112 III. Strafrecht.
im Laufe des 18. Jahrhunderts mehrfach erneuert, auch hier und da geändert, bewahrten
aber im wefentlichen den Charakter von Vorschriften, die, der systematischen Ordnung und
der juristischen Durchbildung entbehrend, nur das nächste praktische Bedürfnis ins Auge
faßten. Von den Strafen wurde die Prügelstrafe (Gassenlaufen) vorherrschend, soweit
nicht Todesstrafe, Karrenstrafe (Baugefangenschaft) oder Krummschließen eintraten. —
Die napoleonischen Kriege waren für die Fortbildung des Militärstrafrechts von wesent—
lichem Einfluß. Durch die Kriegsartikel von 1808 wurden die Strafen des Gassen—
laufens und des Krummschließens abgeschafft. Die körperliche Züchtigung wurde be—
schränkt auf Stockschläge mit einem kleinen Röhrchen und war nur gegen Soldaten zu⸗
lässig, die durch ein Standrecht in die Strafklasfe (jetzt „zweite Klasse des Soldaten—
standes“ genannt) versetzt waren. Noch mehr drängten die Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht (1814) und die Errichtung der Landwehr zu einer Revifion des Militär—
strafrechts hin, zumal die zahlreich ergangenen Einzelerlasse, wie Allerhöchste Ordres,
Verfügungen, Reskripte u. s. w. durch hre Häufung den Überblick über das, was galt,
und was aufgehoben war, fast unmöglich machten und die Rechtsprechung in hohem Maße
erschwerten.
Aber erst der Erlaß des Strafgesetzbuchs für das preußische Heer vom
3. April 1848, welches in Teil J das materielle Militärstrafrecht regelte, brachte die Be—
freiung aus diesem Zustande des systemlosen Stück— und Flickwerks. In diesem Gesetzbuche
war nun das Militärstrafrecht sowohl für die Offiziere als auch für die Unter—
offiziere und Soldaten kodifiziert. Das Gesetz bedeutete au sich keine wesentliche Reform;
es faßte nur das Geltende in einer einheitlichen Form zusammen. Es ermöglichte dadurch
aber eine einheitliche und gleichmäßige Rechtsprechung. Die Strafe der körperlichen
Züchtigung blieb für einzelne, bestimmi bezeichnete Fälle gegen Soldaten der zweiten Klasse
bestehen, allein sie wurde als Kriminalstrafe schon durch Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai
1848 aufgehoben.
Nach Anordnung des Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde
durch die Präsidialverordnung vom 29. Dezember 1867 das preußische Militärstrafgesetz⸗
duch im Gesamtgebiete des Bundes eingeführt (in Sachsen war die Einführung schon am
4. November 1867 erfolgt). — In Bayern galt das Militärstrafgesetzbuch vom 29. April
1869, welches mehr der Entwicklung des bürgerlichen Strafrechts gefolgt war; in
Württemberg bestand das auf alter Grundlagée beruhende Militärstrafgesetzbuch vom
26. Juli 1818.
So war die Rechtslage zur Zeit der Errichtung des Deutschen Reichs.
An die Stelle dieser verfschiedenen Militärstrafgesetzbücher ist sodann das Militär—
strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 getreten. J
II. Verhältnis des Militärstrafgesetzbuchs zu den allgemeinen Strafgesetzen. Das
Militärstrafrecht ist gegenüber dem gemeinen Strafrecht ein Sonderrecht. Zwar sind
diejenigen Personen, auf die die Militärstrafgesetze Anwendung finden, insbesondere die
Militärpersonen, ebenso wie die übrigen Staatsbürger der allgemeinen staatlichen Ordnung
unterworfen und unterstehen auch ihrerseits den allgemeinen Strafgesetzen. Ihr Dienst⸗
verhältnis aber erweitert den Kreis ihrer Pflichten und nötigt deshalb auch zum Schutze
gegen Verletzung dieser Pflichten zur Aufstellüng besonderer Strafandrohungen. Dem—
gemäß stellt das Militärstrafgesetzbuch den nach den allgemeinen Strafgesetzen mit Strafe
bedrohten Handlungen militärische Verbrechen und Vergehen zur Seite. Die
Anwendbarkeit der allgemeinen Strafgesetze ist ausgeschlossen, soweit
das militärische Sonderrecht herrscht. FIs des Militärstrafgesetzbuchs: „Straf⸗
bare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht militärische Verbrechen und Vergehen
sind, werden nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt“, und andererseits 8 10 des
bürgerlichen Strafgesetzbuchs: „Auf deutsche Militärpersonen finden die allgemeinen Straf⸗
gesetze des Reichs insoweit Anwendung, als nicht die Militärgesetze ein anderes bestimmen.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die allgemeinen Sträfgesetze dem Militärstraf⸗
gesetzbuche gegenüber nur aine subsidiäre Geltung haben; es ergibt sich aber auch, daß
die allgemeinen Strafgesetze überall da zur Anwendung kommen, wo das Militäͤrstraf—