Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 211

barkeit zählt das Verfahren extra ordinem und insbesondere nicht sa. M. Nußbaum
S. 5) die prätorische in integrum restitutio.
2. In Deutschland nahm die freiwillige Gerichtsbarkeit eine weit reichere Ent⸗
wicklung. Zu den schon dem rezipierten römischen Recht bekannten Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit traten hinzu: die deutschrechtliche, als Form der Übereignung
von Grundstücken vielfach aufrechterhaltene, wenngleich nicht gemeines Recht gewordene
gerichtliche Auflassung, woraus die Einrichtung der behördlich geführten Grundbücher
erwuchs; das Notariat als besondere, mit öffentlichem Glauben ausgestattete, zur Auf⸗
nahme öffentlicher Urkunden berufene Beamtung; die teils auf Antrag, teils von Amts
wegen eintretende gerichtliche Fürsorge für den Nachlaß (Siegelung, Erbverzeichnung);
endlich die Einrichtung der Handelsregister. Das ganze hierdurch umschriebene Rechts⸗
gebiet wurde teils als iurisdietio voluntaria, teils auch als iurisdictio mixta oder quasi
eontentiosa bezeichnet, ohne daß sich ein bestimmter feststehender Sinn dieser Bezeich—
nungen herausgebildet hätte.
3. Das Verfahren bei Erledigung der bezeichneten Angelegenheiten (1, 2) fand
zunächst keine besondere Regelung; seine Gestaltung blieb der Praxis überlassen. Teil—
weise griff indessen im Interesse der Rechtssicherheit die Gesetzgebung des alten
Deutschen Reichs ein. So erging zur Regelung der Formen der Notariatsurkunden
üüher Rechtsgeschäfte, insbesondere der Testamente, die Reichsnotariatsordnung v. 8. Ok—
tober 1512 und wurden die bei Vormundschaften der Obrigkeit (Obervormundschaft) zu⸗
kommenden Verrichtungen (Beeidigung der Vormünder, Verlangen der Sicherheitsleistung,
Vermögensverzeichnung, Rechnungslegung) durch die Reichspolizeiordnungen von 1548
und 1577 näher ausgestaltet. In der Folgezeit vollzog sich die weitere Entwicklung in
den Einzelterritorien. Nur in wenigen derselben kain es zu einer umfassenderen
Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit: so für Preußen im zweiten Teil der All—
gemeinen Gerichtsordnung (1795), für Württemberg in dem Gesetz über das Notariats—
wesen vom 14. Juni 1848, für sterreich in dem Gesetz vom 9. August 1854 über
das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, für Baden in
dem Gesetz über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Notariat vom
28. August 1864, später ersetzt durch dasjenige vom 6. Februar 1879, für Sachsen
in den Verordnungen, betreffend das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen, vom 9. Januar
1865 und 8. August 1868, zuletzt für Hefsen in dem Gesetz vom 6. Juni 1879, das Ver—
fahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betreffend. In anderen deutschen Staaten
ergingen Gesetze beschränkteren Inhalts, insbesondere vielfach Notariatsordnungen. Allent—
halben verblieb daneben dem Gerichtsgebrauch ein mehr oder minder weite— Spielraum.

8 3. Quellen und Literatur des geltenden Rechts. 1. Die Quellen des geltenden,
die freiwillige Gerichtsbarkeit regelunden Rechts gehören teils dem Reichsrecht, teils dem
Landesrecht an.
a. Als reichsrechtliche Quelle kommt vor allem das Gesetz über die An—
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898
R.GBl. S. 189, auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom gleichen Tage in abgeänderter
Fassung veröffentlicht am 20. Mai 1898 im R.G. Bl. S. 771) in Betracht. Das Gesetz
enthält im ersten Abschnitt (88 1-34) allgemeine Vorschriften für alle durch Reichsgesetz
den Gerichten übertragenen AÄngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (8 1), im
zweiten bis zehnten Abschnitt (88 35184) besondere Bestimmungen für einzelne Arten
von Sachen (vgl. unten F 28) und im elften Abschnitt (88 188 -200) Schlußbestimmungen.
Für das neugeschaffene Reichsprivatrecht (bürgerliches und Handelsrecht), das vielfach eine
Mitwirkung der Gerichte bei Gestaltung der Rechtsverhältnisse vorsieht, ergab sich die
rgänzende reichsrechtliche Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens der Gerichte
in diesen Angelegenheiten als unaͤbweisbeare Notwendigkeit, da eine landesrechtlich ver—
schiedenartige Regelung die Einheit des materiellen Rechts gefährdet hätte. Diese im
Art. 1E. G. z. B. G. B. vorgesehene reichsrechtliche Regelung in dem Umfange, der zur ein⸗
heitlichen Durchführung des materiellen Rechts erforderlich erschien, unternahmn das aenannte
            
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