10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 151
dem Standpunkt des Inlands zuständig sind — eine Zuständigkeit, die in Verkehrssachen
eine sehr weitgehende Ausdehnung erfährt, da in sehr vielen Fällen das Gericht durch
sog. stillschweigende Prorogation zuständig sein wird; außerdem gelten Vorbehalte
nach der Richtung, daß das Urteil nicht den guten Sitten und den Zwecken des inländifchen
Gesetzes widersprechen darf, und weitere Vorbehalte bestehen für Familienprozesse und für
Versaͤumungsurteile —; in letzterem Falle wäre die Geltung des ausländischen Urteils be—
sonders bedenklich, weil vielfach Versäumungsurteile gegen Auswärtige ergehen, welche von
diesen gar keine Kenntnis erwerben, weil ihnen niemals eine Ladung zugestellt wurde
und das Urteil nur auf öffentliche Verkündung des Termins oder auf andere scheinhafte
Bekanntgebungen hin erfolgt ist (8 328 8.P.O.).
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist das Auslandsurteil für das Inland
unwirksam; es ist unwirksam, gleichgültig, ob es verurteilend oder abweisend war; sind
diese Bedingungen erfüllt, dann wirkt in beiden Fällen die Entscheidungskraft des Urteils
auf das Inland, und wenn es verurteilt, so ist damit die Urteilsschuldverpflichtung ge—
geben. Allerdings hat damit das Urteil noch nicht den Charakter eines vollstreckbaren
Titels; denn nicht jede Urteilsschuld ist darum auch vollstreckbar: vollstreckbarer Titel ist
nur ein inländisches, die Urteilsschuld begründendes Urteil. Dies muß um so mehr
zelten, als die Wirkfamkeit des ausländischen Urteils im Inland von so heiklen Voraus—
setzungen abhängt, daß man die Prüfung derselben unmöglich den Vollstreckungsorganen
aberlassen kann. Daher gilt der Grundsatz, daß selbst hier eine Vollstreckung im Inlande
nur stattfinden kann, wenn die Wirksamkeit des ausländischen Urteils im Inlande durch
ein inländisches Urteil festgesetzt worden ist, und nur aus diesem festsetzenden Urteile
heraus: dieses ist der Vollstrecungstitel (98 722 f. 8.P. O.).
Soweit die Rechtskraft wirkt, soweit wirkt die Rechtshängigkeit (R.G. Bd. 49
5. 341P
Zweiter Abschnitt: Antersuchungsprozeß.
8 78. Auch der Untersuchungsprozeß ist ein Rechtsverhältnis, aber nicht ein
Rechtsverhältnis von Parteien untereinander, sondern ein Rechtsverhältnis, das der Staat
als schützende Anstalt um eine oder mehrere Personen schlingt. Insofern ist er ver—
gleichbar dem Strafprozeß, nur in seinem Zweck wesentlich verschieden.
Auch bei dem Untersuchungsprozeß kann ein Rechtsgeschäft als Erzeugungsmittel
erforderlich sein; so der Antrag im Entmündigungsverfahren (der aber unter Umständen
auch vom Staatsanwalt gestellt werden kann, 88 645, 646, 675, 680, 680 8. P. O.),
so der Antrag im Aufgebotsverfahren (8 947), während das Verteilungsverfahren
und das Prüfungs- und Vergleichsverfahren im Konkursprozeß sich als Teile des
Vollstreckungs⸗ und Konkursverhältnisses diesem von selbst angliedern. Die Form des
Antrags ist shriftliche Eingabe oder Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers (98 647
947 8. P.O.).
Auch hier ist ein Fortschreiten durch Rechtshandlungen gegeben, nur nicht durch
Rechtshandlungen der Parteien, sondern der Beteiligten und des Gerichts. Auch hier
haben die Tatsachen? und Beweisvorträge eine Bedeutung, auch sie sind Rechtshandlungen:
aͤllerdings darf das Gericht ebensogut andere Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen,
aber es ist gehalten, den don den Beteiligten beigebrachten Prozeßstoff zu berücksichtigen
— —
besondere Bedeutung (88 968, 980, 985, 988, 1007), insbesondere auch die Versicherung
an Eides Statt (8 952 8. P.O.). Weitere Rechtshandlungen der Parteien sind auch hier
die Anträge, so der Antrag („Zustimmung“), den zu Entmündigenden in eine Heilanstalt zu
verbringen (8 656), so die den Beteiliaten zustehenden Beschwerden (88 668, 680: 947 mit
andern Staat vollzogen werden (gl. R.G. 41 S. 424). Ein Verzeichnis von Staaten gibt Franck
daher ae os gihi Franute