Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 503 
ieser Friedenstraktate lauten: „Se. Majestät der Kaiser von sterreich erkennt die Auf— 
lösung des Deutschen Bundes an und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung 
Deutschlands ohne Beteiligung des öͤsterreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht 
Se. Najestät, das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Se. Majestät der 
König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt sich 
damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in 
einem Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde 
der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.“ 
Diesen Abmachungen traten die übrigen Kriegsgegner Preußens, soweit sie nicht, 
vie Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt durch Eroberung (debellatio) untergegangen 
ind in dem siegenden Staate aufgegangen waren, bei (Friedensschlüsse mit Württemberg, 
Baden, Bayern, Hessen, Reuß a. L., Sachsen-Meiningen, Königreich Sachsen, August — 
Sklober 1866). és war damit die Grundlage geschaffen, auf welcher der Neubau des 
deutschen Nationalstaates, zunächst in der Übergangsgestalt des Norddeutschen Bundes, 
zrrichtet werden konnte. 
Der Hergang dieser Errichtung begann mit dem Abschluß eines völkerrechtlichen 
Bündnisses zwischen Preußen und den deutschen Staaten nördlich des Mains, dem Ver— 
rage vom 18. August 1866 („Augustbündnis“; ursprüngliche Kontrahenten: Preußen 
und 15 norddeutsche Staaten; Beitritt der beiden Mecklenburg am 21. August, des 
Großherzogtums Hessen für seine nordmainischen Gebietsteile durch den Friedensvertrag 
bom 8. September, des Fürstentums Reuß ä. L., des Herzogtums Sachsen⸗Meiningen 
ind des Koͤnigreichs Sachsen am 26. September, 8. Oktober und 21. Oktober, womit 
die Zahl der Teilnehmer auf 22 gestiegen war). 
Das Augustbündnis enthielt einmal den Abschluß eines Angriffs- und Verteidigungs⸗ 
hündnisses zwischen allen Signatarmächten, mit Übertragung des Oberbefehls über die 
Truppen der Verbündeten an den König von Preußen, sodann ferner die Klausel, daß 
diese Allianz, wie überhaupt das ganze Vertragsverhältnis, nur provisorische Geltung 
auf längstens Jahresfrist haben folle. Innerhalb dieser Frist soll nämlich — und 
dies ist der Hauptinhalt des Augustbündnisses — das „gegenwärtige Bündnis“ durch eine 
Bundesverfasfung“' ersetzt, es soll ein „neuer Bund“ geschlossen werden, und zwar 
auf der Basis der preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 unter Mitwirkung eines 
gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.“ Der formelle Weg, auf dem die Feststellung 
der Verfassung des neuen Bundes erfolgen sollte, war durch Art. 5 des Augustbündnisses 
dahin vorgezeichnet: „Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die 
nuf Grund des Reichswahlgefetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der 
Abgeordneten zum Parlament anordnen und letzteres gemeinschaftlich mit Preußen ein— 
berufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maßgabe der 
Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Buͤndesverfassungsentwurf festzustellen, welcher dem 
Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.“ 
Hieraus erwuchsen den verbündeten Regierungen als nächste Vertragspflichten: 
l. die Anordnung der Wahlen zum Parlament und 2. die Entsendung von Bevoll⸗ 
nächtigten nach Berlin zwecks Feststellung des Verfassungsentwurfs. Die Erfüllung der 
ersten von diesen beiden Obliegenheiten involvierte die Inkraftsetzung des „Reichswahl⸗ 
gefetzes“ vom 12. April 1849, also die Erhebung eines, vordem nie lebendiges Recht ge— 
vesenen Rechtsdenkmals zum Bestandteil der einzelstaatlichen Rechtsordnung. Ob diese 
Vollzugshandlung im Wege der Gesetzgebung erfolgen mußte oder im Verordnungs- 
wege dor sich gehen durfte, ob, anders ausgedrückt, die Zustimmung der Landtage 
Sländeversammlungen) zu der Inkraftsetzung des Reichswahlgesetzes notwendig oder ent⸗ 
behrlich war, entschied sich nach dem Verfassungsrecht der einzelnen Staaten. Tatsächlich 
ist die Zustimmung der Landtage (Bürgerschaften in den Hansestädten) überall eingeholt 
vorden. So vdor allem in Preußen. Hier legte die Regierung (schon am 18. August, 
also noch vor der Unterzeichnung des Augustbündnisses) dem Landtage, „um für, die 
Wahl zum Parlament in Preußen eine gesetzliche Grundlage zu gewinnen“, den „Ent— 
vurf eines Wahlgesebes zum Reichstage des Norddeutsches Bundes“ vor, inhaltlich, den
	        
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