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II. Zivilrecht.
Entscheidungsgründe nicht an der Rechtskraft teilnehmen; ein Satz, der lange verkannt
war, namentlich deshalb, weil das Gegenteil von einem großen Mann verireten wurde,
der aber gerade dadurch kundgab, daß er nur ein Zivilist, nicht auch ein Prozessualist
war, nämlich Savigny. Das Gegenteil würde schon darum zu den ungeeignetsten
Folgen führen, weil hiernach das Gericht nicht nach der Klagesache, sondern nach der
Präjudizialsache zu bestimmen wäre; und wenu z. B. 40 Mi Zinsen aus 1000 Mark
Kapital eingeklagt wären, so mußte das Landgericht zuständig sein, weil in verbindender
Weise über die 1000 Mark Kapital mitentschieden würde. Heutzutage ist der richtige
Satz nicht mehr bestritten und auch in der 8.P.O., 8 322, ausdrücklich hervorgehoben.
Schwierigkeiten haben sich herausgestellt im Falle einer Aufrechnung, namentlich für den
Fall, daß der Richter die Aufrechnungsforderung für nicht vorhanden erklärt und darum
die Aufrechnung als wirkungslos zuruͤckweist. ZB. gegen eine Forderung von 100 Mark
wird eine Gegenforderung von 2000 Mark aufgerechnet. Hier hat man vielfach be—
hauptet, daß, wenn der Richter die Aufrechnungsforderung ablehnt, damit über die
vollen 2000 Mark entschieden wäre; denn wenn von den 2000 Mark auch nur etwas
als vorhanden angenommen würde, so hätte die Aufrechnung insofern gewährt werden
müssen. Das ist völlig unzutreffend: der Richter hat die 2000 Mark überhaupt nur
insoweit in Betracht zu ziehen, als sie dazu dienen können, die 100 Mark aufzuheben;
daher kann seine Entscheidung die Gegenforderung auch nur in diesem Betrage von 100
Mark treffen. Das war auch schon fruͤher anzunehmen und ist nunmehr durch 8 322
der neuen 8. P. O. ausdrücklich ausgesprochen worden.
Will eine Partei, daß in solchen Fällen die für die Entscheidung des Rechtsstreits
präjudizielle Frage durch gerichtliche Entscheidung erledigt wird, so kann dies der Kläger
durch Inzidentfeststellungsklage, der Beklagte durch Widerklage bewirken; hierdurch
wird dasjenige, was sonst nur intellektuell zum Zweck der Entscheidung des Haupt—
prozesses erörtert würde, zum Gegenstand einer juristischen Entscheidung im be—
sonderen Prozesse gemacht (98 280, 281 8.P. O.). In diefem Fall wird, wenn der
alte Prozeß bei dem Amtsgericht spielt und der neue Prozeß an das Landgericht ge⸗
hört, beides auf Antrag durch Beschluß des Amtsgerichts an das Landgericht verwiesen
8 506 8. P. O.).
Doch muß folgendes gelten: wenn aus einem dinglichen Rechte ein Anspruch geltend
gemacht wird, also ein Eigentums-, ein Erbschaftsanspruch, romanistisch gesagt, eine rei
vindicatio, eine hereditatis potitio, so muß darin schon ohne weiteres ein Fesistellungs⸗
begehren als inbegriffen gelten, und das Gericht hat daher nicht nur über die Ansprüche,
sondern auch über das Eigentums- oder Erbrecht zu entscheiden, denn diefe Ansprüche sub
nur ein Ausfluß des Rechts, und im Anspruch wirkt das Recht selbst und zwar un—
mittelbar: Anspruch und Recht stehen nicht in einem Präjudizialberhällnig, sondern im
Verhältnis des ruhenden und wirkenden Seins.
c) Subijektive HAusdehnung der Rechtskrast.
8 75. Über die subjektive Ausdehnung der Entscheidungswirkung bestimmt das
römische Recht folgendes:
Die Entscheidung ist eine Folge des zwischen den Parteien obschwebenden Streites;
sie beendet das zwischen den beiden Teilen bestehende prozessuale Rechtsverhältnis;
ihre Wirkung ist darum auf die zwei streitenden Teile beschränkt, und man drückt dies
mit dem Satz aus, daß die Entscheidung ius facit inter partes. Der Grundsatz
ergibt sich von selbst aus der Abhängigkeit des Urteils als einer Rechtshandlung von
dem Prozeßverhaͤltnis, innerhalb dessen es sich abspielt; er ergibt sich auch schon aus
der praktischen Erwägung, daß es ungerecht maäͤre. umter der Prozeßführung zweier Teile
Dritte leiden zu lassen.
Damit steht nicht im Widerspruch, daß, wenn jemand für alle Schulden einer Person
haftet, er natürlich zuch für die Judikatsschulden dieser Person haftet und mithin die