3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 4238
erachten. Die Bezugnahme auf 8 245 St. G. B. ist nicht stichhaltig. K 246 hat eine
vom 8 18 M.St.G. B. wesentlich abweichende Fassung. Im 8 244 St. G. B. ist vom
Rückfall überall keine Rede. Er stellt nur Voraussetzungen für die höhere Bestrafung
des Diebstahls und verwandter Delikte auf. 8 248 schließt die Anwendung der schwereren
Bestrafung aus, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur
Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. Nach dieser Fassung kommt
reilich die Zeit der früheren Bestrafung nicht in Betracht, 8 18 des Militärstrafgesetz⸗
zuchs stellt aber allgemein den Begriff des Rückfalls auf und bestimmt, daß
ein Rückfall überhaupt nicht vorliege, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der
Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung fünf Jahre verflossen sind (9 18
Abs. 2). Wenn nun Äbs. 8 des 8 13 hinzufügt: Dasselbe gilt beim wiederholten
Rückfalle,“ so ist nicht zu bezweifeln, daß der „wiederholte“ Rückfall einen „ersten“
Rückfall zur Voraussetzung hat, wobei wiederum vorausgesetzt ist, daß auch für den
ersten Rücdfall diejenigen Umftände vorgelegen haben, die nach 8 18 überhaupt einen
Rückfall begründen.
d) Mehrfache Vorbestrafung, ohne daß die Voraussetzungen des
Rückfalls vorliegen (ß 88 — sog. uneigentlicher Rückfall). Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes kann bei der Verurteilung wegen eines militärischen Ver—
gehens eintreten, wenn vorausgegangen ist entweder zweimalige gerichtliche Verurteilung
und Bestrafung wegen militärischer Vergehen oder einmalige gerichtliche Verurteilung
ind Bestrafung wegen militärischer Vergehen und außerdem Vollstreckung mehrmaliger
Disziplinarstrafen des höchsten Grades. Die zur Aburteilung stehende Tat muß nach der
letzten in Betracht kommenden Bestrafung begangen sein; dagegen wird nicht, wie beim
— D— Ebenso
ist es bei den Disziplinarbestrafungen gleichgültig, wofür fie verhängt sind. Unter dem
höchsten Grade“ ist hier zu verstehen die schwerste nach dem Dienstgrade des Täters
uläffige Arrestart; daß auch die zulässige höchste Dauer der letzteren verhängt sein
nüßte, ist nicht erforderlich. Es gibt bei den Arreststrafen zwei verschiedene Wertmesser:
die Dauer und die Art der Strafe. Der Begriff des Grades entspricht
dem der Art. — Aber auch beim Vorhandensein der angegebenen Voraussetzungen darf
die Verurteilung zur Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes doch nur dann
erfolgen, wenn seit Vollstreaͤung der letzten derjenigen Strafen, die als Vorbestrafungen
maßgebend sind, bis zur Begehung der den Gegenstand der neuen Verurteilung bildenden
Handlung sechs Monate noch nicht verflossen sind. Auf den Zwischenraum zwischen der
uͤtzten und der ihr vorausgegangenen Strafe kommt es, in Abweichung von den für
den eigentlichen Rückfall geltenden Grundsätzen, nicht an.
VI. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 1. Hinsichtlich der Jdeal—
konkurrenz gibt das Militärstrafgesetzbuch eine besondere Vorschrift nur im 8 149,
wonach bei rechtswidrigem Waffengebrauch — vorbehaltlich der verwirkten höheren Strafe —
Gefängnis oder Festungshaft von sechs Wochen und einem Tage bis zu einem Jahre
eintrit. Diese Vorschrift wirkt dahin, daß bei Idealkonkurrenz von 8 149 mit den
Z38 2284, 228 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs die Strafe nicht unter dem im 8 149
ugedrohten Mindestbetrage bemessen werden darf. 2. Für die Fälle der Real—
sonkurrenz ergeben sich Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen aus der Ver⸗
schiedenheit der Strafenshsteme. Das Militärstrafgesetzbuch stellt sich zunächst grund—
sätzlich auch für die Fälle, in denen es sich um mihtaͤrische Freiheitsstrafen handelt, auf
hden Boden des bürgerlichen Strafgesetzbuchs (8 74 -79), so daß auch dann, wenn wegen
nilitärischer Verbrechen oder Vergehen verwirkte Gefängnis- oder Festungshaftstrafen
usammentreffen, auf die Festungshaft gesondert zu erkennen ist (F 78 Abs. 1 und 2
Si G. B.Auf Haft ist steis, auch neben Arrest, gesondert zu erkennen (877, St. G. B.).
Das Militärstrafgesetzbuch hält ferner daran fest, daß beim Zusammentreffen bürgerlicher
Delikte der zulässige Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart sich nach den Vorschriften
des burgerlichen Strafgesetzbuchs (vgl. 88 74, 785) richtet. Treffen militärische
Verbrechen und Vergehen mit bürgerluchen Verbrechen und Vergehen zusammen, so