Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Erstes Kapitel. Einleitung. 
8 1. Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die hierher gehörigen Angelegen— 
heiten im allgemeinen. 1. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist gleich der streitigen behörd— 
liche, vorwiegend gerichtliche, Tätigkeit, welche Privatrechtsverhältnisse, die 
Rechtbeziehungen der einzelnen als solcher, zum Gegenstand hat und im Interesse 
Pripater geübt wird; das erste Merkmal scheidet beide von der Verwaltung, auch 
der Justizverwaltung, welche die Verhältnisse des öffentlichen Rechts, der Gesamtheit und 
der einzelnen als ihrer Glieder, betrifft, das zweite von der Strafgerichtsbarkeit, 
die, auch soweit sie den Schutz verletzter oder bedrohter privater Rechtsgüter bezweckt, 
im öffentlichen Interesse der gesamten Rechtsordnung geübt wird. Von der streitigen 
unterscheidet sich die freiwillige Gerichtsbarkeit praktisch durch die Verschiedenheit 
des behördlichen (gerichtlichen) Verfahrens. Sachen der streitigen Gerichts⸗ 
barkeit (in der Rechtssprache der Reichsgesetze: „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“) sind die— 
jenigen, welche in den Formen des Zivilprozesses zu erlebigen sind; dagegen ist die den 
Zwecken der Privatrechtsordnung dienende behörduche Tätigkeit, die sich nicht in diesen 
Formen vollzieht, im Sinne des geltenden Rechts Angelegenheit der freiwilligen Gerichts— 
barkeit. Gemeinhin wird gelehrt, daß die freiwillige Gerichtsbarkeit auch durch ein be— 
griffliches, der Verschiedenheit des Zwecks entnommenes Merkmal von der streitigen ge— 
schieden werde: die streitige Gerichtsbarkeit diene der Bewährung und Aufrechterhaltung 
bestehender Privatrechte, die freiwillige beziele dagegen die Gestaltung (Begründung, An— 
derung, Aufhebung) der Privatrechtsverhaͤltnisse; bei jener sei das subjektive Privatrecht 
Voraussetzung, bei dieser Ergebnis der behördlichen Tätigkeit (so schon Oesterley, Vei— 
suche aus dem Gebiete der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1880 S. 48, und 
ihm folgend die überwiegende Mehrzahl der Neueren, vor allem auch Wach, Handbuch 
des Zivilprozeßrechts S. 47 58).Varan ist so viel richtig, daß die bezeichnete Unter— 
scheidung einerseits einer rechtsbewuͤhrenden (deklarativen), anderseits einer rechtsgestaltenden 
(konstitutiven) Wirkung der behördlichen Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet der durch 
das geltende Recht begründeten Abgrenzung zwischen streitiger und freiwilliger Gerichts— 
darkeit, wie auch die Denkschrift zum Entwurf eines Reichsgesetzes über die Angelegen— 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (F.G. G.) bestätigt, im allgemeinen zu Grunde 
liegt, und daß, soweit das Gesetz keine Bestimmung getroffen hat, Angelegenheiten, bei 
welchen die gerichtliche Tätigkeit rechtsbewährend wirkt, der streitigen, solche, bei denen sie 
rechtsgestaltend wirkt, der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen sind. Allein, das geltende 
Recht hat jene Unterscheidung bei Abgrenzung der streitigen und der freiwilligen Gerichts— 
barkeit nicht allenthalben festgehalten; es hat Sachen, bei denen die gerichtliche Tätigkeit 
als eine rechtsgestaltende erscheint (lo die Aufnahme von Vergleichen im amtsgerichtlichen 
Sühneverfahrenoder während eines schwebenden Rechtsstreits, das Entmündigungs⸗ 
verfahren, das in der 8. P.O. geregelte Aufgebotsverfahren u. a. m.) aus Zweckmäßigkeits⸗ 
gründen dem Gebiet des Zivilprozesses, und es hat streitige Privatrechtsverhältnisse 
(3. B. gewisse Streitigkeiten unter Ehegatten), gerade um sie den Formen des Zivil⸗ 
orozesses zu entziehen, dem Gebiete ver freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Diese 
Enentlopädie der Rechtswifsenschaft. b6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. 11
	        
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