Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

182 IV. Offentliches Recht. 
bildungen ausrottete und in den damals nicht sowohl vergrößerten als in manchem Betracht 
geradezu neugeschaffenen süddeutschen Mittelstaaten — Bayern, Württemberg, Baden, 
Hessen — mit einem Schlage · die absolute Monarchie herstellte (s. u. 87), — auf der 
anderen Seite in den Bestimmungen über die Standesvorrechte der mediatisierten Fürsten 
und Grafen (Art. 17 ff der Rh.B.A.), welche noch heute die Grundlage bilden, auf 
welcher das geburtsständische Sonderrecht dieses hohen oder standesherrlichen Adels sich 
aufbaut (s. unten 817). Die bündischen Institutionen, welche die Rh.B.A. (Art. 29 ff.) 
projektiert, — Bundesversammlung, bestehend aus den Kollegien der Könige und der 
Fürsten, sind nie ins Leben getreten. 
In den Jahren 1806—1810 hat sich der Rheinbund auf die Gebiete aller nord— 
und mitteldeutschen Klein- und Mittelstaaten ausgedehnt; 1810 gehörte zu ihm ganz 
Deutschland mit Ausnahme OÖsterreichs, Preußens, der Hansastädte, sowie der schwedischen 
und daͤnischen Landesteile. Es war diese Ausdehnung nichts weiter als der Erponent 
des Vordringens der Fremdherrschaft; es bedarf keiner Erklärung, daß in dem Maße, als 
diese Fremdherrschaft ins Wanken kam, auch der Rheinbund sich lockerte und daß mit 
dem Sturz seines Herrn und Protektors dieser „Bund“, der in Wahrheit kein Bund der 
deutschen Staaten unter sich, sondern nur ein Bündel aufgezwungener Protektorats- 
oerhältnisse gewesen war, ohne Sang und Klang und formelle Auflösung vom Schau— 
platz der Geschichte verschwand. 
86. 2. Der Deutsche Bund!. 
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das dauernde verfassungsgeschichtliche Ergebnis des Zusammenwirkens der deutschen 
Staaten in dem Befreiungskriege gegen Frankreich. In bewußtem Gegensatz zu der von 
vielen damals ersehnten Wiederherstellung des alten Reiches und überhaupt zu jeder 
staatlichen Einigung Deutschlands, wie sie insbesondere von der preußischen Regierung 
1813 — 1815 unter der geistigen Führung des Frhrn. v. Stein gefordert wurde, sprach 
sich der zwischen der europäischen Koalition und Frankreich geschlossene (erste) Pariser 
Friede vom 80. Mai 1814 über die Zukunft Deutschlands dahin aus: „les Ptats de 
l'Allemagne seront indfAaendants eét réunis par un lien fédératif“. Hiermit 
war von vornherein die Gedankenbasis festgelegt, auf welcher die politische Neugestaltung 
Deutschlands errichtet werden sollte: die Unterstellung der fortdauernden Unabhängigkeit, 
d. h. Souveränetät der deutschen Staaten war gleichbedeutend mit der Absicht, in bezug 
auf Art und Festigkeit des um diese Staaten zu schließenden „lien fédératif“ die Linie 
rein völkerrechtlicher, vertragsmäßiger Verbindungsweise nicht überschreiten zu wollen. 
Die Ordnung der deutschen Dinge im Sinne der Bestimmung des Pariser Friedens 
wurde mit auf die Tagesordnung des im Herbst 1814 eröffneten Wiener Kongresses 
gesetzt. Anfangs war beabsichtigt gewesen, die deutsche Verfassungsfrage als allgemeine 
„europäische“ Angelegenheit zu behandeln, in welche auch die außerdeutschen Mächte 
einschließlich des unlängst zu Boden geschmetterten Frankreich hineinzureden hatten; es 
bedurfte erst des Hinweises der preußischen Unterhändler auf die Ungehörigkeit solcher 
Heranziehung des Auslandes zu der Beratung einer rein nationalen Angelegenheit, um 
zu dem Entschlusse zu kommen, die deutsche Sache einem deutschen Sonderkongresse 
(, deutsches Komitee“: sterreich, Preußen, Bayern, Württemberg, Hannover) zu über— 
weisen. Die Verhandlungen sowohl innerhalb dieses Komitees wie mit der später 
(Frühjahr 1815) hinzugezogenen Gesamtheit der mittel- und kleinstaatlichen Regierungen 
gestalteten sich bei den obwaltenden, unausgleichbaren Meinungsverschiedenheiten sehr lang— 
i ü i des Deutschen 
v. Treitschke, Deutsche Gesch. J 599 ff. II; Klüber, Offentliches Recht 
Bundes und der (4. Aufl. 1840); Zöpfl, Grundsätze des Germ— d Sigaid 
G Aufl. 1863) 1 Z7off; Zachariae, Deutsch. Staats⸗ und Bundesrecht G. Jon e — 
Bd. J. II; G.'v. Meyer, Deutsch. Staatst. g88ff. Das Urkundenmaterial bei Vner, Aen 
des Wiener Kongresses und G. Meyer, a. a. D. Bd. J. II. Die Bundes- und Schlußakte au 
Binding, Staatsgrundgesebe Heft 8.
	        
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