10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 198
Die Beschränkung des Mahnverfahrens auf die genannten Arten von Ansprüchen
wird man wohl gelten lassen müssen. Mißlich aber ist es, daß die 8.P.O. keine
Quantitätsschranken gibt. Hiernach ist es möglich, Zahlungsbefehle auf Tausende, ja,
auf Millionen zu erlassen. Das sind aber Werte, welche sich auf so einfache prozessuale
Formeln nicht reduzieren lassen; eine solche unbeschränkte Möglichkeit stellt eine Gefahr
für große Vermögen dar: ein Unterlassen des Widerspruchs und Einspruchs aus Ver—
sehen oder Leichtsinn kann ein ganzes Vermögen kosten. Es wäre sehr zweckmäßig ge—
wesen, etwa eine Summe, wenn nicht von 300, aber vielleicht von 1000 Mark, als
Meistsumme festzusetzen.
Nur unter diesem Vorbehalt kann auch der Gestaltung zugestimmt werden, wonach
der Vollstreckungsbefehl zu gleicher Zeit eine Entscheidung enthaͤlt, die für die Parteien maß—
gebend sein soll; es ist zwar im allgemeinen ein richtiges System, wenn man nicht aus
einem Prozeß zwei macht, mithin die Sache erledigt und nicht weiteren Streitigkeiten
Raum gibt; allein, dies doch nur, wenn das Verfahren mit der Größe der Interessen
einigermaßen im Verhältnis steht.
Auch sonst weist die Gestaltung unserer Z.P.O. einige schwere Mängel auf. Von
alters her galt der Grundsatz, daß bei Widerspruch des Beklagten das Verfahren in das
ordentliche Verfahren übergeht, in der Art, daß der Zahlungsbefehl wie eine Klage
erscheint, transit in vim eitationis. Diesem einleuchtenden Gedanken hat die 8. P.O.
auch entsprochen, aber nur in amtsgerichtlichen Sachen, d. h. in Sachen, die im ordent—
lichen Verfahren vor das Amtsgericht gehören: in diesem Fall kann der eine oder der
andere zur Fortsetzung des Verfahrens laden. Anders in landgerichtlichen Sachen: hier
soll eine besondere Klage nötig sein, und diese muß in sechs Monaten erhoben werden,
ansonst die durch den Zahlungsbefehl eingetretene Rechtshängigkeit erlischt (88 696697);
völlig unzutreffend: es wäre richtig gewesen, die Sache von selbst an das Landgericht
gelangen zu lassen, wo dann der eine oder der andere, natürlich durch einen Rechtsanwalt,
zur Fortsetzung des Verfahrens zu laden hätte. Die gleiche schroffe Unfolgerichtigkeit
finden wir, was den Einspruch betrifft. Mit Recht hat man nämlich dem Vollstreckungs-
befehl den Charakter eines Versäumnisurteils gegeben, und zwar eines sofort
vollstreckbaren mit Rücksicht auf die alte exekutorische Gestalt des Verfahrens. Dem—
entprechend gab man gegen das Versäumnisurteil den Einspruch, der die Sache in den
Stand versetzen soll, als sei der Vollstreckungsbefehl nicht erlassen und sei nunmehr nach—
träglich das Versäumte geschehen, also der Widerspruch wirklich erhoben. Die Folge
sollte natürlich auch hier sein, daß das Verfahren in das ordentliche überginge und der
Zahlungsbefehl als nachträgliche Klage gälte; damit sollte die Sache nun aber auch
einstweilen erledigt sein, höchstens daß ein Ausspruch des Gerichts verlangt werden könnte,
ob der nachträgliche Widerspruch richtig eingelegt worden ist: dann wäre es Sache
des einen oder des anderen Teils, den anderm zu laden und den Rechtsstreit im ordent⸗
lichen Verfahren zu Ende zu bringen. Hier aber hat die 8.P. O. zwei Unfolgerichtigkeiten;
die eine in amtsgerichtlichen, die andere in landgerichtlichen Sachen. Bei ersteren soll
schon infolge des Einspruchs eine mündliche Verhandlung in der Hauptsache stattfinden,
der Einspruch daher nicht bloß als nachträglicher Widerspruch, sondern auch als Ladung
zur Verhandlung in der Hauptsache gelien, was wenig zweckentsprechend ist, da möglicher—
weise kein Teil Lust hat, das Verfahren weiterzuführen. Im landgerichtlichen Verfahren
aber finden wir die gleiche Unfolgerichtigkeit wie oben: anstatt daß das Verfahren sich
von selbst an das Landgericht hinüberspielte und hier jeder Teil dasselbe fortsetzen
könnte, besteht wieder die Rechtslage, daß der Kläger innerhalb sechs Monaten Klage beim
Landgericht erheben muß. Diese Fehler sind in der Novelle belassen worden (88 606 ff.),
obgleich ich sie bereitz in den Prpeekrechtsichen Forschungen“ S. 132 aufgewiesen habe
IV. Arkundenprozeß.
8 112. Der vollstreckbaren Urkunde wie dem Mahnverfahren verwandt, wenn
auch von beidem konstruktiv verschieden, ist der Urkundenprozeß. Er hat sich aus dem
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bb. II. 9