Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 443 
Begründung der Berufung und die Rechtfertigung der Revision besondere Fristen neben 
der Einlegungsfrist nicht vorgesehen, steht vielmehr grundsätzlich auf dem Standpunkte, 
daß die betreffenden Erklärungen innerhalb der Einlegungsfrist von einer Woche abzugeben 
sind. Dies gilt für den Gerichtsherrn wie für den Angeklagten. Für den Gerichtsherrn 
ist auch keine Ausnahme von der Regel zugelassen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der 
Berufung. Der Zeitpunkt der Beurkundung ist auch hier nicht maßgebend. Hinsichtlich 
des Angeklagten jedoch, bei dem nach Möglichkeit vermieden werden soll, daß die Durch— 
führung der Rechtsmittel durch Formvorschriften erschwert wird und er durch Nicht— 
beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Rechtsmittels verlustig geht, steht das Gefetz 
auf einem anderen Standpunkte. Sind vom Angeklagten bei Einlegung der Be— 
rufung bestimmte Beschwerdepunkte nicht aufgestellt, ist namentlich nicht klar erkennbar, 
ob er die auf die Schuldfrage bezügliche Entscheidung oder welchen anderen Teil des 
Urteils er anfechten will, so ist er durch einen Gerichtsoffizier oder einen Kriegsgerichts- 
rat darüber zu vernehmen, weshalb und inwieweit das Urteil von ihm angefochten 
wird. Bei der Vernehmung hat sich der Gerichtsoffizier oder Kriegsgerichtsrat jeder Ein— 
wirkung auf die Entschließung des Angeklagten zu enthalten. Ist die Vernehmung nicht 
durchführbar, so gilt im Zweifel der ganze Inhalt des Urteils als angefochten (8& 882). 
Die Rechtfertigung der Revision muß erkennen lassen, inwieweit das Urkeil an— 
zefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, und die Anträge (Revisionsanträge) 
begründen. Aus der Begründung muß, falls die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift 
oder eines Rechtsgrundsatzes behauptet wird, hervorgehen, ob die Vorschrift oder der 
Brundsatz das Verfahren betrifft oder anderer Art ist. Ersterenfalls müssen die den 
Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hat der Angeklagte Revision ein— 
zelegt, jedoch binnen der im 8 888 bestimmten Frist einen begründeten Revisionsantrag 
dei dem Gerichtsherrn der Berufungsinstanz nicht eingereicht, so ist er durch einen Kriegs— 
zerichtsrat nach Maßgabe des 8 403 über seine Anträge und deren Begründung zu 
Protokoll zu vernehmen (88 408, 404). 2. Solange die Einlegungsfrist noch läuft, 
sann nicht nur der Angeklagte selbst, sondern auch in seinem ausdrücklichen Auftrage der 
Verteidiger jederzeit Erklärungen zur Begründung der Berufung oder Rechtfertigung der 
Revision, sowie Ergänzungen der früheren Erklärungen auf einem der zulässigen Wege 
abgeben, soweit nicht etwa in der früheren Erklärung ein Verzicht auf die weitergehende 
Geltendmachung des Rechtsmittels enthalten ist. Nach Ablauf der Einlegungsfrist kommen 
dagegen nur noch die vorgedachten Bestimmungen als Ausnahmevorschriften in Betracht, 
die jede andere Form nachträglicher Begründung und Rechtfertigung ausschließen, nament— 
äich auch die Stellung neuer Revisionsanträge in der Hauptverhandlung. Es wird vom 
Gesetz angenommen, daß auf die nicht rechtzeitig geltend gemachten Beschwerden und ihre 
Begründung verzichtet sei. 8. Die Protokollvernehmung über die Rechtfertigung der 
Revision muß selbständig den Erfordernissen des Gesetzes genügen, d. h. es muß aus den 
zu Protokoll abgegebenen Revisionsanträgen und der zu diesem Protokoll erklärten Be— 
gründung ohne Bezugnahme auf andere Schriftstücke, insbesondere auch auf solche, die 
der Verteidiger etwa nach Ablauf der Einlegungsfrist eingereicht hat, zu erkennen sein, 
welche Beschwerden erhoben werden. Es kommt ausschließlich das in Betracht, was der 
Angeklagte selbst zur Begründung der Revision zum Protokoll erklärt hat. 4. Ist die 
Erklärung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgedachten Bestimmmungen erfolgt, so 
sind seine Rechte hinsichtlich der Begründung der Berufung und Rechtfertigung der 
Revision erschöpft. Jede weitere Geltendmachung neuer Anfechtungsgründe wäre als 
oerspätet für unzulässig zu erachten. 
VI. Verfahren nach Einlegung der Berufung. 1. Der Gerichtsherr der 
Berufungsinstanz kann, wenn bei der Einlegung der Berufung die gesetzliche Frist— 
oder der gesetzliche Weg nicht gewahrt ist, das Rechtsmittel als unzulässig zurückweisen; 
er kann es aber auch zulassen, so daß die Formfrage dem erkennenden Gerichte zufällt. 
Gegen die zurückweisende Verfügung des Gerichtsherrn findet die Rechtsbeschwerde an das 
Reichsmilitärgericht statt (6 885). 2. Über den Umfang der Beweis aufnahme, 
in der auch neue Beweismittel zulässig sind, entscheidet zunächst der Gerichtsherr, in der
	        
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