Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 4385 
st ein Wechsel zulässig. Der Gerichtsherr darf in der Hauptverhandlung nicht anwesend 
ein (8C 273). 2. Der Angeklagte. Die Entbindung des Angeklagten von der Ver— 
oflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vor den Standgerichten ist all— 
gemein zulässig, vor den Kriegsgerichten aber nur, wenn voraussichtlich keine 
andere als eine innerhalb der Strafbefugnisse der Standgerichte liegende Strafe zu er— 
warten steht. In der Hauptverhandlung vor dem Kriegsgerichte kann sich in einem 
solchen Falle der Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger 
bertreten lassen (6 287). 8. Der Verteidiger. Ist die Verteidigung notwendig 
(Z 3838) oder für sachgemäß erachtet (K 889), so muß der Verteidiger, von mehreren 
mindestens einer, während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein 
8346). 4. Vorsitz und Sitzungspolizei. Den Vorfitz führt, mit Rückficht 
auf die regelmäßige Beteiligung von Personen des Soldatenstandes, auch da, wo das 
Gericht nicht nur, wie bei den Standgerichten, aus Offizieren besteht, der rangälteste 
Offizier. Der Schwerpunkt liegt beim Vorsitz in der Aufrechthaltung der Ordnung 
in der Sitzung (89, 289). Der Vorsitzende erläßt die dieserhalb erforderlichen Anord⸗ 
aungen und Befehle (vgl. 8 200 Abs. 1), ohne jedoch auf diese Tätigkeit beschränkt zu 
sein. Sein Wirkungskreis ist vielmehr folgender. Der Vorsitzende ordnet kürzere 
Unterbrechungen der Hauptverhandlung an (5 275 Abs. 1), macht den Angeklagten auf 
sein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, aufmerksam, wenn die Fristen, 
die zwischen der Bekanntmachung der Anklageverfügung bezw. Ladung zur Hauptverhand⸗ 
lung liegen sollen, nicht eingehalten sind (F 278 Absf. 3) trifft geeignete Maßnahmen, 
damit der Angeklagte sich nicht von der Gerichtsstelle entfernt F279 Abs. 1), bestimmt 
in gewissen Faͤllen, ob einzelnen Personen der Zutritt zu der nicht-öffentlichen Verhand⸗ 
lung zu gestatten sei (J 288 Abs. 2), ordnet sofortige Vollstreckung von Ordnungsstrafen 
an (52890 Abs. 8), verliest die Richterliste und verweist den Angeklagten auf die für 
die Geltendmachung von Ablehnungsanträgen bestehende Vorschrift (9 295), beeidigt im 
Verfahren vor den Standgerichten die etwa berufenen nicht⸗ständigen Richter (8 296 Abs. 1), 
ordnet nach Bildung des Gerichts das Abtreten der Zeugen an (&F 297 Abs. 1), kann, 
falls an demselben Tage mehrere Verhandlungen anftehen, zu denen dasselbe Richter— 
gersonal berufen ist, in den späteren Verhandlungen auf den in einer früheren Ver— 
handlung geleisteten Eid verweisen (F 296 Abs. 6), bestimmt, nach Anhörung des Ver— 
treters der Anklage und des Angeklagten, darüber, ob vernommene Zeugen oder Sach—⸗ 
verständige sich von der Gerichtsstelle entfernen dürfen oder sollen (S 302), entscheidet, 
ob Personen, die bei demselben Gerichte zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigt sind, 
die Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung zu gestatten ist (F 825 Abs. 1), 
verkündet bei den Standgerichten das Urteil (8 827 Abf. 1), unterschreibt das Sitzungs- 
protokoll (d 831) und vermerkt unter dem Urtelle die etwaige Verhinderung eines Richters, 
das Urteil zu unterschreiben, unter Angabe des Verhinderungsgrundes, und unterschreibt 
bei den Standgerichten die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile (8 336 Abs. 2 
und 4). Die Entfernung einer Person von der Gerichtsstelle wegen Ordnungs— 
widrigkeit, sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen steht nur dem Gerichte 
zu, letzteres aber nur mit der Einschränkung, daß, wenn eine aktive Person des 
Soldatenstandes sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, sofern nicht 
zerichtliche Verfolgung eintritt, Disziplinarbestrafung mit' Arrest erfolgt, die 
oom Disziplinarvorgesetzten des zu Bestrafenden verfügt wird (K 290). 5. Führung 
der, Verhandlung. Bei den Standgerichten liegen Vorsitz und Führung der 
Verhandlung in einer Hand. Der Vorsitzende kann jedoch die Führung der Verhandlung 
einem Beisitzer überlassen (H 292 Abs. 2). In den Senaten des Reichsmilitärgerichts 
führt der Senatspräsident, bei den Kriegs— und Oberkriegsgerichten der dienstälteste richterliche, 
Militärjustizbeamte die Verhandlung (88 61, 69, 883). Dem Verhandlungsführer steht, 
unabhängig von dem Vorsitzenden, die Sachleitung zu, vorbehaltlich der Beschlußfassung des 
Gerichts in den diesem vom Gesetze zugewiesenen Jallen. Er bewirkt die Vernehmung des 
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises (S 292 Abs. 1), beeidigt im kriegsgericht— 
ichen Verfahren die nicht-ständigen Richter (8 296 Abs. 1 und 2), vermittelt die vom 
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