10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 179
überwand. Das andere — wir nennen es das bureaukratische System — hat seine Entwick—
lung in Spanien gefunden und ist von da in das gemeine Recht übergegangen; hier
hat das Werk des Spaniers Salgado de Samoza (f 1664) , Labyrinthus cre—
ditoxum“ einen maßgebenden Einfluß ausgeübt. Das ganze moderne Recht strebt nun
dahin, dieses bureaukratische System zu verbannen und dem italienischen Verfahren den
Vorzug zu geben: dies war der Gedanke der preußischen Konkursordnung vom 8. Mai 1855,
und dies ist auch der Grundgedanke unserer deutschen Konkursordnung, die zuerst am
10. Februar 1877 erging, am 1. Oktober 1879 in Kraft trat, dann aber durch Gesetz
vom 17. Mai 1898 geändert, am 20. Mai 1888 neu bekannt gemacht wurde und in
dieser Gestalt vom 1. Januar 1900 an in Wirksamkeit ist.
Diese Gestaltung der Selbsthilfe unter Aufsicht des Gerichts muß als Voll—
streckungsverfahren bezeichnet werden, denn die Selbsthilfe ist geregelt und überwacht.
Zu diesem Zwecke bilden die Gläubiger, welche sich beim Konkurs beteiligen, eine
Gemeinschaft, die sogenannte Konkursgemeinschaft. Es sind das natürlich nicht nur die—
jenigen, die wirklich Gläubiger sind, sondern alle diejenigen, welche sich als Gläubiger
angeben, denn die Gemeinschaft ist eine prozessualische, nicht eine mäteriell-rechtliche.
Man sollte nun glauben, daß nur solche Personen hierbei angenommen werden, welche
bereits einen vollstreckbaren Titel für sich haben; denn die Vollstreckung verlangt, wie
gezeigt, einen vollstreckbaren Rechtsakt, der ihr als Rechtfertigung dient. Beim Konkurs
dagegen haben alle Rechte das entgegengesetzte System angenommen; der Grund liegt
darin: wollte man nur die Gläubiger mit vollstreckbarem Titel annehmen, so würde
wiederum eine außerordentliche Ungleichheit geschaffen werden, die den Zwecken des Kon—
kurses widerstrebt. Man läßt daher alle, welche sich als Gläubiger melden, zunächst zur
Konkursgemeinschaft zu, bestimmt aber dann, daß in einem besonderen Verfahren über das
Gläubigerrecht des einzelnen entschieden werde, so daß auf solche Weise die Nichtgläubiger
allmählich ausgestoßen werden und die Konkursgemeinschaft auf die materiellen Gläubiger
beschränkt wird. Dies ist die großartige Aufgabe des Konkursfeststellungsverfahrens.
Die prozessualische Konkursgemeinschaft hat als Organ den Konkursverwalter; sie
darf nur durch dieses Organ handeln. Obgleich i enenschatt nicht eine juristische
Person ist, so besteht doch die Bestimmung, daß sie eines Organs bedarf wie die
juristische Persönlichkeit und nur durch dieses Organ tätig werden kann. Der Grund
ist der: dieses Organ steht zu gleicher Zeit unter richterlicher Aufsicht, und auf solche
Weise wird die ganze Selbsthilfetätigkeit der Gläubiger der gerichtlichen Fürsorge unter—
worfen. Im übrigen kann die Konkursgemeinschaft noch tätig werden in der Gläubiger—
versammlung und im sogenannten Gläubigerausschuß. Erstere ist das oberste Organ
des Konkurses; sie wird vom Konkursgericht berufen und handelt unter Leitung des
Konkursgerichts, wobei die Gläubiger nach Forderungen stimmen (über deren Höhe im
Streit das Gericht eine einstweilige Entscheidung gibt). Der letztere ist ein Hilfsorgan
zum Zweck der Beaufsichtigung des Konkursverwalters, dem mitunter auch noch andere Tätig—
keiten obliegen, ein Hilfsorgan, das aber nicht notwendig, sondern nur fakultativ ist und nuͤr
in einem kleineren Teile aller Konkurse vorkommt; so 88 78 ff., 87 ff., 93 ff. 129 ff. K. O.
Die Tätigkeit der Gläubiger ist also Selbsthilfetätigkeit, und der Konkursverwalter
als Organ hat ein freies Recht der Verfügung. Dieses Recht der Verfügung aber hat
seine besondere Begründung, die alsbald (S. 180 f.) näher darzulegen ist.
Das Konkursgericht wirkt als staatliches Oberaufsichtsorgan; es hat den Konkurs
durch Beschluß zu eröffnen und zu schließen. Zuständig ist das Amtsgericht, und zwar
zunächst der gewerblichen Niederlassung, sodann des Wohnsitzes; ist weder das eine noch
das andere in Deutschland vorhanden, dann das Amtsaericht der etwaigen landwirtschafte
lichen Niederlassung (88 71, 288 K. O.).
b) Volssstrechbarer Titel: Konsturserosfnungsbeschluß.
8 99. Der Konkurs bedarf eines vollstreckbaren Titels nicht für den einzelnen
Gläubiger, aber für die Gläubigerschaft als Konkursgemeinschaft. Der nree
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