Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Königtums. 689 
große Schwierigkeiten gestoßen. Je mehr die Nation sich von 
den Abenteurerjahren des Großen Krieges erholte und in 
wirtschaftlich freierer Selbstbestimmung mit Erfolg tätig wurde, 
um so schwerer fanden sich junge Leute zum Solddienst. Und 
je mehr man die Heere vermehren wollte, um so mehr wuchsen, 
auch verhältnismäßig, die Kosten. 
Gegen diese Erscheinungen mußte Abhilfe gesucht werden. 
Vor allem galt es, Mannschaften auf andere Weise als durch 
Werbung und um Sold zu gewinnen!. Es geschah vielfach, 
indem man auf die Pflicht des alten Landesaufgebots zurück— 
griff und danach die kriegsfähigen Leute überhaupt, sei es 
ohne Ausnahme, sei es unter Auslosung und unter Freilassung 
gewisser Kategorien, als Miliz auszubilden suchte. In dieser 
oder jener Form, noch sehr verschleiert, kündigte sich damit 
gegenüber dem Soldheere schon das Volksheer, gegenüber der 
Werbung die allgemeine Dienstpflicht an. 
In Brandenburg-Preußen trat man dieser neuen Ideen⸗ 
welt seit 1691 in folgender Weise nahe: die Werbeoffiziere jedes 
Regiments erhielten im Lande bestimmte, nur ihnen zugewiesene 
Quartiere, Muster⸗- und Sammelplätze; den Bezirken, in welchen 
diese lagen, wurde es dann gestattet, ihrerseits statt der Offiziere 
Leute des Bezirks gegen ein sehr mäßiges Werbegeld, unter 
Umständen zwangsweise, auszuheben. Man war damit, wenn 
auch noch unsicher tastend, doch auf dem Wege zur zwangs⸗ 
weisen Dienstpflicht, die das Prinzip der Allgemeinheit nach 
sich gezogen haben würde. Daneben aber experimentierte man 
noch mit dem alten Landesaufgebot und der Lehnsdienstpflicht 
der ritterlichen Zeiten?. 
König Friedrich Wilhelm J. machte nun nach seiner Thron— 
besteigung zunächst allem Schwanken ein Ende. Er brach end— 
gültig mit den ältesten Formen, hob- also das Landesaufgebot 
auf und löste die Pflicht der persönlichen Lehnsdienste mit 
klingender Münze ab. Anderseits aber ging er, unter Aufgabe 
VBgl. dazu schon Band VI I. 2, 432 ff. 
2 S. schon oben S. 660f.
	        
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