Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 437 
sei. Alsdann findet die Beeidigung der nicht-ständigen Richter statt, und zwar bei den 
Standgerichten durch den Vorsitzenden, bei den Kriegsgerichten durch den Ver— 
handlungsführer. Hierauf laͤßt der Vorsitzende die Zeugen abtreten (88 294 
his 297). 2. Verhandlung in der Sache selbst. a) Vernehmung des An— 
geklagten über seine persönlichen Verhältnisse durch den Verhandlungsführer. b) Ver— 
sesung der Anklageverfügung durch den Vertreter der Anklage. Die Anklageschrift (d 255) 
darf nicht verlesen werden. e) Vernehmung des Angeklagten zur Sache durch den Ver— 
handlungsführer. d) Beweisaufnahme durch den Verhandlungsführer. Der Umfang 
der Beweisaufnahme ist nicht in das Ermessen des letzteren, auch nicht allgemein in das 
des Gerichts gestellt. Dieses bestimmt ihn nur im standgerichtlichen Verfahren, einschließ— 
lich der Berufungsinstanz, während im kriegsgerichtlichen Verfahren die Beweisaufnahme 
ruf die sämtlichen gestellten und geladenen Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die 
anderen herbeigeschafften Beweismittel sich zu erstrecken hat, sofern nicht der Vertreter 
der Anklage und der Angeklagte auf die Erhebung eines Beweises verzichten oder das 
Gericht unter Angabe des Grundes die zu beweisende Tatsache einstimmig für unerheblich 
oder dieselbe zu Gunsten des Angeklagten für erwiesen erachtet (F 299). Unter gestellten 
und geladenen Zeugen und Sachverständigen sind indessen nur solche zu verstehen, die 
dienstlich bezw. amtlich, d. h. auf Anordnung des Gerichtsherrn, gestellt oder geladen 
sind, nicht aber auch solche, die der Angeklagte mit zur Stelle gebracht hat. Das gleiche 
zilt von den herbeigeschafften Beweismitteln. Ob sie anderenfalls zu berücksichtigen sind, 
steht im Ermessen des Gerichts. e) Jedem Mitgliede des Gerichts, dem Vertreter der 
Anklage, dem Angeklagten und dem Verteidiger ist vom Verhandlungsführer auf Ver— 
langen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen. Der Ver— 
eidiger darf jedoch die Fragen nicht unmittelbar, sondern nur durch 
den Verhandlungsführer stellen. An den Angeklagten Fragen zu stellen, ist 
das ausschließliche Recht des Verhandlungsführers. 3. Beratung und Abstimmung 
2) Bei der Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (Urteils- 
findung) dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben 
Berichte zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten bezw. dem Gerichtsherrn zu dieser 
Ausbildung überwiesenen Personen mit Genehmigung des Vorsitzenden anwesend sein. 
Über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung ist von den dabei anwesenden 
Personen Stillschweigen zu beobachten (8 325). Die Leitung der Urteilsberatung 
and das Sammeln der Stimmen erfolgen durch den Verhandlungsführer. b) Zuständig-— 
keitsfragen. 4) Findet das Gericht im Laufe der Verhandlung, daß der Angeklagte 
nicht unter der Militärstrafgerichtsbarkeit steht, so hat es durch Beschluß seine Un— 
zuständigkeit auszusprechen. Gegen diesen Beschluß steht sowohl dem Angeklagten wie 
dem Gerichtsherrn binnen einer Woche nach der Verkündung bezw. Zustellung des Be— 
schlusses die Rechtsbeschwerde an das Reichsmilitärgericht zu (F 328). 6) Die 
Zuständigkeit der Standgerichte ist davon abhängig, daß die Tat sich als eine 
solche darstellt, die von der niederen Gerichtsbarkeit umfaßt wird (88 15, 16, 45), daß 
der Angeklagte zur Zeit der Urteilsfällung zu den der niederen Gerichtsbarkeit unter— 
worfenen Personen gehört, also nicht im Offiziersrange steht (&14), und daß die zu er— 
cennende Strafe die dem Standgerichte gezogenen Strafgrenzen nicht überschreitet. Mangelt 
eine dieser Voraussetzungen, so hat das Standgericht durch Beschluß feine Unzuständig— 
keit auszusprechen und die Sache an die zuständige Stelle zu verweisen (8 330). 
y) Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, daß eine vor ein Kriegs- 
gericht verwiesene Sache vor ein Standgericht gehört, daß der Gerichtsherr, der die An— 
clage verfügt hat, hinfichtlich des Angeklagten nicht zuständig war (88 34, 86), oder daß 
zur Ahndung der strafbaren Handlung die Bestrafung im Disziplinarwege nach Maß— 
zabe des 8 83 des Einf.-Ges. zum Militärstrafgesetzbuch ausreichend gewesen wäre (d 829). 
14. Urteilsverkündung. a) Sie erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Er— 
zffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens innerhalb dreier 
Tage nach der Verhandlung bei den Standgerichten durch den Vorsitzenden, bei den 
Kriegsgerichten durch den die Verhandlung führenden Kriegsgerichtsrat (8 827 Abs. 1).
	        
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