Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 151 
dem Standpunkt des Inlands zuständig sind — eine Zuständigkeit, die in Verkehrssachen 
eine sehr weitgehende Ausdehnung erfährt, da in sehr vielen Fällen das Gericht durch 
sog. stillschweigende Prorogation zuständig sein wird; außerdem gelten Vorbehalte 
nach der Richtung, daß das Urteil nicht den guten Sitten und den Zwecken des inländifchen 
Gesetzes widersprechen darf, und weitere Vorbehalte bestehen für Familienprozesse und für 
Versaͤumungsurteile —; in letzterem Falle wäre die Geltung des ausländischen Urteils be— 
sonders bedenklich, weil vielfach Versäumungsurteile gegen Auswärtige ergehen, welche von 
diesen gar keine Kenntnis erwerben, weil ihnen niemals eine Ladung zugestellt wurde 
und das Urteil nur auf öffentliche Verkündung des Termins oder auf andere scheinhafte 
Bekanntgebungen hin erfolgt ist (8 328 8.P.O.). 
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist das Auslandsurteil für das Inland 
unwirksam; es ist unwirksam, gleichgültig, ob es verurteilend oder abweisend war; sind 
diese Bedingungen erfüllt, dann wirkt in beiden Fällen die Entscheidungskraft des Urteils 
auf das Inland, und wenn es verurteilt, so ist damit die Urteilsschuldverpflichtung ge— 
geben. Allerdings hat damit das Urteil noch nicht den Charakter eines vollstreckbaren 
Titels; denn nicht jede Urteilsschuld ist darum auch vollstreckbar: vollstreckbarer Titel ist 
nur ein inländisches, die Urteilsschuld begründendes Urteil. Dies muß um so mehr 
zelten, als die Wirkfamkeit des ausländischen Urteils im Inland von so heiklen Voraus— 
setzungen abhängt, daß man die Prüfung derselben unmöglich den Vollstreckungsorganen 
aberlassen kann. Daher gilt der Grundsatz, daß selbst hier eine Vollstreckung im Inlande 
nur stattfinden kann, wenn die Wirksamkeit des ausländischen Urteils im Inlande durch 
ein inländisches Urteil festgesetzt worden ist, und nur aus diesem festsetzenden Urteile 
heraus: dieses ist der Vollstrecungstitel (98 722 f. 8.P. O.). 
Soweit die Rechtskraft wirkt, soweit wirkt die Rechtshängigkeit (R.G. Bd. 49 
5. 341P 
Zweiter Abschnitt: Antersuchungsprozeß. 
8 78. Auch der Untersuchungsprozeß ist ein Rechtsverhältnis, aber nicht ein 
Rechtsverhältnis von Parteien untereinander, sondern ein Rechtsverhältnis, das der Staat 
als schützende Anstalt um eine oder mehrere Personen schlingt. Insofern ist er ver— 
gleichbar dem Strafprozeß, nur in seinem Zweck wesentlich verschieden. 
Auch bei dem Untersuchungsprozeß kann ein Rechtsgeschäft als Erzeugungsmittel 
erforderlich sein; so der Antrag im Entmündigungsverfahren (der aber unter Umständen 
auch vom Staatsanwalt gestellt werden kann, 88 645, 646, 675, 680, 680 8. P. O.), 
so der Antrag im Aufgebotsverfahren (8 947), während das Verteilungsverfahren 
und das Prüfungs- und Vergleichsverfahren im Konkursprozeß sich als Teile des 
Vollstreckungs⸗ und Konkursverhältnisses diesem von selbst angliedern. Die Form des 
Antrags ist shriftliche Eingabe oder Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers (98 647 
947 8. P.O.). 
Auch hier ist ein Fortschreiten durch Rechtshandlungen gegeben, nur nicht durch 
Rechtshandlungen der Parteien, sondern der Beteiligten und des Gerichts. Auch hier 
haben die Tatsachen? und Beweisvorträge eine Bedeutung, auch sie sind Rechtshandlungen: 
aͤllerdings darf das Gericht ebensogut andere Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, 
aber es ist gehalten, den don den Beteiligten beigebrachten Prozeßstoff zu berücksichtigen 
— — 
besondere Bedeutung (88 968, 980, 985, 988, 1007), insbesondere auch die Versicherung 
an Eides Statt (8 952 8. P.O.). Weitere Rechtshandlungen der Parteien sind auch hier 
die Anträge, so der Antrag („Zustimmung“), den zu Entmündigenden in eine Heilanstalt zu 
verbringen (8 656), so die den Beteiliaten zustehenden Beschwerden (88 668, 680: 947 mit 
andern Staat vollzogen werden (gl. R.G. 41 S. 424). Ein Verzeichnis von Staaten gibt Franck 
daher ae os gihi Franute
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.