Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 481 
50 Jahren, charakterisiert durch das völlige Fehlen einer staatlichen Zusammenfassung 
Deutschlands. Die Partikularstaatsgewalten steigen durch den Wegfall der alten Reichsgewalt 
zur vollen, materiellen und formellen Souveränetät empor, eine sie überragende nationale 
Staatsgewalt wird zunächst nicht wieder geschaffen, lediglich durch ein völkerrechtliches, 
jertragsmäßiges Band werden die Glieder des deutschen Gesamtkörpers zusammengehalten. 
Staat und Staatsgewalt erscheinen von 1806— 1867 in Deutschland nur als partikulare, 
nicht als nationale Einrichtungen, es ist die Zeit höchster möglicher Vollendung der 
hartikularen Staatsidee, ebendeshalb für die innere Verfassungsgeschichte der deutschen 
Finzelstaaten (s. 5 7) von größter Bedeutung, — vom Standpunkte der nationalen 
Staatsbildung aus gesehen nicht mehr als eine Durchgangsstufe und Episode, welche die 
wei Zeitalter, in denen Deutschland ein Staat gewesen war und wieder einer geworden 
st, das Jahrtausend des alten und die Ara des neuen Reichs so trennt wie verbindet. 
Die Errichung des Rheinbundes setzte die gründliche Demütigung Osterreichs 
und Preußens (Koalitionskriege 1792 —1806, Friedensschlüsse von Basel, 1795, Campo 
Formio, 1797, Lunséville, 1801, Preßburg, 1805), die Befestigung der französischen Vor— 
Jjerrschaft in Süd- und Westdeutschland (Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich 
im Frieden von Lunéville, Bundesgenossenschaft der süddeutschen Staaten mit Napoleon 
im dritten Koalitionskriege) und die Auflösung des alten Reichs voraus. Sie vollzog 
sich, indem am 12. Juli 1806 zu Paris 16 deutsche Fürsten, unter ihnen die Könige 
von Bayern und Württemberg, die Großherzöge von Baden und Hessen-Darmstadt, die 
Herzöge und Fürsten der nassauischen und hohenzollernschen Häuser mit Frankreich einen 
Vertrag — Leté de la Confédération du Rhin, „Rheinbundsakte“ — unter— 
zeichneten, kraft dessen sie sich von dem Deutschen Reiche auf immer lossagten und unter 
fich „uns Contfédération particulière“ abschlossen, welche unter dem Protektorat des 
Kaisers der Franzosen stehen und „Rheinbund“ lim französischen Tert der Rh. B. A. 
„Ptats confédérés du Rhbin“] heißen sollte. In Erfüllung der durch die Rh.B.A. über— 
iommenen Verpflichtung erklaͤrten am 1. August 1806 die Rheinbündler am Reichstage 
zu Regensburg ihre Sezesston aus dem Reich, begleitet von der Eröffnung des Kaisers 
der Franzosen, daß er das alte Reich nicht mehr, sondern nur noch die Souveränetät der 
deutschen Staaten anerkenne. Den unabwendbaren Tatsachen sich fügend, legte Kaiser 
Frauz II. am 6. August die Krone des heiligen römischen Reiches deutscher Nation nieder, 
indem er sich und jeden Dritten aller Reichspflichten los und ledig sprach. So erreichte 
das alte Staatswesen der Deutschen sein Ende durch den Verrat seiner Fürsten, den 
Fußtritt des fremden Eroberers und die Flucht seines letzten Oberhauptes vom Throne. 
Angeblicher Zweck des Rheinbundes war „die Erhaltung des äußeren und inneren 
Friedens von Süddeutschland', in Wahrheit handelte es sich darum, aus der „troisième 
Mlemagne?“ eine französische Staatenklientel zu machen, die in der Folge auf alle deutsche 
Mittel- und Kleinstaaten ausgedehnt und dazu bestimmt sein sollte, einmal den Einfluß 
der beiden deutschen Großstaaten, Österreichs und Preußens, auf die deutschen Dinge 
inter steter Beihilfe Frankreichs niederzuhalten, sodann aber, die Streitkräfte der Rhein— 
bündler dem Protektor des Bundes für jeden seiner europäischen Kriege zur Verfügung 
zu stellen. Als Entgelt für diese an Frankreich zu leistenden Landsknechtsdienste empfingen 
die Rheinbundfürsten eine extensive wie intensive Machterweiterung: die Rh. B. A. vernichtet, 
das Mediatisierungs? und Säkularisationswerk des Reichsdeputationshauptschlusses von 
1803 (s. oben Bd. IS. 280) vollendend, die Selbständigkeit aller in Südwestdeutschland 
noch vorhandenen kleinfürstlichen, gräflichen, reichsstädtischen, ritterschaftlichen, geistlichen 
Territorien und vergrößert mit ihnen die Rheinbundstaaten; — weiterhin wird jedem 
der Rheinbundfürsten die volle Souveränetätt, was heißen wollte: die unbeschränkte, 
absolui-monarchische Herrschergewalt über seine Lande alten und neuen Erwerbes zugesprochen. 
Anbedingte Unterwerfung in Sachen der europäischen Politik und ebenso unbeschränkte 
Souveränetät im Innern — das waren die beiden aus gründlicher Kenntnis des deutschen 
Fürstenstandes geschöpften leitenden Gedanken der Rheinbundsverfassung“ Treitschke). — 
Die dauernde geschichtliche Bedeutung der Rh. B.A. für das deutsche Staatsrecht liegt 
iuf der einen Seite darin, daß sie das letzte Gestrüpp überlebter, mittelalterlicher Staats- 
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II. n
	        
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