3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 441
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Gesetzes—
verletzung beruhe. Dies ist der Fall, wenn eine ausdrückliche Vorschrift der
Gesetze oder ein Rechtsgrundsatz oder eine militärische Dienstvorschrift
oder ein militärdienstlicher Grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet worden
ist. 4. Gemeinsames für Berufung und Revision. Berufung und Revision
finden nur gegen die im or dentlichen Verfahren, nicht auch gegen die im Felde und
an Bord ergangenen Urteile statt (4 419). Beide Rechtsmittel stehen gleichmäßig dem
Gerichtsherrn und dem Angeklagten zu (g 865 Abs. 19. Der Gerichtsherr kann von
den ihm zuständigen Rechtsmitteln auch zu Gunsten des Angeklagten Gebrauch machen.
Jedes seitens des Gerichtisherrn eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die an—
gefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und abgeändert
werden kann (8 867),. War das Urteil erster Instanz nur von dem Angeklagten oder
zu Gunsten des Angeklagten angefochten, so darf eine härtere Strafe als die in erster
Instanz erkannte nicht verhängt werden. Die einer Gesamtstrafe zu Grunde liegenden
Einzelstrafen dürfen nicht höher als in dem angefochtenen Urteile bemessen werden (8 896).
War das Urteil (der Berufungsinstanz) nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten des—
selben angefochten worden, so darf das neue Urteil eine härtere Strafe als die in dem
aufgehobenen erkannte nicht verhängen. Die einer Gesamtstrafe zu Grunde liegenden
Einzelstrafen dürfen nicht höher als in dem aufgehobenen Urteile bemessen werden (F 416
Abs. 2). Die letzteren Vorschriften wollen einer sog. reformatio in peius, d. h. einer
Verschärfung der Strafe in der Berufungsinstanz, vorbeugen, falls die Berufung oder
Revision nur vom Angeklagten oder zu dessen Gunsten eingelegt war. Sie wollen aber
auch der Annahme vorbeugen, als ob dann, wenn auf eine Gesamtstrafe erkannt war
and in der Berufungsinstanz auf Freisprechung von der einen oder anderen der dem
Angeklagten in dem ersten Urteile zur Last gelegten Straftaten erkannt wird, wegen der
äbrigen Straftaten neue und höhere Einzelstrafen festgesetzt werden durften. Die Einzel—
strafen bleiben nach dem Grundsatze der relativen Rechtskraft bestehen. Aus ihnen ist
eine neue Gesamtstrafe zu bilden, die das Maß der im ersten Urieile festgesetzten Ge—
jamtstrafe nicht übersteigen darf. Ist nur eine Einzelstrafe bestehen geblieben, so ist auch
deren Erhöhung ausgeschlossen (Urteil des Reichsmilitärgerichts vom 7. März 1901).
II. Einlegung. 1. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde ist in einigen Fällen
an eine Frist nicht gebunden. In anderen Fällen sind aber die Fristen nicht gleichmäßig,
wie bei der sofortigen Beschwerde der bürgerlichen Strafprozeßordnung, sondern für den
einzelnen Fall bestimmt. Die geringste Frist beträgt einen Tag, die laͤngste vier Wochen.
Dazwischen liegen Fristen von drei Tagen und einer Woche. Die Einlegung sowohl der
Berufung wie der Revision ist an die Frist von einer Woche gebunden. Diese
Frist beginnt, falls die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden hat, für diesen mit der Zustellung, sonst mit der Verkündung des Urteils
(88 379, 398). Wird die Erklärung zu Protokoll abgegeben (&F 869 Abs. 2 und 8),
so genügt es zur Wahrung der Frist, wenn das Protokoll innerhalb der Frist auf—
zenommen wird (8 369 Abs. 4). 2. Einlegung seitens des Gerichtsherrn.
Die auf die Einlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen Erklärungen des
Berichtsherrn sind in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit durch einen Gerichtsoffizier, in
Sachen der höheren Gerichtsbarkeit durch einen richterlichen Militärjustizbeamten zu den
Akten zu beurkunden (9 168). An die Frist von einer Woche ist übrigens nur die auf
die Einlegung bezügliche Erklärung des Gerichtsherrn, nicht auch die einen selbständigen
Akt darstellende Beurkundung gebunden. Letztere dient nur zum Beweise, daß die
Erklärung rechtzeitig abgegeben ist. ß8. Einlegung seitens des Beschuldigten.
a) Für den Beschuldigten kann auch der Verteidiger, jedoch nur in dem ausdrücklichen
Auftrage des Beschuldigten, Rechtsinittel einlegen (5 369 Abs. 5). Die Militärstraf—
gerichtsordnung vermutet nicht, wie die bürgerliche Strafprozeßordnung, den Auftrag.
Dem Beschuldigten soll vielmehr in jedem einzelnen Falle sein Entschließungsrecht vor—
behalten bleiben. Eine ohne ausdrücklichen Auftrag erfolgte Einlegung durch den Ver—
teidiger ist rechtsunwirksam. Der ausdrückliche Auftrag ist an eine bestimmte Form, etwa