Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
Fruchtgenuß, so zu respektieren hat. Und umgekehrt bewirkt es, daß ein Anspruch des 
Beklagten gegen den Kläger ausgeschlossen ist, denn beides würde in einem Unvertraͤglichkeits⸗ 
verhältnisse stehen; der Anspruch des Beklagten wäre im logischen Widerspruch zu dem 
begründeten Anspruch des Klägers. 
Handelt es sich um die urteilsmäßig festgestellte obligationsrechtliche Pflicht, dann 
bildet das Urteil den Titel des Schuldverhältnisses. Dieser Titel abforbiert nicht die 
übrigen etwa bestehenden Titel; er ist nur ergiebiger und bequemer. 
Handelt es sich um Entscheidungen im Ehenichtigkeitss oder Eheanfechtungsprozeß 
oder im Prozeß über Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe, oder handelt es fich um ähn— 
liche Prozesse über die Kindschaft, so versteht sich hiernach von selber, daß die Entschei— 
dung für Dritte insofern gilt, als die für bestehend erklärte Ehe von nun an als be— 
stehend, die für nichtbestehend oder nichtig erklärte Ehe fürder als nichtbestehend betrachtet 
wird; und das gleiche gilt von dem Prozeß über die Kindschaft. Hier hat nun aller— 
dings die Entscheidung eine weitergehende Wirkung; davon soll später (S. 201) in der 
Lehre von den sozialen Wirkungen des Urteiles gehandelt werden. 
Eine mittelbare Beeinflussung der Rechtskraft kann dann stattfinden, wenn 
die Rechte mehrerer Personen so miteinander zusammenhängen, daß eine getrennte 
Behandlung die Rechte entstellen und einen jeden im Rechtsgenusse stören würde. Hier 
muß wenigstens die günstige Entscheidung der einen Person auf die andere wirken (S. 164). 
In diesem Falle kann man uͤbrigens noch nicht von einer sozialen Wirkung des Urteils sprechen, 
denn diese Einwirkung geht ganz vom individualistischen Standpunkt aus; sie ist aͤber 
nichtsdestoweniger sehr bedeutsam. So kann z. B. eine Entscheidung im Grunddienstbarkeits 
prozeß bei einer Mehrheit von Miteigentümern nur einheitlich ergehen; denn es läßt sich 
nicht durchführen, daß von seiten des ersten Miteigentümers die Grunddienstbarkeit ber 
nutzt wird, von seiten eines anderen nicht. Darum muß hier der Grundsatz gelten, daß 
der Sieg des einen Miteigentümers allen zu gute kommt. Das gleiche muß aber auch 
bei unteilbaren Schuldverhältnissen angenommen werden, denn hier kann der Berechtigte nur 
verlangen, daß zu Gunsten aller geleistet werden soll (ßJ 482 B. G.B.); wenn nuͤn von 
diesen allen der eine oder andere nicht berechtigt wäre, so würde die Leistung nicht oder 
doch nicht so geschehen können, wie es dem Schuldverhältnisse entspricht, und darum der 
Satzt der Sieg des einen kommt allen zu gute. Nicht dasselbe gilt bei Gesamtschuldner— 
schaften und Gesamtgläubigerschaften. Hier ist ein Bedürfnis gleichartiger Behandlung nicht 
gegeben; denn diese käme nur in Betracht wegen der nachträglichen Ausgleichsverhältnisse, 
und solche sind nur etwas Sekundäres und berühren das Verhältnis zum Streitgegner nicht: 
Bedeutsame Fälle einer solchen Gesamtwirkung aber finden sich im Immaterial- und 
Persönlichkeitsrecht: wird ein Patent!, ein Muster, eine Marke für nichtig erklärt, so 
wirkt das Urteil zu Gunsten aller; aber auch wenn auf den Widerspruch eines 
Konkursgläubigers das Gläubigerrecht eines Anmelders abgestritten wird, so ist das 
Gläubigerrecht für den ganzen Konkurs abgestritten?. 
Im übrigen ist die ganze Lehre von der subjektiven Beschränkung der Rechtskraft von 
germanischen Voölkern nur mit einem gewissen Widerwillen angenommen worden, und nach 
und nach regten sich Bestrebungen, die Wirkungen auszuweiten und ihnen einen sozialen, 
allgemeingültigen Charakter zu verleihen. Davon wird später (S. 200 f.) die Rede sein. 
II. Reaktion des maleriellen Rechts. 
8 76. Die gerichtliche Entscheidung wirkt als Ausfluß öffentlicher Macht, sie über— 
windet das Zivilrecht. Auch wenn sie unrichtig ist, bindet sie die Parteien und ver— 
ändert sie daher in entsprechender Weise das streitige Rechtsverhältnis. Das ist einer der 
ersten Grundsätze des Prozeßrechts. Wer dem entgegentreten wollte, wuͤrde die Obmacht 
des Staates bestreiten und sich selbst außerhalb des Staates stellen, weshalb frühere Rechte 
in dieser Beziehung sehr streng vorgingen (oben S. 104). Das Gesagte gilt jedoch nur 
Handb. des Patentrechts S. 8834. 
Leitfaden des Konkursrechts II. Aufl. S. 258.
	        
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