Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht.

erbrecherischen Tätigkeit müssen, wenn ein Erfolg zu stande kommen soll, noch andere
Faktoren mitwirken. Die letzteren sind wohl vom naturwissenschaftlichen und philo—
sophischen Standpunkte aus auch Ursachen, aber die Jurisprudenz wird sie als bloße
Werdebedingungen ansehen und den Begriff der Ursache auf diejenigen Faktoren be—
schränken müssen, welche für das tägliche Leben als spontane Bewegungskräfte erscheinen.
Die menschliche Tätigkeit gehört zweifellos hierhin. Sie kann darum Ursache eines
Frfolgs sein. Sie ist es aber nur dann, wenn die durch sie angereate und zum Erfolg
hinführende Kausalkette nicht unterbrochen wird.
Eine Unterbrechung geschieht entweder durch ein dazwischentretendes Naturereignis
(z. B. der tödlich Verwundete wird vom Blitz erschlagen) oder durch die Tätigkeit eines
deren Menschen, der sich seinerseits zum Herrn über die angeregte Kausalkette macht
(z. B. X gibt dem von 2 rödlich Getroffenen den Gnadenstoß). Die Aneignung der
Herrschaft muß hinzukommen. Ohne daß sich jemand zum Herrn über die Kausalkette
macht, unterbricht er nicht die freinde Taͤtigkeit. Der Kausalzusammenhang wird daher
durch die ungeschickte Behandlung des Arztes nicht unbedingt schon dann gestört, wenn
zei größerem Geschick der Verwundete am Leben erhalten wäre. Auch muß der Kausal⸗
zusammenhang bestehen bleiben, wenn neben der verbrecherischen Tätigkeit eine andere auf
asselbe Ziel hinarbeitet und dieses erst durch die Verbindung beider erreicht wird.
Unterlassung. Das Verbrechen haben wir als Handlung bestimmt. Nun ist
2s aber auch moͤglich, durch Unterlassung ein Delikt zu begehen. Wer, wie z. B.
o. Liszt, in der Unterlassung eine besondere Verbrechensform sieht, die nicht alle
Eigenschaften der Handlung teilt, darf sich, streng genommen, mit der Definition des
Verbrechens als Handlung nicht begnügen. Die herrschende Meinung tut dies und wohl
mit Recht, da sie in der Unterlassung nichts weiter als eine negative Handlung erblickt.
Soll aber die Unterlassung eine Spezies der Handlung sein, so muß sie auch dieselbe
Wesenseigentümlichkeit wie diese zeigen. Besteht nun die Unterlassung ebenso wie die
Handlung aus einer Kausalkette? Man hat diese Frage in jüngster Zeit bisweilen ver—
eint. Die ablehnende Ansicht beruht im Grunde auf, dem Satz: Aus nichts kann nichts
verden. Die Nichttätigkeit bedeutet jedoch nicht bloßes Nichtstun, sondern die Nicht⸗
vornahme einer bestimmten, von der Rechtsordnung erwarteten Tätigkeit. Die Tätigkeit
vird erwartet zur Verhütung eines verbrecherischen Erfolgs. Mithin muß während der
Nichttätigkeit der Eintritt eines solchen in Aussicht stehen, also eine ihn ermöglichende
Kaufalkette bereits angeregt sein. Wer sich durch seine Nichttätigkeit zum Herrn über
eine Kausalkette macht, der handelt kausal. Daß von ihm die Anregung derselben nicht
ausging, ist gleichgültig. Denn derjenige, welchem eine Frucht in den Schoß fällt, hat
nicht minder die Herrschaft über dieselbe wie derjenige, der sie erst pflücken muß. Daß
den Nichttätigen eine Tätigkeit erspart wird, ändert nichts an seinem Herrschaftsverhältnis.
Wem die Frucht in den Schoß fällt, braucht, um sich zum Herrn über dieselbe zu machen,
nichts weiter zu tun, als seinen Herrschaftswillen zu bekunden. In der Außerung seines
Willens liegt die Übernahme der Herrschaft über die durch einen Dritten oder durch ein
Raturereignis angeregte Kausalkette und in dieser Übernahme das kausale Element der
Unterlassung.
Nun hat aber nicht jeder, der sich zum dominus causae macht, die Verpflichtung,
den rechtswidrigen Erfolg abzuwenden. Darum kann nur derjenige zur Verantwortung
gezogen werden, dem eine folche Pflicht obliegt. Die Pflicht ist in allgemeinen oder
zefonderen Geboten der Rechtsordnung begründet. Eines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf
es nicht. Es genügt, daß die Pflicht aus dem mit einer bestimmten rechtlichen Stellung
verbundenen Pflichtenkreise folat. wie 3. B. die Ernährung des neugeborenen Kindes
durch die Mutter.
Als eine zwingende Pflicht wird man auch die Beseitigung der durch freiwilliges
Eingreifen veranlaßten Gefahr anzusehen haben. Niemand ist verpflichtet, sich des am
Wege liegenden Verwundeten anzunehmen. Tut er es aber, so ist er für die Folgen
»erantwortlich, wenn er denselben aufnimmt und im einsamen Walde verläßt.
            
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