Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

270 III. Strafrecht.

eine andere Richtung gegeben werden, um die Wirksamkeit der Tätigkeit unschädlich zu
mnachen. Es muß z. B.der bereits in Brand gesetzte Zündstoff wieder gelöscht, dem
Vergifteten ein Gegengift eingeflößt werden. Gelang es trotz aller aufgewendeten Mühe
nicht, den Erfolg aufzuhalten, hatte z. B. der Zündstoff die Balken des Hauses bereits
angekohlt, so bleibt nicht nur die Versuchsstrafe bestehen, sondern es ist sogar Strafe für
das vollendete Delikt verwirkt.
Glückte die Abwendung des Erfolgs, so befreit dennoch der Rücktritt vom be—
endeten Versuch nicht von Strafe, wenn er erst in einer Zeit erfolgte, in der die
Handlung bereits entdeckt, also der Strafverfolgung ausgesetzt war.
Hat der Rücktritt die Strafe für den Versuch beseitigt, so fällt damit noch nicht die
Strafe für das in der Versuchshandlung liegende vollendete Delikt weg. Erhielt der Mörder
durch das Gegengift sein Opser am Leben, so kann er zwar nicht wegen Mordversuchs, wohl
iber eventueläk wegen vollendeter Vergiftung gestraft werden (sog. qualifizierter Versuch).

8 21. Begriff der Teilnahme.

Zweites Kapitel.
Teisnahme.

Die Teilnahme im weiteren Sinn umfaßt jede Beteiligung an einer Straftat. In
der engern und eigentlichen Bedeutung aber bildet sie einen Gegensatz zur Täterschaft
ind besteht in der Förderung eines fremden Verbrechens. So wenig wie der schuldlose
Täter, kann der Teilnehmer, den keine subjektive Verschuldung trifft, Strafe erleiden. Es
äßt sich daher die eigentliche Teilnahme bestimmen als die schuldhafte Mitwirkung zu
der Straftat des Täters.
Nach dieser Definition enthält sie ihren strafbaren Charakter aus der Tat des
Täters. Ist diese kein Delikt, so ist es auch nicht die Hilfeleistung, und zwar gleichgültig,
ob sie überhaupt nicht oder in conereto nicht unter das Gesetz füllt, z. B. wegen aus—
aahmsweisen Ausschlusses der Rechtswidrigkeit. Nicht nur die Anstiftung zum Selbstmnord,
 sondern auch der Beistand in der Notwehr ist straflos. Die Verleitung eines
zehnjährigen Kindes zum Diebstahl ist, wenn auch aus anderem Grunde strafbar, jeden—
falls keine Teilnahmehandlung.
Das Verbrecherische der unterstützten Handlung entfällt, wenn den Täter keine
Schuld, aber nicht schon dann, wenn ihn keine Strafe trifft. Geht er infolge von Be⸗
gnaäͤdigung oder Rücktritt vom Versuch straffrei aus, so bleibt doch für den Teilnehmer
die Möglichkeit der Bestrafung bestehen.
Da der strafrechtliche Begriff der Teilnahme eine Schuld des Handelnden voraussetzt,
 erfordert er Bewußtsein des Teilnehmers sowohl von der Tat des Täters als
ruch von der Bedeutung seiner eigenen Handlung.
Der Teilnehmer kann nicht verantwortlich sein, wenn er nicht weiß, daß der ge—
liehene Revolver zu einem Morde benutzt, die angeratene Handlung zu einem verbrecherischen
Erfolg führen wird. Er kann es aber auch ebensowenig, wenn er die Bedeutung seiner
eigenen Handlung nicht kennt. Er muß wissen, daß er hilft. Fahrlässige Beteiligung
reicht also nicht aus. Begrifflich ist sie zwar nicht ausgeschlossen; denn man kann auch
ein Verbrechen unbewußt foͤrdern, obwohl man diese Wirkung bei gehöriger Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen. Aber das Strafgesetzbuch hat sie mit Recht unberücksichtigt ge—
assen. In einzelnen Nebengesetzen, wie insbesondere den Gesetzen über strafbare Nach⸗
bildungen, soll sie Aufnahme gefunden haben. Doch es ist fraalich, ob daselbst nicht
delieta sui generis normiert sind.
In dem Bewußtsein, das fremde Delikt zu fördern, muß der Teilnehmer wirklich
Hilfe geleistet haben. Die bloß versuchte Unterstützung ist straflos. Denn, birgt schon der
Versuch der Taͤterschaft nicht immer eine so große Gefahr, um ihn in allen Fällen zu
trafen, so kann eist reht von einer Bestrafung des Versuchs der Teilnahme abgesehen
            
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