1. F. Wachenfeld, Strafrecht.
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werden. Soweit ausnahmsweise Bestrafung nötig erscheint, sind Sonderdelikte geschaffen,
z. B. 8 49 à St. G. B.
Nach den beiden Seiten des Verbrechens, der objektiven und subjektiven, muß Teil⸗
nahme möglich sein und sie sich demgemäß in einer Hilfeleistung entweder bei der Eni—
schlußbildung oder bei der Ausführung äußern.
Anstiftung und Beihilfe sind die einzigen Formen der Teilnahme. Es können als
solche nicht angesehen werden:
1. Komplott, d. i. die Verabredung mehrerer zu einem bestimmten Verbrechen.
Die Verabredung ist ein vor dem Anfang der Ausführung liegender Akt, also eine
bloße Vorbereitungshandlung und als solche straflos. Folgt der Verabredung die Aus—
führung und hat der Komplottant hierzu mitgewirkt, so ist er als Teilnehmer zu be—
handeln wie jeder andere. Hat er aber nicht mitgewirkt und den Taͤter weder angestiftet
noch in irgend einer Weise unterstützt, dann hat er das Verbrechen nach keiner Richtung
hin gefördert und kann nicht Teilnehmer sein. In der Verabredung als solcher liegt eine
Förderung des fremden Verbrechens gerade so wenig als in der Vorbereitungshandlung
eine Ausführung des eigenen Verbrechens.
Aber gleich wie die Vorbereitungshandlung trotz ihrer grundsätzlichen Straflosigkeit
in einzelnen Fällen unter besondere Strafe gestellt ist, so wird auch die Verabredung
ausnahmsweise gestraft, und zwar beim Hochverrat (5 88 St. G. B.), bei Sprengstoff—
verbrechen (F6 Ges. vom 9. Juni 1884) und bei Verrat militärischer Geheimnisse (8 5
Ges. vom 3. Juli 1998). Hier aber bildet das Komplott keine Form der Teilnahme,
sondern ein delictum sui genéris. In einigen anderen Fällen ist es als Strafschärfungs—
grund verwertet, z. B. 88 101, 105 Seemannsordnung vom 2. Juni 1902.
2. Bande. Noch weniger als das Komplott kann die Bande eine Form der
Teilnahme darstellen. Denn sie ist eine Vereinigung mehrerer zu noch nicht einmal bestimmten
Delikten. Folgt der bandenmäßigen Vereinigung die Ausführung eines Verbrechens, so
ist wie beim Komplott in jedem Fall zu untersuchen, ob die Handlung des Banden—
mitglieds als Anstiftung oder Beihilfe erscheint. Muß dies verneint werden, ist jede
Bestrafung ausgeschlossen, da die bandenmäßige Vereinigung selbst nicht zu den Vor—
bereitungshandlungen gehört. Sie ist nichts weiter als die erklärte Neigung zu gemein—
schaftlicher Begehung von Verbrechen.
Wenn nun aber Leute mit derartigen Neigungen wirklich ein Verbrechen begehen,
bekunden sie, daß sie nicht nur verbrecherische Neigungen besitzen, sondern auch diefen
Neigungen nachgeben. Damit offenbaren fie eine verbrecherische Quelle, aus welcher, wenn
nicht energisch eingeschritten wird, eine unübersehbare Reihe weiterer Delikte hervorgehen
kann. Veshalbbehandelt das Strafgesehobuqh die bandenmäßige Vereinigung als
—B—— sie eine
besonders wichtige Rolle spielt. Diese Delikte sind Diebstahl und Raub (88 248 Nr. 6,
250 Nr. 2 St.. B). Auch außerhalb des Strafgesetzbuchs erscheint sie bisweilen als
Strafschärfungsgrund, z. B. 88 146f. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1868. Im 8 6
Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884 ist fie zu einem Sonderdelikt erhoben.
3. Begünstigung. Die Teilnahme als Mitwirkung zu einem Verbrechen muß
dem Eintritt des Erfolgs vorausgehen. Das Helfen nach der Tat ist keine Teilnahme.
Daher umfaßt diese nicht die Beguünstigung, die denn auch vom Strafgesetzbuch als felb—
ständiges Delikt behandelt wird Gabα)
Derr. Auch dadurch, daß die Beguünstigung vor der Tat zugesagt ist, wird sie nicht zur
Teilnahme! Dagegen kann die Zusage selbst unter Umständen in solche übergehen. Wenn
der Taͤter weiß, wo er die gestohlenen Sachen absetzen kann, wird er weit eher seinen
Lntschluß zur Ausführung bringen. Ob nun die Zusage tatsächlich dazu geholfen hat,
ie der Ausführung des Verbrechens entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, ist,
weil es sich um einen psychischen Vorgang handelt, schwer festzustellen. Darum hat der
Gesetzgeber zwar auf eine besondere Bestrafung der Zusage verzichtet, aber jede vor der
Tat zugesagte Begünstigung mit der Strafe der Beihilfe belegt (F 257 Abs. 3 St. G. B.).
4. die sog. notwendige Teilnahme. Die Teilnahme ist eine besondee