—150
II. Zivilrecht.
nicht in allen Fällen geholfen werden kann. Wenn also z. B. ein Verbrechen erst nach
fünf Jahren entdeckt wird, so ist trotz des ungeheuren Konflikts zwischen der sichergestellten
Wahrheit und der rechtskräftigen Entscheidung, trotzdem daß das Verbrechen etwa zur
öffentlichen Verhandlung und Verurteilung gelangt, die Hilfe ausgeschlossen. Dasselbe
kann dann geschehen, wenn etwa erst nach fünf Jahren eine neue Urkunde oder ein neues
Urteil entdeckt wird. Es fragt sich, ob es hier an jeder Hilfe gebricht. Das ist zu ver⸗
neinen. Allein die Hilfe kann hier niemals eine Restitutionsklage sein, welche notweudig —
namentlich auch wegen ihres Rückschlags auf Dritte an ein— Frist gebunden sein muß,
ondern lediglich eine zivilrechtliche Erstattungspflicht aus unerlaubter Handlung. Wenn
die Beschuldigung des Verbrechens den Gegner selbst trifft, oder wenn ihm Line Teil—
nahme daran zur Last fällt, oder wenn er im Prozeß eine Urkunde hinterhalten und
ihre Benutzung verhindert hat, dann ist gegen ihn eine Schadensersatzklage im Sinne der
38 828 und 826 B.G. B. gegeben. Und der Schadensersatz besteht darin, daß er das ihm
günstige Urteil nicht durchführt oder, was er wa auf diesem Wege schon erlangt hat,
wiedergibt (vgl. 8 249 B. G. B.).
Die Schadensersatzklage aber muß auf diesen Fall beschränkt sein. Ist auf dem
Wege der Restitution zu helfen, so muß der Weg der Restitution gewählt werden, da
hier der Prozeß selbst das Mittel für die Beihilfe bietet. Nur wenn im Prozeß selber
keine Rettung zu suchen ist, dann kann die Beschuldigung der unerlaubten Tat herein—
gezogen werden; denn dann ist ein Schaden entstanden, der selbst dem Prozeßrecht trotzt,
indem selbst das Recht der Restitution keine Abhilfe bietet (vgl. d889 B. G. B.).
Bemerkenswert ist, daß die dreijährige Verjährung des 8 852 B. G. B. hier zwar
vielfach zutreffen wird, daß sie aber nicht hindert, einen Schadensersatzanspruch insoweit
zu erheben, als der schuldige Teil durch die unerlaubie Handlung bereichert ist.
III. Entscheidungskraft und Gebietshoheit.
8* 77. Die das bürgerliche Recht überwindende Kraft des Urteils gilt im Bereich
des Staatsgebietes, sie gilt nicht außerhalb desfelben; denn sie ist eine Folge der Gerichts—
harkeit, eine Folge der Staatshoheit, die auf das Inland beschränkt ist.
Daraus ergibt sich:
Eine Entscheidung über das außerhalb des Staatsgebietes befindliche Eigentum oder
Immaterialrecht ist unwirksam. Bei der Entscheidung über Forderungsrechte gin folgendes:
handelt es sich um eine Verpflichtung zu einem Nichttun, und ist dies ein Nichttun
im Ausland, und nur im Ausland, so daß ein Tun im Inland nicht in Betracht kommt,
dann hat die Entscheidung gar keine Wirksamkeit: was im Ausland ist und geschieht,
kann nicht in der Kontrolie des Inlands stehen, geht sie auf ein Nichttun im In- und
Ausland, so wirkt sie nur, was das Nichttun im Inland betrifft!.
Bezüglich der sonstigen Forderungsrechte aber ist zu sagen: das Urteil gilt; es gilt
aber nur bezüglich des inlandischen Bereichs.
Von dieser letzten Beschränkung aber kann es Ausnahmen geben: ein Urteil des
Inlands über ein Forderungsrecht (das nicht auf ein ausländisches Nichttun geht) kann
auch für das Ausland wirksam werden, wenn das Ausland die Wirksamkeit inländischer
Urteile anerkennt, m. a. W. wenn es die Wirkung der inländischen Gerichtsbarkeit in
einem Gebiet duldet. In gleichem Maße können auch Urteile dee Auslantben Inland
Wirksamkeit erlangen. Dies ist im allgemeinen Sache internatienalt, Vereinbarung und
sollte Sache internationaler Vereinbarung bleiben, da stets im einzelnen Falle zu prüfen
ist, ob die Gerichtsübung eines Landes sich so gestaltet hat, daß wir unsere Interessen
schonungslos der Entscheidung des Auslands anheimstellen können. Die deutsche Zivil⸗
prozeßordnung aber gibt eine, allerdings recht verklausulierte allgemeine Bestimmung. Sie
setzt vor allem Gegenseitigkeil voraus 8, verlangt sodann, daß Gerichte des Auslands nach
16G te Beiträ .5385 f., 559 f. m 1
—R ia 3 — Urteile unter nicht erheblich schwereren Bedingungen im