1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 457
den Herrscher für den Staat selbst auszugeben, wie er vielmehr dem Herrscher durchaus
die richtige systematische Stellung anweist: Quganschaft im Staat. —
¶Nichts anderes als eine Spielart over, wen ian vic Werhullung der Herrscher⸗
theorie Ist auch die vorhin erwähnte Lehre, welche den Staat begreifen will als das
Tyhei Jeltinekt, Staatsl. J αα ιαι, Vαn , in dem oben angeführten
Artikel , Staat“); denn auch diese Theorie kommt, zu Ende gedacht, auf die oben zurück⸗
gewiesene Identifizierung von Staat und Herrscher hinaus. „Rechtsverhältnisse“, „recht—
uͤche Beziehungen“ können nicht wollen noch handeln. Wie ist es also vom Standpunkt
der Verhältnistheorie aus zu verstehen, wenn gleichwohl jemand, den das positive Recht
„Staat“ nennt, wollend und handelnd im Rechtsleben auftritt, z. B. Stiftungen ge—
ehmigt, von Ehehindernissen dispensiert, uneheliche Kinder legitimiert: B. G.B. 88 80,
1322, 1723 —? Wer ist dieser „Staat“, den das B. G. B. hier als selbständigen Willens-
cräger, als kompetentes Subjekt für gewisse Rechtsakte einführt? Ein Rechtsverhältnis
kann, wie gesagt, nicht handeln; das kunn nur ein Rechtssubjekt, eine Person. Die hier
vorgestellte Thedrie sieht sich daher genötigt, je nach Bedarf dem, worin sie den „Staat“
erbuͤckt, nämlich dem Inbegriff der Rechtsbeziehungen zwischen Herrscher und Beherrschten,
den Herrscher, d. h. die herrschende Person zu substituieren. „Hinter den Personen,
velche Inhaber der herrschenden Gewalt sind, steht aber keine andere Person, als deren
Organe oder Stellvertreter sie fremde Rechte und Pflichten auszuüben hätien.“ (Soening
. . S 823) So wird die Vexhältnistheorie im Ergebnis der Herrschertheorie
zugedrängt; sie bleibt, wie die letztere, in dem vurch das Schlagwort I'Dtat e' est moi
bezeichneten Gedankenkreise stecken. Gerade diesen Gedankenkreis aber gilt es zu über⸗
winden.
9berwunden wird er nur durch die Einsicht, daß „hinter den Personen, welche
Inhaber der herrschenden Gewalt sind“, allerdings, des Widerspruchs der Herrscher- und
Verhältnistheorie ungeachtet, eine „andere Person“ steht, welche verschieden ist von den
jerrschenden wie von den beherrschten Einzelpersonen.
Der Staat stellt das Volk einschließlich des oder der herrschenden Menschen in der
rechtlichen Einheit eines mit Persönlichkeit begabten Gemeinwesens dar, der Herrscher
aber ist das oberste Organ dieses Gemeinwesens. Die Begriffe Herrscher und Staat ver⸗
halten sich wie der Repräsentant zum Repraͤsentierten. Dar, Hexricher — in Monarchien
ber Monarch — ist nicht der Staat; auch besitzt er ihn nicht, sondern er petritt. ihn.
Das Wesen „Staat“ ist im Sinne Rechtens eine Korporation, eine Gesamt-
persönlichkeit auf erritorialer Grundlage GPeνl keitethegrie),
Die Persönlichkeitstheorie ist von allen Staatstheorien hẽeute ãm meisten ver⸗—
hreitete. Diese Verbreitung entspricht ihrem inneren Wert. Denn allein die Persönlich—
keitstheorie gibt mit rein juristischen Mitteln eine widerspruchslose, dem modernen poli⸗
lischen Denken sich anpassende Erklärung des Staatsbegriffs.
Ene im Altertum schon fließende, im Mittelalter aber fast völlig verschüttete Quelle
tiefsten staatswissenschaftlichen Erkennens, ist die Lehre vom Staate als Persönlichkeit
durch die naturrechtliche Theorie des 17. Jahrhunderts zu neuem Leben erweckt worden
(Grotius, Althusius, Pufendorf u. a.). Zur vollen Blüte brachte sie aber erst
die deutsche Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts: Albrecht, v. Gerber, Gierke,
Jellinek, Laband, Georg Meyer. Von den historisch⸗politischen Denkern und
Schriftstellern, die auf eigenem, selbständig gebahntem Wege gleichfalls zu dieser Staats-
auffassung gelangt sind, sei hier nur einer der größten genannt: Heinrich v. Treitschke:
Politik J26 ff.
Wer nach einer Rechtfertigung der Persönlichkeitslehre sich umschaut, der möge
etwa folgenden Erwägungen Raum geben. Die Personlichkeitslehre spricht zu denen und
will denen genügen, welche unter Zurücklassung Aler palrimonialen, patriarchalen, theo⸗
Stellen. Dazu die Kodifikation des fridericianischen Staatsgedankens im Allg. 8.R. II 13,81
J. oben S. 456 Anm. 1).