem A gegenüber verpflichtet: denn wenn auch B der berechtigte Gläubiger
gewesen wäre, so hälte das Urteil das Gläubigerrecht auf A übertragen.
Ebenso ist es im Erbrecht, wenn 4 den Erbschaftsanspruch gegen B erhebt, B der
wirkliche Erbe ist und unterliegt. Die Folge ist die, daß die Erbschaft als von B auf
den A übergegangen zu betrachten ist, und die Wirkungen des Erbschaftskaufs treten ein:
B haftet den Glaͤubigern nach den Grundsätzen weiter, welche vom Erbschaftskaufe gelten,
aber auch nur nach diesen Grundsätzens. J
Das Obige wird schwieriger in dem Fall, wenn zwischen Testaments- und gesetzlichem
Erben oder zwischen Erben aus zwei verschiedenen Testamenten der Prozeß obschwebt,
insofern, als die Vermachtnisschulden in diesen Fällen verschieden sind, der gefetzliche Erbe
gar keine, der Erbe aus einem anderen Testament ganz andere Vermächtnisse zu tragen
hat. Indes wird der Widerspruch folgendermaßen ausgeglichen: der Testamentserbe Bhaftet,
fofern er das Inventarrecht nicht verloren hat, für die Vermächtnisse nur mit dem
Erbschaftsvermögen; wird er daher von dem gefetzlichen Erben A im Prozesse überwunden
und gibt er ihm die Erbschaft heraus, so muß er dem Vermächtnisnehmer gegenüber
in der gleichen Lage sein, wie nach 8 1992 B.G. B. und kann diesen an den gesetz—
lichen Erben verweisen. Der Vermächtnisnehmer kann dem gesetzlichen Erben A gegenüber
— F V—
Vermäachtnisse ausgezahlt werden müssen; er kann es ebenso, wie wenn Avon B die Erb-—
schaft durch Erbkauf erworben hätte: von diesem Beweis ist er nicht abgeschnitten; immerhin
ist seine Lage durch den Erfolg des Rechtsstreits verschlimmert, weshalb er im Rechts⸗
— kann (oben S. 87).
Ist der Beklagte (B) nicht Eigentümer, und wird im Prozeß zwischen 4A und B
das Eigentum dem Kläger A zugesprochen, dann kann allerdings das Urteil den Kläger,
wenn er nicht schon an sich Eigentümer ist, nicht zum Eigentümer machen. Wenn er
also Dritten gegenüber auftreten will, so kann er sich nicht auf das Urteil berufen;
höchstens, daß das Urteil, wie schon die Römer annehmen, einen Ersitzungstitel bildet,
v. h. den Ausgang der Ersitzung begründen kann, und daß der Sieger eine Berichtigung im
Gruͤndbuch begehren kann, welche die entsprechende Wirkung hat (F 894 B. G. B). Trohdem
bleibt das Urteil nicht wirkungslos, aber es bewegt sich bloß in der Sphäre des Anspruchs.
Da es wegen der Beziehung zu Dritten das Recht nicht schaffen kann, so schafft es den
Anspruch, kraft dessen der Beklagte den Besitz des Klägers so anerkennen muß, wie wenn
er Eigentümer wäre und ihn in ieder Beziehung, z. B. auch in Beziehung auf den
18 il 1901 B. 49 S. 341 und die dortigen Zitate.
Des an eeehi von Bugemietet hätte und die Miete dem A gegenüber durch⸗
führen —— al. uch hieruber und zum solgenden, Wach, zur Lehre von der Rechtskraft (1890)
ind Menbelssohn Bartholdy, Grenzen der Rechtskraft (1900), wo auch dogmengeschichtliches
Material. ß WM
tlos erklären, so bedürfte es nur der siegreichen Erbschaftsklage eines
— Wed denhestho den Erben von feiner Haftung au befreien.
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