1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 483
wierig und kompliziert: auf der einen Seite verlangte Preußen, in Übereinstimmung mit
den Kleinstaaten, eine dem bundesstaatlichen Typus sich annähernde Einung der deutschen
Staaten, eine Zentralgewalt mit starken Attributionen auf den Gebieten des Kriegswesens
und der Gerichtsbarkeit, ferner die Aufnahme von volkstümlichen Grund- und Freiheits-
rechten in die deutsche Bundesverfassung; — alles Gedanken, denen die durch Osterreich
unterstützten Mittelstaaten mit der Forderung einer tunlichst losen, rein völkerrechtlichen,
die Souveränetät der Staaten auch nicht von ferne beeinträchtigenden Verbindnungsweise
auf das heftigste widerstrebten. Diese österreichischemittelstaatliche Politik behielt schließlich
auf der ganzen Linie die Oberhand: Anfangs Juni 1815 einigte man sich, Preußen
unter Preisgabe seiner bisher vertretenen bundesstaatlichen Ideen, auf einen österreichischen
Entwurf (Verfasser Frhr. v. Wessenberg), der ausgesprochenermaßen den Gedanken des
völkerrechtlichen Staatenbundes in aller Reinheit zum Ausdruck brachte, unaus—
gesprochen aber die politische Vorherrschaft Österreichs in Deutschland herstellte und am
3. Juni 1818 als „Deutsche Bundesakte“ allseits unterzeichnet, auch am 9. Juni zu
einem integrierenden Bestandteil der Wiener Kongreßakte erklärt wurde. Durch die
Unterzeichnung und Ratifikation der Bundesakte (B.A.) ist der Deutsche Bund gegründet
worden. Er begann seine fünfzigjährige Tätigkeit mit der Eröffnung des Bundestages
zu Frankfurt a. M. im November 1816. Zur Ergänzung der sehr fragmentarischen
B. M. und zum Zwecke des notwendigsten Ausbaues der Bundeseinrichtungen erging am
iz. Mai 1820 die „Schlußakte der Wiener Ministerialkonferenzen“ („Wiener Schluß-
akte“, S. A.) ein der B.A. im Rechtscharakter ganz gleiches völkerrechtliches Vertrags-
instrument, durch Bundesbeschluß vom 8. Juni 1820 zum „zweiten Grundgesetz“ des
Bundes erklärt.
II. Mitgliederbestand. — Mitglieder des Deutschen Bundes waren die „souveränen
Fürsten und Freien Städte Deutschlands“ (B.A. Art. 1). Von souveränen Fürsten und
hren Staaten hatte das Zeitalter der Kriege, Mediatisierungen und Säkularisationen übrig
zelassen 88 (Osterreich, Preußen, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden,
Kurhessen, Großherzogtum Hessen, Hessen-Homburg, Holstein, Lurxemburg, Braunschweig,
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Nassau, Sachsen-Weimar, S.Gotha, S.Koburg,
S.-Meiningen, S.-Hildburghausen, Oldenburg, drei anhaltische, zwei schwarzburgische,
zwei reußische Staaten, zwei Hohenzollern, Liechtenstein, Waldech, SchaumburgeLippe und
Lippe), an Freien Städten gab es zur Zeit der Bundesgründung noch vier: die drei
Hansestädte Luͤbeck, Bremen, Hamburg und das als Freie Stadt wiederum restaurierte
Frankfurt a. M., der Sitz der Bundesversammlung. sterreich und Preußen gehörten
um Bunde nur mit ihren ehemals reichsangehörigen Gebietsteilen Gsterreich ohne Ungarn,
Preußen ohne seine Provinzen Preußen und Posen). Als Herrscher von Luxemburg und
Limburg, Holstein und Lauenburg waren nichtdeutsche Monarchen, die Könige der Nieder—
lande und von Dänemark Bundesmitglieder.
Die Greuzen des Bundesgebietes und der Bundesstaaten, wurden durch den
Wiener Kongreß und abschließend durch den Frankfurter Territorialrezeß vom 20. Juli
1819 festgesetzt. Der ursprünglich 89 Stagaten umfassende Mitgliederbestand des Bundes
verminderle sich infolge Aussterbens von Dynastien und dadurch bewirkte staatsrechtliche
Vereinigung mehrerer Länder (s. das Nähere bei G. Meyer, Staatsr. S. 100) sowie
durch vertragsmäßige Inkorporation der hohenzollernschen Fürstentümer in Preußen
(Staatsvertrag v. 7. Dez. 1849) im Laufe der Zeit auf 88.
III. Zweck und rechtliche Natur des Bundes. — Als Bundeszweck proklamieren
B.A. Art. 2 und S. A. Art. 1 die „Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit
Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.“
Unter der äußeren Sicherheit verstand man die allerseits allen gewährleistete völkerrechtliche
Garantie der Gebietsintegrität gegen das Ausland (B.A. Art. 11, Abs. 1, S. A. Art. 36);
zur Wahrnehmung dieser Aufgabe legte der Bund sich „als Gesamtmacht“ das Recht
zur Führung von Verteidigungskriegen bei (S. A. Art. 85) erklärte er mehrere deutsche
Festungen fuͤr „Bundesfestungen“ (Mainz, Landau, Ulm, Rastatt, Luxemburg) und ent⸗
wickelte er eine sog. Bundeskriegsverfassung, derzufolge für etwaige Bundeskriege die
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