9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 85
mundschaft nicht anerkannt, und nach dem österreichischen G.B. 8 223 wird für in ster—
reich befindliche Immobilien ein besonderer Kuratot bestellt, dessen Befugnisse jedoch von
dem heimatlichen Rechte des Pflegebefohlenen abhaͤngen. Aus dem richtigen Prinzipe aber,
welches die Einheitlichkeit der Vormundschaft in Gemäßheit des Personalstatuts der be⸗
vormundeten Person auerkennt, folgt auch, daß eine etwa erforderliche besondere Autorisation
zur Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Güter des Mündels von dem Personal⸗
statut des letzteren abhängt und' daher von der durch diefes Gesetz für zuständig
erklärten Behoͤrde zu erteilen ist.
In vielen Konsularverträgen ist übrigens den Konsuln die Ausübung gewisser
obervormundschaftlicher Befugnisse in Ansehung derjenigen zu bevormundenden Personen
beigelegt, die dem Staate angehören, den der Konsul in vem auswärtigen Territorium
vertritt.
Die Verpflichtung zur Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist eine
allgemein staatsbürgerliche Last; sie gehört dem ius publicüum an, und der Staat kann
sie ihrer Natur nach nur von denjenigen fordern, die seinem Verbande dauernd angehören,
sie aber möglicherweise, aber freilich auch nur in ganz gleichem Umfange wie zu
Gunsten inländischer Mündel, fordern zu Gunsten von Mündeln, die dem Auslande au—
gehören, und unter den gleichen Voraussetzungen, welche für inländische Vormundschaften
gelten. Daraus ergibt fich, daß hier das heimatliche Gesetz der angeblich verpflichteten
Person entscheidet, und daß, da genau betrachtet, schon der möglichen Veränderungen der
Gesetzgebung wegen die Verpflichtung gegenüber einem ausländischen vormundschaftlichen
Gerichte nie ganz gleich ist der Verpflichtung, welche eine inlaͤndische Vormundschaft
auferlegt, eine ausländische Vormundschaft, streng genommen, stets abgelehnt werden kann.
Ist die Vormundschaft aber einmal übernommen, so muß über den Umfang der daraus
resultierenden Verpflichtungen stets das am Sitze des obervormundschaftlichen Gerichts
(erster Instanz) geltende Recht entscheiden.
„Zur Üübernahme einer Vormundschaft sind der richtigen Ansicht nach, welche
freilich in Frankreich zufolge der Unterscheidung der droits civils und maturels bestritten
wird, auch Ausländer“ befüngh
VIII. Erbrecht.
832. Allgemeine Grundsätze. Universal- und Singularsuccession
In testat-Erbfolge. Die Auffassung des durch Erbfolge entstehenden Verhältnisses
als einer Universalsuccession macht es erforderlich, ein Geseß aufzusuchen, nach welchem,
ohne Rückficht auf die möglicherweise sehr differente örtliche Lage der einzelnen Nachlaß⸗
bestandteile, die Fragen des Erbrechts einheit lich behandeln werden, Es ist ich
möglich, zu behaupten, daß die vermögensrechtliche Person seines Erblassers repräsen
giere wenn er zwar die in dem Staate Rbelegenen Nachlaßstuͤcke, nicht aber die in dem
Staate Wbelegenen erbt, weil die lex rei sitae in dem ersteren, nicht aber in dem
letzteren Staate ihn zur Erbfolge beruft. Wenn man daher vom Standpunkte der Universal⸗
succession aus die Regelung des Erbrechts nach der lex rei bitag der einzelnen Nachlaß⸗
gegenstände (die z. B auch, was die Haftung für die Schulden betrifft, zu unlösbaren
Schwierigkeiten fuͤhren muß) zu verwersfen hat, so bleibt kaum ein anderes übrig als die
Anwendung des heimatlichen Gesetzes des Erblassers, denn die Anwendung des Rechtes
desjenigen Ortes, an welchem der Erblasser starb — des einzigen Rechtes, welches neben
dem heimatlichen Rechte des Erblassers eine einheitliche Behandlung des Nachlasses unter
allen Umständen gewahrleiten würde —, wäre deshalb absurd, weil sie das Erbrecht und
damit das Schidsal der Familie in materieller Hinsicht von einem ganz zufälligen,
moöglicherweise selbft durch Willkür Dritter zu beeinflussenden Umstande abhangig machen
würde. Dazu kommt aber noch die Erwägung, daß Erbrecht und Familienrecht in den
mannigfachsten Beziehungen voneinander abhängig sind, das eine gewissermaßen eine Er—
gänzung des anderen si.— (Abzuweisen ist dagegen die Zurückführung der Intestat—