502
IV. Sffentliches Recht.
schaffen wollte. Klar treten die Umrisse dieser Neuschöpfung hervor in den „Grund—
zügen zu einer neuen Bundesverfassung“, welche Preußen am 10. Juni 1866
allen deutschen Regierungen außer Osterreich vorlegte, mit der Aufforderung, „sich über die
Frage schlüfsig machen zu wollen, ob sie eventuell, wenn in der Zwischenzeit bei der drohenden
Kriegsgefahr die bisherigen Bundesverhältnisse sich lösen sollten, einem auf der Basis
dieser Modifikationen des alten Bundesvertrages neu au errichtenden Bunde beizutreten
geneigt sein würden“.
Die „Grundzüge“ vom 10. Juni 1866 (neuestens abgedruckt bei Binding,
Staatsgrundgesetze, 1. Heft, S. 67 ff) sind als der erste artikulierte Entwurf der nach—
maligen Norddeutschen Bundess und damit der Reichsverfassung anzusehen. Ihr wesent—
lichster Inhalt ist der: das Gebiet des neuen Bundes umfaßt das des alten, ausgenommen
Osterreich und die niederländischen Landesteile. Die Bundesgewalt hat alle volkerrecht⸗
lichen Souveränetätsrechte, insbesondere das Recht über Krieg und Frieden, der Vertraäge
und Bündnisse und des gesandtschaftlichen Verkehrs. Ihr ist ferner in einem weilen
Umkreise von Angelegenheiten (Art. VI der „Grundzüge“, der mit seinen 11 Gruppen
der Bundeskompetenz das Urbild des Art. 4 der heutigen Reichsverfassung — s. unt.
S. 517, Anm. — darstellt) das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht zugewiesen. Die
gesetzgebende Gewalt des Bundes wird ausgeübt durch den umzugestaltenden Bundestag in
Gemeinschaft mit einer aus direkten und allgemeinen Wahlen des ganzen Volkes nach Maß—
gabe des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 (oben S. 496) hervorgehenden National—
vertretung. Die Kriegsmarine des Bundes ist eine einheitliche unter preußischem Ober—
befehl. Die Landmacht wird in zwei Bundesheere eingeteill, die Nordarmes und die
Südarmee; in Krieg und Frieden ist der König von Preußen Bundesoberfeldherr der
Nordarmee, der König von Bayern Bundesoberfeldherr der Südarmee. Die Beziehungen
des Bundes zu Ästerreich sollen nach Vereinbarung über dieselben mit der zu berufenden
Nationalvertretung durch besondere Verträge geregelt werden.
Andere Vorrechte Preußens als der Oberbefehl über die Kriegsmarine und die
„Nordarmee“ sind in den Gruͤndzügen nicht vorgesehen, insbesondere kennen die letzteren
ein preußisches Präsidium“ im Sinne der norddeutschen Bundes⸗- und der Reichs—
verfassung noch nicht.
Der in dem Begleitschreiben zu den „Grundzügen“ vorausgesetzte Fall der Auf⸗
lösung des Deutschen Bundes durch Ausbruch des Krieges unter den Bundesgliedern trat
oier Tage später ein: am 14. Juni 1866 nahm der Engere Rat des Bundestages den
österreichischen Antrag vom 1. Juni an und beschloß die Mobilmachung der außer—
preußischen Bundesarmeekorps mit den Stimmen Osterreichs, aller Mittel und weniger
Kleinstaaten gegen die Stimmen der meisten Kleinstaaten, indes Preußen, gegen jede
zeschäftliche Behandlung der formell und materiell bundeswidrigen Sache proteftierend,
sich an der Abstimmung nicht beteiligte und das Ergebnis derfelben durch den Mund
seines Gesandten mit der sofortigen Erklärung beantwortete, daß Preußen „den bisherigen
Bundesvertrag für gebrochen und deshalb nicht mehr verbindlich ansehe, denselben viel—
mehr als erloschen betrachten und behandeln würde“, andererseits aber und weiter erklärte,
daß die „nationalen Gruͤndlagen“ des alten Bundes preußischerseits nicht als zerstört
angesehen würden, und daß es eine unabweisliche Pflicht der deutschen Staaten sei, für
die über die vorübergehenden Formen erhabene Einheit der deutschen Nation einen neuen,
angemessenen Ausdruck zu finden. —
Darauf entschied die Macht der Waffen.
II. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. — Eine Reihe von Friedensschlüssen
bestätigt und besiegelt die Ergebnisse des deutschen Krieges von 1866. Voran stehen die
Friedenspräliminatien mit Ofterreich, abgeschlossen zu Nikolsburg, 26. Juli 1866, welche
in allen wesentlichen Punkten in den definitiven Friedensvertrag (Prag, 28. August
1866) übergegangen sind. Die auf die Zukunft Deutschlands bezuͤglichen Bestimmungen
s Außer Baden, welches weder pro noch contra stimmte, sondern eine bundestägliche „Ver—
mittlung“ zwischen reußen und Ofterreich beantragie