10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 183
recht der Gläubiger ergriffen wird. Dem Konkurse eigen aber ist es, daß eine Reihe
von Gegenständen, obgleich dem Gantschuldner angehörig und daher vom Beschlagsrecht
umfaßt, herausverlangt werden können, in der Art, daß das Beschlagsrecht zurücktreten
muß. Ein Hauptfall ist der des Verkäufers einer Ware, der diese zu Eigentum über—
geben hat: ist sie noch nicht bezahlt, so kann er sie aus dem Konkurs herausverlangen,
dvenn sie nicht vor Konkurseröffnung in den Besitz des Gantschuldners gelangt ist (8 44
K.O.):! er kann sie in der Art herausverlangen, daß das Beschlagsrecht der Gläubiger—
schafi zurücktritt; es ist dies der Fall des sogenannten right of stoppage in transitu
und aus dem englischen Recht übernommen. Sodann kommt in Betracht der Fall des
Auftraggebers, wenn der Verkaufskommissionär das Kommissionsgut verkauft hat und der
Preis noch aussteht: die Kaufpreisforderung ist Forderung des Kommissionärs, der Auf—
raggeber aber kann sie aus dem Konkurs herausverlangen (8 392 H.G. B.); wer einen
Wechsel zum Zweck der bloßen Einziehung des Geldes indossiert hat, kann ihn, wenn er
noch nicht eingelöst ist, herausverlangen u. a.
Auch dingliche Wertrechte, namentlich Hypotheken, Grundschulden einerseits, Pfand⸗
rechte an beweglichen Gegenständen anderseits, stehen außerhalb des Konkurses (88 47 ff.),
und die Wertberechtigten können ihre Befriedigung verlangen, wie wenn der Konkurs
nicht bestände; denn das Beschlagsrecht steht erst an letzter Stelle, es kann also nur in
Anspruch nehmen, was die Wertrechte noch übrig lassen. Zu diesen sog. Absonderungs-
rechten gehört auch das durch den Einzelbeschlag eines Grundstücks bei der Zwangs-
versteigerung oder Zwangsverwaltung erworbene Recht, dem manche mit Unrecht den ding—
lichen pfandrechtlichen Charakter abstreiten, sowie das Pfändungspfandrecht und einige
gefetzliche Pfandrechte, wie das des Vermieters und Verpächters; auch die Rückbehaltungs⸗
rechte, das kaufmännische wie das bürgerlichrechtliche, letzteres aber mit der Beschränkung
auf das Rückbehaltungsrecht wegen Verwendungen und bis zum Belauf der Bereicherung.
Außerdem gibt es zwei Arten von Absonderungsberechtigten, die nicht außerhalb des
Konkurses, sondern in ihm ihre Befriedigung erlangen: es sind dies die Hypothekenpfand⸗
briefgläubiger der Hypothekenbanken in Beziehung auf das ihnen zukommende, vom
Treuhänder behütete Hypothekenvermögen und die Lebensversicherungsgläubiger in Bezug
auf die zu ihren Gunsien vorbehaltene Prämienreserve (8 835 Hypothekenbankgesetzes vom
is. Jul 1899, 8 61 Privatversicherungsgesetzes v. 12. Mai 1901). Auch noch einige
andere Formen gidt es, bezüalich deren ich aber auf meinen Leitfaden 2. Aufl. S. 111f.
verweisen muß.
ubrigens werden die Wertberechtigten, soweit ihre Wertrechte reichen, als gedeckt
betrachtet, weshalb sie, wenn sie auch daneben noch Schuldgläubiger sind, im Konkurse
nur den Ausfall annelden dürfen (864 K.O.).
6. Erweiterung des Beschlagsvermögens durch Gläubigeranfechtung.
F* 108. Gewisse Dinge, welche außerhalb des Vermögens des Gantschuldners stehen,
können' auf mittelbarem Wege wiebder in das Gantvermögen hineingezogen werden. Das
ist die Betätigung des sog. Anfechtungsrechts (88 209 f.. K.O.). Die Anfechtung geht
dahin, daß gewisse, von dem Gantschuldner vor dem Konkurs vollzogene Rechtsgeschäfte
oder Rechtshandlungen den Gläubigern gegenüber dadurch unwirksam gemacht werden,
daß derjenige, der daraus etwas erworben hat, verpflichtet wird, das Erworbene wie
eine ungerechtfertigte Bereicherung in das Beschlagsrecht der Gläubigerschaft herauszugeben.
Zu diesem Zwecke können die Gläubiger diesem Dritten eine Anfechtungserklärung zu⸗
kommen lassen; mit der Ankunft der Anfechtungserklärung tritt die bezeichnete Verpflich—
tung ein. Im Konkurs geschieht die Erklärung durch den Konkursverwalter: nur er
kann anfechten für die Konkursmasse, und die Anfechtung der Konkursmasse schließt jede
Einzelanfechtung aus. Der Grund der Anfechtung kann derselbe sein, wie außerhalb des
Konkurses! ein rechtswidriges Handeln, sofern nämlich der Gantschuldner im Einverständnis
mit einem Dritten die Glaubiger abfichtlich benachteiligt hat; oder die Eigenschaft der
Rechtshandlung als einer Freigebigkeit, denn nach germanischen Rechtsgrundsätzen gehen
die Glubiger den Freigeblakeisen vor: nach unserer Konkursordnung kommen die Frei—