Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß.

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Abs. 8, 8 348) bezwecken. Die wesentlichste Abweichung besteht darin, daß
zegen die im Felde und an Bord ergangenen Urteile die Rechtsmittel
der Berufung und Revision nicht stattfinden, daß diese Urteile viel—
mehr Rechtskraft und Vollstreckbarkeit durch die Bestätigung erlangen
88 419, 420). Der Bestätigung geht von Amts wegen eine Prüfung der Gesezzichkeit
des Urteils voraus. Ist die Bestäligung des Urteils zu versagen, so erfolgt seine Auf⸗
hebung. Wem das Bestätigungs-— und das Aufhebungsrecht zusteht, bestimmt der Kaiser
8422). Hinsichtlich der wichtigeren kriegsgerichtlichen Urteile bedarf es vor der Be—
tätigung der Erstattung eines schriftlichen Rechtsgutachtens, und zwar seitens der Militär—
inwaltschaft in den Faͤllen, in denen der Kaiser sich die Bestätigung vorbehalten hat,
sonst seitens eines richterlichen Militärjustizbeamten (98 424, 425 Abs. 1). Im Falle
der Auͤfhebung des Urteils erfolgt eine neue Aburteilung (8 432 Abs. 1).

J. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Arteil geschlossenen
Verfahrens.
8 4836 Nr. s hat folgende, von dem 8 899 Nr. s der bürgerlichen Strafprozeße
ordnung abweichende Fassung: „wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,
rus denen allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen sich die Un—
chuld des Verurteilten, sei es bezüglich der ihm zur Last gelegten Tat überhaupt, sei
zs bezüglich eines die Anwendung eines härteren Strafgesetzes begründenden Umstandes,
ergibt oder doch dargetan wird, daß ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten
unicht mehr vorliegt“. — Über die Zulassung des Antrags, sowie darüber, ob der zu—
zelassene Antrag für begründet zu erachten, entscheidet das Reichsmilitärgericht ohne
mündliche Verhaändlung nach Anhörung der Militäranwaltschaft. Das Reichsmilitär—
gericht kann einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Strafvollstreckung anordnen
(88 448, 446 Abs. 1). Im Falle der Zulässigkeit des Antrags befindet das Reichs—
militärgericht, ob und inwieweit die angebotenen Beweise durch Ersuchen eines Gerichts⸗
herrn oder Amtsrichters zu erheben sind. Die Vernehmung der Zeugen und Sach—
Zerständigen erfolgt eidlich, soweit die Beeidigung zulässig ist (9 445).

K. Strasvollstreckung (vgl. Militärstrafrecht S. 416).

Zu ihrer Vollstreckbarkeit bedürfen militärgerichtliche Strafverfügungen der
Rechtstraft (868 849, 855), militärgerichtliche Urteile außerdem der Bestätigung (88 416
bis 418, 420). Demgemäß sind solche Strafurteile nach Maßgabe der Bestätigungs—
order, Strafverfügungen nach Maßgabe ihres Inhalts zu vollstrecken (9 450). Die
Strafvollstreckung wird durch den Gerichtsherrn angeordnet, der die Erhebung
der Anklage verfügt hat (8S481). Ein Aufschub kann, abgesehen von den auch in der
ürgerlichen Strafprozeßordnung (88 488 und 490 Abs. 8) vorgesehenen Fällen, im
Interesse des Dienstes durch den kommandierenden General und die entsprechenden
Befehlshaber bei Arreststrafen angeordnet werden (98 456, 467, 464 Abs. 8). —
Die Vollstreckung der auf Geldstrafe lautenden Urteile und der auf eine Vermögens—
trafe ergangenen Entscheidungen erfolgt im Wege des Verwaltungszwangs-—
»erfahrens nach Maßgabe der dafür geltenden landesherrlichen Bestimmungen. Die
Intendanturen bilden die zur Anordnung und Leitung zuständigen Vollstreckungsbehörden.
kann eine verhängte Geloͤstrafe nicht beigetrieben werden, und ist die Festsetzung
der für diesen Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe
zurch Verfügung des Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit in die ent—
prechende Freiheitsstrafe umzuwandeln. Die Verfügung ist von einem richterlichen.
Militärjustizbeamten mit zu unterzeichnen (88 462, 463).
            
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