Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 483 
wierig und kompliziert: auf der einen Seite verlangte Preußen, in Übereinstimmung mit 
den Kleinstaaten, eine dem bundesstaatlichen Typus sich annähernde Einung der deutschen 
Staaten, eine Zentralgewalt mit starken Attributionen auf den Gebieten des Kriegswesens 
und der Gerichtsbarkeit, ferner die Aufnahme von volkstümlichen Grund- und Freiheits- 
rechten in die deutsche Bundesverfassung; — alles Gedanken, denen die durch Osterreich 
unterstützten Mittelstaaten mit der Forderung einer tunlichst losen, rein völkerrechtlichen, 
die Souveränetät der Staaten auch nicht von ferne beeinträchtigenden Verbindnungsweise 
auf das heftigste widerstrebten. Diese österreichischemittelstaatliche Politik behielt schließlich 
auf der ganzen Linie die Oberhand: Anfangs Juni 1815 einigte man sich, Preußen 
unter Preisgabe seiner bisher vertretenen bundesstaatlichen Ideen, auf einen österreichischen 
Entwurf (Verfasser Frhr. v. Wessenberg), der ausgesprochenermaßen den Gedanken des 
völkerrechtlichen Staatenbundes in aller Reinheit zum Ausdruck brachte, unaus— 
gesprochen aber die politische Vorherrschaft Österreichs in Deutschland herstellte und am 
3. Juni 1818 als „Deutsche Bundesakte“ allseits unterzeichnet, auch am 9. Juni zu 
einem integrierenden Bestandteil der Wiener Kongreßakte erklärt wurde. Durch die 
Unterzeichnung und Ratifikation der Bundesakte (B.A.) ist der Deutsche Bund gegründet 
worden. Er begann seine fünfzigjährige Tätigkeit mit der Eröffnung des Bundestages 
zu Frankfurt a. M. im November 1816. Zur Ergänzung der sehr fragmentarischen 
B. M. und zum Zwecke des notwendigsten Ausbaues der Bundeseinrichtungen erging am 
iz. Mai 1820 die „Schlußakte der Wiener Ministerialkonferenzen“ („Wiener Schluß- 
akte“, S. A.) ein der B.A. im Rechtscharakter ganz gleiches völkerrechtliches Vertrags- 
instrument, durch Bundesbeschluß vom 8. Juni 1820 zum „zweiten Grundgesetz“ des 
Bundes erklärt. 
II. Mitgliederbestand. — Mitglieder des Deutschen Bundes waren die „souveränen 
Fürsten und Freien Städte Deutschlands“ (B.A. Art. 1). Von souveränen Fürsten und 
hren Staaten hatte das Zeitalter der Kriege, Mediatisierungen und Säkularisationen übrig 
zelassen 88 (Osterreich, Preußen, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden, 
Kurhessen, Großherzogtum Hessen, Hessen-Homburg, Holstein, Lurxemburg, Braunschweig, 
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Nassau, Sachsen-Weimar, S.Gotha, S.Koburg, 
S.-Meiningen, S.-Hildburghausen, Oldenburg, drei anhaltische, zwei schwarzburgische, 
zwei reußische Staaten, zwei Hohenzollern, Liechtenstein, Waldech, SchaumburgeLippe und 
Lippe), an Freien Städten gab es zur Zeit der Bundesgründung noch vier: die drei 
Hansestädte Luͤbeck, Bremen, Hamburg und das als Freie Stadt wiederum restaurierte 
Frankfurt a. M., der Sitz der Bundesversammlung. sterreich und Preußen gehörten 
um Bunde nur mit ihren ehemals reichsangehörigen Gebietsteilen Gsterreich ohne Ungarn, 
Preußen ohne seine Provinzen Preußen und Posen). Als Herrscher von Luxemburg und 
Limburg, Holstein und Lauenburg waren nichtdeutsche Monarchen, die Könige der Nieder— 
lande und von Dänemark Bundesmitglieder. 
Die Greuzen des Bundesgebietes und der Bundesstaaten, wurden durch den 
Wiener Kongreß und abschließend durch den Frankfurter Territorialrezeß vom 20. Juli 
1819 festgesetzt. Der ursprünglich 89 Stagaten umfassende Mitgliederbestand des Bundes 
verminderle sich infolge Aussterbens von Dynastien und dadurch bewirkte staatsrechtliche 
Vereinigung mehrerer Länder (s. das Nähere bei G. Meyer, Staatsr. S. 100) sowie 
durch vertragsmäßige Inkorporation der hohenzollernschen Fürstentümer in Preußen 
(Staatsvertrag v. 7. Dez. 1849) im Laufe der Zeit auf 88. 
III. Zweck und rechtliche Natur des Bundes. — Als Bundeszweck proklamieren 
B.A. Art. 2 und S. A. Art. 1 die „Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit 
Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.“ 
Unter der äußeren Sicherheit verstand man die allerseits allen gewährleistete völkerrechtliche 
Garantie der Gebietsintegrität gegen das Ausland (B.A. Art. 11, Abs. 1, S. A. Art. 36); 
zur Wahrnehmung dieser Aufgabe legte der Bund sich „als Gesamtmacht“ das Recht 
zur Führung von Verteidigungskriegen bei (S. A. Art. 85) erklärte er mehrere deutsche 
Festungen fuͤr „Bundesfestungen“ (Mainz, Landau, Ulm, Rastatt, Luxemburg) und ent⸗ 
wickelte er eine sog. Bundeskriegsverfassung, derzufolge für etwaige Bundeskriege die 
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