Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. öffentliches Recht. 
einzelnen Staaten festbestimmte Kontingente zu stellen hatten, — Heereseinrichtungen, 
welche praktisch ganz unzulänglich und unbrauchbar waren angesichts der niedrigen Kon— 
tingentsziffern, sowie wegen des völligen Mangels einer einheitlichen Organisation und 
eines auch in Friedenszeitlen wirksamen Oberbefehls. Bei der „Erhaltung der inneren 
Sicherheit“ dachte man einerseits an die Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten 
der deutschen Staaten untereinander (Verbot der kriegerischen und sonstigen gewaltsamen 
Selbsthilfe, Ordnung eines schiedsrichterlichen Austrägalverfahrens, B.A. Art. 11, Abs. 4, 
S.A. Art. 21- 24), andererseits an den Schutz der inneren Staatsordnung der Bundes— 
Lieder gegen revolutionäre Bewegungen. Lesteres, praktisch immer sehr stark betonte 
Stück des Bundeswirkungskreises prägte dem Deutschen Bunde im wesentlichen seinen 
Charakter auf: ein Versicherungsverhältnis, welches die deutschen Dynastien auf Gegen⸗ 
seitigkeit abgeschlossen hatten wider die Bestrebungen derjenigen ihrer Untertanen, welche 
die leitenden politischen Anschauungen des sog. Restaurationszeitalters nicht teilten. 
Der Deutsche Bund war nach den authentischen Definitionen seiner Grundverträge und 
den offiziellen Erklärungen bei der Eröffnung seiner Wirksamkeit ein Staatenbund. 
S. A. Art. 1 bezeichnet ihn als einen „völkerrechtlichen Verein der deutschen souveränen 
Fürsten und Freien Städte“, Art. 2 das. hebt hervor: „Dieser Verein besteht in seinem 
Innern als eine Gemeinschaft selbständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit wechsel— 
seitigen gleichen Vertragspflichten und Vertragsobliegenheiten, in seinen äußeren Ver— 
hältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesamtmacht.“ Ferner er— 
gibt sich aus Art. 32 und 53 S. A., daß das Bundesverhältnis nur die Stacten, nicht 
auch deren Untertanen ergreife, daß „der Bundesversammlung eine unmittelbare Einwirkung 
auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zustehe“. Mit alledem wollte gesagt 
sein, daß der Deutsche Bund nur ein „Bund“, d. h. ein Gesellschaftsverhältnis souveräner, 
souverän gebliebener Staaten, nicht ein Staat mit bündischer Verfassungsform war, daß 
die „Gesamtmacht“, als welche Deutschland in Gestalt dieses Bundes erschien, eine nur 
„politische“ Einheit, d. h. das Gegenteil einer juristischen, staatsrechtlichen Einheit darstellte, 
daß für das Bundesverhältnis der deutschen Staaten das Volkerrecht maßgebende 
Norm war, — das Völkerrecht, welches die Staaten zwar bindet, aber nicht unterwirft 
und ihre Untertanen, die einzelnen Individuen überhaupt nicht berührt noch erreicht. 
Kurz: zder Typus des Staatenbundes in seinem charakteristischen Abstande von dem des 
den Bei der Eröffnung der ersten Bundesversammlung im November 1816 
interpretierte der Gesandte der „Präsidialmacht“ Osterreich die Absichten der Bundes— 
zründer dahin: „Deutschland war im Laufe der Zeit weder berufen, die Form einer 
Linherrschaft oder auch nur eines wahren Bundesstaates zu gewähren ... sondern 
in der Zeitgeschichte ist Deutschland dazu berufen, einen zugleich die Nationalität sichernden 
Staatenbund zu bilden.“ Man war sich mithin vollkdmmen klat darüber, wie weit 
man in der Einigung Deutschlands, der Verbündung der deutschen Staaten gehen wollte. 
Man wollte den „Staatenbund“, nicht den „Bundesstaat“. So wenig der letztere Be— 
griff damals noch dogmatisch geklärt sein mochte, man verband doch damit, und zutreffender— 
weise, die kennzeichnende Vorstellung einer uͤber den Einzelstaaten schwebenden, ihnen 
gegenüber selbständigen, sie alle beherrschenden Zentralgewalt. Die wollte man, wie nicht 
nur jene Eröffnungsansprache, sondern der Gesamtinhalt der Kongreßverhandlungen, aus 
denen die B.A. hervorgegangen ist, nicht, und niemals wird der Beweß gelingen, daß 
die deutschen Regierungen 1815 und 1820 den Bundesstaat wider Willen dennoch geschaffen 
haben (irrtümliche Anficht von Kloeppel, 80 Jahre deutscher Verfass.-Gesch. J, 28 ff., 
ogl. dawider Anschütz in der Histor. Zeitschr. 1901, S. 3285, 326). 
IV. Die Bundesversammlung. — Träger des Bundeswillens war dige Eelamtheit. 
der pexbüundeten Stagten, ausschließlich und voll re räsentiert durch ihre TTerungen; 
demgemäß war das unmttelbare und, wie sadui ee ist, ein ige Bundes— 
organ die Versammlung der Bevollmächtigten all dieser Regierungen: Rie“Bun des— 
persammlung oder der „Bundestag“ zu Frankfurt a. M., Die Bundesversammlung, 
aus den Bevollmächtigten sämtlicher Bundesglieder i? stellt den Bund in seiner 
Gesamtheit vor und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und
	        
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