456
IV. Offentliches Recht.
Recht der einzelnen Staaten, welches überall nichts davon weiß, daß der Monarch „In—
haber des Staatsvermögens“ (Seh del, Bayer. Staatsr. J 171), oder gar, daß er „selbst
der Staat ist“ (Bornhak, Staatslehre 13), vielmehr die Begriffe „Staat“ und „Staats-
oberhaupt“ schon in den Zeiten der absoluten Monarchie unterschied und heute noch
diel schärfer unterscheidet. Der „Herrscher“, richtiger das Staatsoberhaupt oder der
Träger der Staatsgewalt (s. unten F8 If) ist keineswegs „Inhaber“ des Staatsvermögens,
sondern steht zu dem letzteren wie der Verwalter zu dem seiner Fürsorge anvertrauten
fremden Gut. Weiterhin muß gegen die Herrschertheorie der Einwand erhoben werden,
daß sie die Einheit des Staatsbegriffes zerstört. Nichts anderes nämlich wird bewirkt,
wenn man unter der Firma „Herrscher“ ein dem Staate selbst zugehöriges, ihm inne—
wohnendes Element, die Staatsgewalt, aus dem Begriffe des Staates herausreißt
und es dem Staate als eine außer ihm stehende Potenz überordnet (ogl. Jellinek,
Allg. Staatsl. J146). Das heißt einen lebendigen Leib enthaupten und den abgeschlagenen
Kopf noch zum Herrscher über den Rumpf erklären! — Das, was Seydel u. Gen.
den Herrscherwillen nennen, ist Wille des Staates selbst, ist Staatsgewalt, d. h. des
Staates Gewalt (s. unten 8 3, J, III). Diese aber ist keine den Staat, will sagen
das rechtlich geeinte Volk, von außen her ergreifende, transzendente, sondern eine ihm
mmanente Gewalt. Die Herrschertheorie begeht den Fehler, daß sie den Sitz dessen,
was den Staat beseelt, was seine Einheit im Innersten zusammmenhält, außer und Aber de
Volksgesamtheit anstatt in ihr sucht.
VB Auf gleichen Grundanschauungen wie die S eny delschen beruhend, unterscheiden sich
die Stãtstheorien Bornhaks und Loenings dariu von der Seydelschen Lehre, daß
sie die Bezeichnung Staat nicht, wie Seydel, auf Land und Leute als das „Objekt“
in der Hand des Herrschers anwenden, sondern — hierin wieder untereinander abweichend —
den αιααι den Staat elhit erklären (so Bornhakt, Staatel. S. 1858x
das Veha αιαααν Objekt. dem beherrschten Staatsvolk, „Staat
titulieren d Staat im Bandwörlerb. der Staatswiss. Bd. Vl 807 ff.).
Wenn Bornhak a. a. O. sagt: Derjenige, der die staatliche Gewalt aus eigenem
Rechte innehat gemeint ist: ausübt), ist selbst der Staat,“ so ist dieser Gedanke ja nicht
neu. Er kommt genau auf das hinaus, was Lu dwig XiV. prägnant genug, in die
Worte kleidete: 1Etat c'est moi. Uns will diese Staatskonstruktion style Louis XIV
aicht mehr recht einleuchten. Es liegt darin eine Überhebung des Repräsentanten über
den Repräfentierten, des Organs über den Gesamtkörper, welche uns nicht nur — was
schließlich noch nicht allein ausschlaggebend wäre — wider den Strich unserer modernen
politischen Anschauungen als vor allem wider die Logik der juristischen Grundbegriffe
zeht. Der Staat ist nicht identisch mit dem „Herrscher“ (d. h. der Person oder Personen⸗
—— organschaftlich repräsentiert), sondern er
faßt beides, Herrscher wie Beherrschte, König und Volk, Amtsträger und unbeamtete
Nichts-als-Untertanen zu einer Einheit zusammen. Namens dieser Einheit handeln die
Staatsorgane, handelt auch der Organe oberstes, der „Herrscher“. Erst kommt der Staat,
dann der Herrscher; der Staatsbegriff ist das lagische prius; es ist also deutlich, daß die
Kategorien „Staat“ Tid errscher nicht dentisch snd, und daß man den Herrscher⸗
begriff nur auf dem vorher gewonnenen Staatsbegriff aufbauen, nicht aber um⸗
gekehrt den Herrscher zur begrifflichen Grundlage des Staäates nehmen kann. Die
Staatslehre des 20. Jahrhunderts wird sich nicht von der des 18. beschämen lassen,
wird nicht zurückgehen wollen hinter die Staatsauffassung des aufgeklärten Absolutismus,
dessen größter Geist durch sein oft wiederholtes, vielfach variiertes Wort vom König
als erstem Diener des Staates? aufs klarste bewies, wie peit vdanon entfernt war.
e Ich denke hier an Sätze des preußischen Allg. Landrechts (1794), wie die: „Alle Rechte und
Pflichten des Staates gegen dn Buͤrger vereinigen sich in dem * erhaupte desfelben“ (II 18,
8 1)Einzelne —— . 5 deren Eigentum dem Staate und die ausschließende Benutzung
dem Obehaupte desselben zukommt, werden Domanen vder Kammergüter genannt? (IJ 14, 8 11)
S. die Werke Friedrichs des Großen an den von Rehm, Staatsl. S. 281, angeführten