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II. Zivilrecht.
Daß bei so schneidigen Maßregeln, wie Arrest und einstweiliger Verfügung, der
Kläger die Gefahr für den Fall des Unterliegens auf sich nehmen muß (8 945 83. P. O.),
versleht sich von selbst und gilt noch mehr, als im Fall des vorläufig vollstreckbaren
Urteils (87717 8. P.O.; vgl. auch F 281 B. G.B.) Vgl. oben S. 154.
Kichterliche Jürsorge.
Zweites Buch.
F115. Der germanische Grundsatz der richterlichen Fürforge zeigt sich insbesondere im
Institut der Sicherung des Beweises oder des Beweises zum ewigen Gedächtnis.
Sobald nämlich die Gefahr vorhanden ist, daß durch weiteren Aufschub das Beweismittel
verloren geht, z. B. der Augenschein, der Zeugenbeweis, kann auf Antrag eines, welcher
Partei ist oder künftig Partei werden kann, eine Aufnahme des Beweises vor der Zeit
begehrt werden, sei es im Laufe des Prozesses, sei es vor dem Prozeßbeginn; dies auch
dann, wenn der Gegner noch gar nicht ermittelt ist. Im letzten Fall kann ein Vertreter
für den unbekannten Gegner bestellt werden, im ersten Fall ist der Gegner selbst zu der
Beweiserhebung zu laden (88 488, 491, 494, 8. P. O.)
Völlig germanisch ist, daß bei beiderseitiger Übereinstimmung die Beweiserhebung
auch ohne Dringlichkeit stattzufinden hat (F 489), denn möglicherweise kann hierdurch ein
Streit außergerichtlich erledigt werden; ebenso die Bestimmung, daß, wenn Mängel
ciner gekauften Saché oder eines gelieferten Werkes oder der Zustand eines Transport⸗
zutes festgesetzt werben soll, ohne weiteres die Beweisaufnahme zur Begleichung von
Streitigkeiten, wie zur Sicherung für den Fall künftigen Prozesses begehrt werden kann
(8 488 8. P.D.; vgl. 88 458 f. 482f. 498, 524, 6833 f, B.G. B., 88 388, 107, 417,
8.G. B.). Ergänzend tritt 8 164 G. f. G. ein (5 1034, 1067, 1872, 2122 B.G., 488,
164, 608 H. G. B. u. a.).
Der Gedanke der Beweissicherung hat sich aus dem deutschen Recht durch Ver—
mittlung des kanonischen Rechts in unsere Zeit verpflanzt; der Ursprung ist germanisch;
zermanisch ist, daß auch ein Verfahren in rem stattfinden kann, d. h. ohne Kenntnis des
Hegners, aber doch so, daß ihm noͤtigenfalls ein Vertreter bestellt wird (d9 494 8. P. O.).
Vgl. oben S. 91.
Drikkes Buch.
ßZoziale Erstreckung der Projzeßfolgen.
I. Allgemeines.
F 116. Das germanische Recht hat den Grundsatz, daß das Urteil nur unter den Parteien
wirkt,“ nicht mit voller Liebe angenommen. Aus den Zeiten der Volksversammlungen
ist der Gedanke übrig geblieben, daß eine Entscheidung mehr oder minder für alle da
jein muüsse, und man sagte: es sei Sache aller Beteiligten, in den Prozeß einzutreten
und das Urteil zu beeinslussen; ein jeder, der von ihm getroffen sei, dürfe darum in
das Verfahren einwirken, und der oben (S. 146) entwickelte praktische Gesichts—
»unkt trat darum außer Geltung; aber auch der Gedanke, daß der Prozeß ein
individuelles Rechtsverhaͤltnis ist, konnte nicht mehr durchschlagen, denn der Prozeß sollte
zugleich ein Verhältnis fein, das die ganze Gerichtsversammlung betraf. Dieser Ge—