2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 359
in 88 147, 148, 191, 167 Abs. 2, 228, 217, 288, 257. Streiten in einem Falle
öffentliches Interesse und Interesse des Beschuldigten miteinander, so hat sich der Ver—
teidiger insofern auf die Seite des letzteren zu schlagen, als er niemals gegen ihn
aggressiv werden darf (er darf z. B. nicht auf Verurteilung plädieren, wenn er die
Schuld für erwiesen hält, während der Staatsanwalt Freisprechung beantragt hatte);
bei der Abwehr dagegen darf der Verteidiger niemals berechtigten Angriffen ent—
gegentreten (z. B. auszuführen suchen, daß das in der Hauptverhandlung vorgeführte
Beweismaterial zur Verurteilung nicht hinreiche, wenn er auf Grund dieses Materials
von der Schuld überzeugt ist). Gelegentlich eines neueren Sensationsprozesses ist streitig
zeworden, ob der Verteidiger auch dann auf Freisprechung zu plädieren habe, wenn er
persönlich mehr Belastungsmaterial kennt, als in der Verhandlung vorgeführt, und des—
halb weiß, daß der Angeklagte schuldig ist, während das produzierte Beweismaterial zum
Schuldbeweis nicht hinreicht. Die Frage wird von der durchaus überwiegenden Meinung
bejaht, — mit Recht, denn der Verteidiger ist eben weder berechtigt noch verpflichtet,
Belastungsmaterial, es sei direkt, es sei indirekt, in den Prozeß einzuführen, weil er da—
durch zum Angreifer werden würde.
II. Der sog. „Beistand“ ist sozusagen ein Verteidiger minderen Rechts; die St. P. O.
erwähnt ihn in 8 149 (Fassung durch Art. 85 II E.B.G.B.) und in 8 427 (vgl. 8 418).
Drittes Kapitel.
Ddas Prozeßverhältnis.
821.
Literatur: v. Kries, Ztschr. f. Str.R.Wiss. V S. 1; Eisler, Die Prozeßvoraussetzungen
im österr. Strafprozeß, Grünhuts Ztschr. Bd. XVII S. 587; Bierling, Z. f. Str.R.Wiss. Bd. X
S. 251. — Vgl. auch Bülow, Lehre von den Prozeßeinreden und Prozeßvoraussetzungen (1868);
Wach, Handb. des Civilprozesses Bd. J S. 34; Kohler, Prozeß als Rechtsverhältnis (1888).
1. Zwischen den Prozeßsubjekten waltet ein Kompler von rechtlichen, sich in den
rinzelnen Stadien des Verfahrens stetig wandelnden Beziehungen ob, das sog. Straf-—
bprozeßverhältnis. Dieses Prozeßverhältnis ist vom Augenblick der Rechtshängigkeit
an dreiseitig (Kläger — Beschuldigter — Gericht), vorher zweiseitig. Seine Bedeutung
ist die, daß nur innerhalb eines ordnungsmäßigen Prozeßverhältnisses das Gericht an
zeine Prüfung des Prozeßgegenstandes herantreten kann, daß das Gericht, ohne die
Ordnungsmäßigkeit des Prozeßverhältnisses vorweg geprüft zu haben, weder verurteilen
aoch freisprechen kann.
II. Das Entstehen eines ordnungsmäßigen Prozeßverhältnisses und seine ordnungs—
näßige Fortentwicklung sind bedingt durch das Vorliegen gewisser Umstände, die als
„Prozeßvoraussetzungen“ bezeichnet werden. Sie sind streng zu unterscheiden von
den „Bedingungen der Strafbarkeit“, d. i. den Umständen, die vorliegen müssen, damit
ein materieller Strafanspruch gegeben ist. Das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (Prozeß-
hindernis) führt lediglich zur formalen Beendigung des Verfahrens ohne sachliche Prüfung
des Prozeßgegenstandes: „Einstellung des Verfahrens“; die Einstellung steht
ziner Erneuerung des Prozesses nicht entgegen. Im Gegensatz hierzu führt das Fehlen
ꝛiner Strafbarkeitsbedingung zur Freisprechung, so, daß dnach eingetretener Rechts-
kraft) der geltend gemachte Anspruch nicht wieder geltend gemacht werden kann.
Wird an das Gericht ein prozessualisches Begehren irgend welcher Art (Antrag auf
Klageprüfungsverfahren, Wiedereinsetzungsgesuch, Rebision u. s. w.) gerichtet, ohne daß
die zugehörigen Prozeßvoraussetzungen vorhanden wären, so erscheint jenes Begehren als
„unzulässig“, und das Gericht muß, ohne auf den Inhalt des Begehrens einzugehen,
letzteres Als unzulässig“ verwerfen oder zurückweisen. Durchaus verschieden hiervon
ist die Verwerfung oder Zurückweisung eines Begehrens „als unbegründet“; sie er—
folgt, wenn das Begehren formell in Ordnung, also „zulässig“, aber ungerechtfertigt ist.