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III. Strafrecht.
so werden gleichzeitig dem Verteidiger die Anklageverfügung und die Anklageschrift mit—
geteilt (88 255, 256). ) Mit der Bekanntmachung der Anklageverfügung an
den Beschuldigten gilt die Anklage für erhoben (8 258), und der Beschuldigte
heißt von da an Angeklagter. Ddie Erhebung der Anklage hat die Wirkung, daß
die Sache der Regel nach zur Aburteilung gebracht werden muß (8 260). Eine Aus—
nahme von der Regel findet statt, wenn nach Erlaß der Anklageverfügung und vor der
Hauptverhandlung neue Umstände hervorgetreten find, die, wenn sie zur Zeit der Anklage—
berfügung bekannt gewesen wären, entweder zur Einstellung des Verfahrens oder doch
zu einer dem Angeklagten günstigeren Fassung der Anklageverfügung geführt haben
würden. In diesen Fällen kann der Gerichtsherr die Anklageverfügung vor der Haupt—
verhandlung zu Gunsten des Angeklagten abändern oder zurucknehmen Auch hier gilt
das zu 2. Bemerkte (8 272).
V. Vorbereitung der Hauptverhandlung. 1. Die Anordnung derjenigen Maß—
nahmen, die nach Erhebung der Anklage erforderlich sind, um die Entscheidung des er⸗
kennenden Gerichts herbeizuführen, steht dem für die Leitung des gesamten Verfahrens
oerantwortlichen Gerichtsherrn zu. Dahin gehört insbesondere auch der Befehl zum
Zusammentritte des erkennenden Stand- oder Kriegsgerichts, unter Bestimmung von Zeit
und Ort des Zusammentritts. 2. Ist ein Gerichtsherr nicht in der Lage, aus den zu
seinem Befehlsbereiche gehörenden Personen das erkennende Gericht in gesetzmäßiger Weise
zu bilden, weil es an dem erforderlichen Richterpersonale mangelt, so kann er entweder
zinen oder mehrere andere Gerichtsherren um Zuweisung einzelner Richter oder
einen anderen Gerichtsherrn ersuchen, selbst die Aburteilung herbei—
zuführen (8 262). Im letzteren Falle hat der ersuchte Gerichtsherr alle zur Vor—
bereitung der Hauptverhandlung und während letzterer erforderlichen Anordnungen und
Entscheidungen zu treffen. Indessen übt er alle diese Alle nur in Vertretung des er⸗
uchenden Gerichtsherrn aus. Der ersuchende Gerichtsherr ist befugt, mit der Vertretung
der Anklage vor dem erkennenden Gericht einen seiner Gerichtsoffiziere oder Kriegs—
gerichtsräte zu beauftragen. Mit der Faͤllung des Urteils findet das Ersuchen seine
Erledigung; dem ersuchenden Gerichtsherrn verbleiben die Einlegung von Rechtsmitteln
und die Anordnung der Strafpvollstreckung; der Instanzenzug richtet sich nach dem ersuchen⸗
den, nicht nach dem ersuchten Gerichtsherrn. 8. Bei Angeklagten, die zu den aktiven
Personen des Soldatenstandes gehören, muß zwischen der Bekanntmachung
der Anklageverfügung (Anklageerhebung), bei auderen Personen zwischen der
Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung eine Friäst liegen, die, wenn die Haupt—
verhandlung vor dem Standgerichte siattfindei, drei Tage, in allen anderen Fällen
eine Woche beträgt. Außerdem ist der Termin zur Hauptverhandlung dem Angeklagten
spätestens am vorhergehenden Tage dienstlich bekanntzumachen. Mit Zustimmung
des Angeklagten können die vorbezeichneten Fristen abgekürzt werden (88 266, 267).
Dem Verteidiger wird, sofern er bereits bekannt ist, zu gleicher Zeitwie dem An—
zeklagten vom Termine zur Hauptverhandlung Kenntnis gegeben, dem erst spater bestellten
Verteidiger gleichzeitig mit der Bestellung (F 268). 4. Der Angeklagte hat nicht
das Recht der selbständigen Laduüng von Zeugen oder Sachverständigen
oder der Herbeischaffung anderer Beweéeismittel zur Hauptverhand—
lung. Er kann aber entsprechende Anträge beim Gerichtsherrn stellen. Gegen dessen
ablehnenden Bescheid steht ihm die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn
zu. Das Gesuch darf nicht abgelehnt werden, wenn“ein nicht zu den
aktiven Militärpersonen hehörender Angeklagter einen die entstehenden Kosten
un wadeckenden Betrag hinterlegt, falls der zu Ladende nicht eine
aktive Militärperson ist (8S 269). Übrigens ist der Angeklagte in der Lage, seine
Anträge in der Hauptverhandlung zu wiederholen und einen Gerichtsbeschluß darüber
herbeizuführen.
VI. Vauptverhandlung. Allgemeines. 1. Die Gerichtspersonen. Die Haupt—
verhandlung erfordert die ununterbrochene Anwesenheit der zur Urteilsfindung berufenen
Personen (Offiziere, Kriegsgerichtsräte u. s. w.), sowie die Anwesenheit eines Gerichts⸗
schreibers und eines Vertreters der Anklage. In betreff der beiden letztgenannten Personen