Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 455 
organische Staatstheorie hat sich lange Zeit bei Juristen und Nichtjuristen als sehr über— 
zeuügungskräftig erwiesen, und noch heute bekennen sich angesehene Namen zu ihr (genannt 
en von Juristen Gierke, von Nichtjuristen Wundt. Doch hat sie in neuerer Zeit 
iel an Boden verloren. Die stetig zunehmende Schärfe und Konsequenz der rein 
uristischen Methode in der Staatsrechtswissenschaft lehrte einsehen, daß der Begriff des 
Organismus so wenig ein Rechts begriff ist wie der des Mechanismus und daß daher 
deder der letztze noch, der erstse Begriff in die Rechtstheorie eingeführt werden darf. 
Bahnbrechend für die Überwindung der organischen Staͤatstheorie nach Gerber, Grund⸗ 
zuͤge 217 ff., insbesondere Jellinek, System 84 ff., Sltaatsl. J 132 ff.). So läuft 
eun die Hervorhebung der Analogien zwischen dem Staat und einem Lebewesen auf 
in Gleichnis hinaus, welches Anlaß gibt zu mancherlei lehrreichen und anregenden 
Betrachtungen, bei dem man aber nie vergessen darf, daß es eben auch n ur ein Gleichnis 
ist, nicht mehr. 
So viel über die nichtjuristischen Lehren vom Staate. Im Gegensatz zu ihnen be— 
streben sich die nen Saatsthegrien, den Staat als Rechtsbegriff zu konzipieren, 
has heißt sein Wesen mit ausschließlich rechtswissenschaftlichen Mitteln, soweit möglich, 
zu erklaͤren. Hierher sind zu zählen: ¶ Adie Auffassung des Staates als Rechts⸗ 
bjekt, als Gegenstand einer über ihm stehenden, rechtsförmlichen Willensherr schaft 
QObijelttheaxiey. Es ist eine Anschauung, welche dem deutschen Territorialstaatswesen 
rüherer Jahrhunderte unzweifelhaft zu Grunde lag (Bd. IS. 280). Man bezeichnet das 
Wesen dieser heute überwundenen Entwicklungsstufe des deutschen Landesstaatsrechts als 
Patrimonialstaat“, um damit anzuzeigen, daß dem Zeitbewußtsein das Territorium — 
Land und Leute mitsamt dem über ihnen aufgerichteten Komplex von Hoheitsrechten 
Landeshoheit) — als Herrschaftsobjekt, ja, im Sinne der naiv⸗privatrechtlichen Auffassung 
Aler öffentlichen Gewalt, welche das Mittelalter kennzeichnet, nach Schluß desfelben aber noch 
—Vo— als erb- und eigentuümlicher Besitz des Landesherrn und 
eines Hauses galt. An wissenschaftlichen Verfechtern ves Patrimonialsystems hat es 
nicht gefehlt, weder zu Zeiten, welche die patrimoniale Ordnung der Dinge in den meisten 
deutschen Ländern noch aufrecht sahen (z. B. Biener, de vaturs ot indole dominii 
id itoris Germaniae, 1780), noch später, im 19. Jahrhundert, als diese Ordnung 
hereits der Geschichte angehörte (L. v. Haller, Maurenbrecher). Es versteht sich, daß 
diese Patrimonialtheorie einer eingehenden Widerlegung heute nicht mehr bedars; wir 
sind über die Zeiten hinaus, da die politischen Anschauungen noch in den Kinderschuhen 
und Land, Leute, Landeshoheit in der Privatschatulle des Landesherrn steckten. 
23 Eme moderne Form der Objekttheorie ist geschaffen worden von M. v. Seydel. 
Bey e man, um einen kurzen Ausbruck zu gewinnen, der auch sprachgebräuchlich 
ist, Land und Leute, welche der Herrschaft unterworfen find, als Staat, dann sind 
derrscher und Staat voneinander geschieden, wie Subjekt und Objekt.“ Bayerisches 
Stacter. 1 1709) „Ich bezeichne Land und Leute, insofern dieselben einem Herrscher⸗ 
willen unterworfen sind, als Staat, ähnlich wie man im bürgerlichen Rechte eine Sache 
Figentum nennt, wenn sie einen Herrn hat.“ (Annalen des Deutschen Reichs 1898, S. 824.) 
Diese Lehre Seydels, gangbar unter dem Namen „Herrichentααιε, außer 
Seydel noch vertreten von Lingg und (mit gewissen Vorbehalten) von Bornhak, ist 
nichts anderes als die modern umgeformte und ins öffentlichrechtliche übersetzte Patri⸗ 
monialtheorie. An Slelle der privaten Sachherrschaft setzen die modernen Vertreter der 
Objekttheorie eine öffentlichrechtliche, im Interesse der Beherrschten auszuubende Herrscher⸗ 
gewalt, die aber — und das ist der aus dem Patrimonialsystem übernommene Irrtum — 
einem Subjekt zugeschrieben wird, welches außer und über dem Staate steht: dem 
Herrscher⸗ Das Abwegige dieser Thesrie ist leicht einzusehen. Sie nennt einerseits 
„Staat“, was nur Element und Grundlage des Staates ist Land und Leute. Anderer— 
seits behandelt sie als rechtlich identisch mit dem Siaat diejenigen Einzelpersonen oder 
Personenverbindungen, welche namens des Staates organschaftlich zu handeln berufen 
aͤnd. Sie redet don Rechten des Herrschers, also z. B. des Königs, wo es sich um 
Rechte des Slaates handelt, und sehßt sich dadurch in Widerspruch mit dem positiven
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.