Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht.

st dies ein Herbeirufen als streitgenössischer Intervenient, nicht in der Form der Streit—
berkündung, sondern in der Form der Ladung (8 856 8. P. O.).
Ein zweiter Fall tritt bei der Liegenschaftszwangsvollstreckung ein. Hier bilden die
vollstreckenden Gläubiger und die am Grundstück dinglich Berechtigten, insbesondere die
Grundbuchgläubiger, aber auch die sonst Sachberechtigten, auch die Mieter und Pächter,
'oweit ihnen ein ius ad rem zusteht, eine Zwangsgemeinschaft der „Beteiligten“ (8 9
3.V. G.), die aus dem Grundbuch sich ergebenden von selbst, die übrigen, sofern sie sich
inmelden (und nötigenfalls ihr Recht glaubhaft machen). Ihnen muß der Ver—
teigerungstermin mitgeteilt und die Zwangsverwaltung bekannt gegeben werden (88 41,
146); sie sind im Versteigerungstermin zu hören (d 66); die oben (S. 170) bezeichneten
Anttäge, welche dem Glaͤubiger zustehen, stehen allen Beteiligten zu, so bezuͤglich der
Bestimmung des geringsten Gebots und der sonstigen Versteigerungsbedingungen (88 509,
50, 63), so bezüglich“ der Zulassung oder Nichtzulassung von Geboten (88 67 f. 72),
so bezüglich der Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins (8 885), bezüglich der
Beschwerdeführung (9 97 8. V.G.). Doch gibt es Ausnahmen (8 67, 68).
IV. Aufgebotsverfahren.

Z120. Eine dritte Gestaltung dieser Vorstellung ist das Aufgebotsverfahren. Es
geht aus dem germanischen Gedanken hervor, daß, wo immer ein Feststellungsbedürfnis
Jegeben ist, der Prozeß eintreten soll; ein solches ist aber auch gegeben in Fällen, wo
ein etwaiger Feststellungsbeklagter nicht bekannt oder sein Leben oder sein Aufenthalt
unbekannt ist, und wo diese Unbekanntschast durch die Umstände verursacht ist. Germanisch
ist also der Gedanke der Feststellung, germanisch ist vor allem aber, daß dieses Fest—
tellungsverfahren allen Interessenten gegenüber durchgeführt wird. Das Verfahren ist
ein Untersuchungsverfahren; das Gericht prüft nach freiem Ermessen; es ist zwar von
der Antragstellung abhängig, unabhängig aber in den Mitteln der Wahrheitserforschung,
wie dies bereits oben (S. 102, 151) dargelegt wurde. Tritt eine der Personen, welche
durch das Verfahren betroffen sein können, auf, dann geht das Verfahren in einen regel—
mäßigen Prozeß über, oder wenigstens wird der regelmäßige Prozeß vorbehalten (88 968,
969 3.P. D.). Melbet sich niemand, dann tritt das Ausschlußurteil ein, und es wird
ausgesprochen, daß ein entgegengesetztes Recht nicht vorhanden ist; entweder überhaupt
nicht oder wenigstens nicht in Bezug auf ein bestimmtes Verhältnis, das dadurch be—
einflußt würde. Wichtige Arten des Aufgebotsverfahrens sind insbesondere: das Auf—
zebotsverfahren zum Zweck der Todeserklärung, das Aufgebotsverfahren im Hypotheken⸗
recht, wenn der Inhaber des Hypothekenbriefes nicht bekannt ist, das Aufgebotsverfahren
im Erbrecht bezuglich der Nachlaßgläubiger und im Sees und Schiffahrtsrecht bezüglich
der Schiffsgläubiger und sodann das Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung (Kraftloserklärung)
 der Urkunden, 8 960 ff. 8. P.O.“
Der Ausgangsfall war die sogenannte Ediktalzitation der Konkurs- und der Nachlaß-⸗
zläubiger; erstere findet sich schon in den italienischen Statuten und bei Salgado de
Samoza, Labyrinth. ered. T 8: pro incortis edicta affiguntur publico loco, woran sich
dann die übrigen Anwendungsformen anknüpften, insbesondere auch die Ediktalladungen
—D
als germanisch erwiesen worden.
Auch beim Aufgebotsverfahren kann eine Prozeßvoraussetzung mangeln, so, wenn
es an der Gerichtsbarkeit fehlt oder der antragstellenden Partei an Parteifähigkeit; dann
ist das Verfahren nichtig, wie bereits oben (S. 182) dargelegt wurde. Andere Fälle sind:
wenn das Gericht nicht richtig besetzt ist, oder wenn die richtige Ladung an die unsichere
Gegenpartei nicht erfolgt, wenn also die vorgeschriebene oͤffentliche Bekanntmachung

K

»uns, Kleinere Schriften S. 119
            
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