Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
Diese dem Reiche unzweifelhaft (Näheres bei Haenel, Studien J 156 ff.) zustehende 
Fähigkeit zur Selbsterweiterung seiner Kompetenz auf Kosten der Einzelstaaten, die sog. 
„Kompetenz⸗Kompetenz? (ogl. auch unten 11), ist nun von sehr beweiserheblicher 
Bedeutung für die hier erörterte Slaatsnatur des Reiches. Denn dem Reiche Kompetenz⸗ 
Kompetenz zuschreiben heißt behaupten, daß die Reichsgewalt im Vergleich mit der 
Staatsgewalt der Einzelstaaten die rechtlich höhere und damit in Deutschland überhaupt 
die höchste, die souveräne Gewalt darstellt. Ist dem aber so, und vergegenwaͤrtigt 
man sich ferner, daß die Reichsgewalt nicht nur Hoheitsrechte über die Einzelstaaten als 
solche, sondern auch eine Fülle von (gesetzgeberischen, richterlichen, vollziehenden) Herrschafts⸗ 
rechten unmittelbar über die Unkertanen der Einzelstaaten ausübi, so enthüllt 
sich dem Betrachter des Reichsbaues ein wesentliches Merkmal des Staatsbegriffes (oben 81) 
nach dem anderen: Land, Leute, oberste Gewalt, Zusammenfassung der beiden ersteren 
durch die letztere zur Einheit eines Gemeinwesens, welches daher den Namen Skaan ver— 
dient und ihn um so mehr verdient, als es ein Gemeinwesen mit souveräner, die 
Einzelstaaten in Untertänigkeit, daher Nichtsouveränetät, versetzender Gewalt darstellt. 
Das Deutsche Reich ist ein Staat und zwar ein souveräner Staalt. 
Die Reichsgewalt zeigt aber wie in ihrem Gesamtcharakter so auch in ihren ein⸗ 
zelnen Betätigungsgebieten und Betätigungsformen (Grundfunktionen) die Merkmale einer 
wahren Staatsgewalt. Wer will denn leugnen, daß die Aufgaben, welche das Reich sich 
stellt und löst, von Staates Art und Eigen sind“ Das Reich bewährt seine Tätigkeit 
sowohl auf dem Gebiete des nationalen Machtzweckes — und hier arbeitet es 
sogar mit ausschließlicher, die Zuständigkeit der Einzelstaaten ausschaltender Kompetenz: 
aur das Reich macht die große Politik, die Weltpolitif Deutschlands; das Reich allein, 
kein Einzelstaat, ist , Macht“ im Sinne des Völkerrechts, und als Reich, nicht als Einzel— 
staat hat der deutsche Staat die volle völkerrechtliche Geschäfts- und Aktionsfähigkeit, das 
Recht der Waffen, das Recht über Krieg und Frieden. Nicht minder wie auf dem Felde 
des nationalen Machtzwecks des Staates entfaltet die Reichsgewalt sich im Dienste des 
staatlichen Rechts- und des Kulturzwecks, „des Schutzes des im Bundesgebiete gültigen 
Rechts und der Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes“, wie die Einleitung der 
Reichsverfassung sagt. Die Weite und Mächtigkeit dieser Entfaltung wird bezeugt durch 
die vom Reiche hergestellte deutsche Rechtseinheit, durch das Dasein und die Kompetenz 
des Reichsgerichtes, durch die alljährlich Gesetz zu Gesetz fügende ausgedehnte Arbeit der 
Reichslegislative auf fast allen, namentlich den wirtschaftlichen Gebieten des Kulturlebens. 
So bietet der materielle Wirkungskreis der Reichsgewalt ein durchaus staatliches Bild 
dar, — das gleiche gilt von den Formen, in denen diese Gewalt sich betätigt. Keine 
von den drei Grundfunktionen der Staatsgewalt ist dem Reiche fremd die Reichsgewalt 
gibt Gesetze wie ein Staat — Gesetze, welche allen anderen Satzungen im Reiche vor⸗ 
gehen, alles Landesrecht brechen, welche, ohne einer Verkündigung uͤnd auetoritatis inter- 
positio der Einzelstaaten zu bedürfen, ihre verbindliche Kraft gegen jedermann un⸗— 
mittelbar durch den Erlaß und die Publikation von Reiches wegen erlangen (R. V. 
Art. 2 —) sie richtet und verwaltet, durch die Urteile ihrer Gerichtshöfe und die Ver— 
fügungen ihrer Behörden nicht nur die Einzelstaatsgewalten, sondern duͤrch diese hindurch 
und über sie hinweg deren Untertanen direkt ergreifend, überall als Lin wahrer und 
echter Staat, in schroffem Gegensatze zu der staatenbündischen Wirkungsweise, auf welche 
der Deutsche Bund (oben 8 6, IV) nach der Art seines Wesens sich beschränken mußte. 
Das Reich ist also seiner rechtlichen Natur nach zum ersten ein Staat. Zweitens 
ist es kein Einheitsstaat, sondern ein zusammengesetzter Staat (eine staatsrechtliche Staaten⸗ 
verbindung; s. oben 8 2). Denn was der Gesamtheit, dem Reiche, recht, ist den Mit— 
gliedern, den Einzelstaaten, billig: auch sie sind Staalten. Sie weren es und sind 
es im Reiche geblieben; nur freilich ihre Souveränetät haben sie durch Eintritt in das 
Reich verloren, nicht aber ihre Staatlichkeit. Darüber wurde bereits in anderem 
Zusammenhange (oben g 8, S. 470, 171) gesprochen Die Lehre, welche die Souveränetät 
als wesentliches und unentbehrliches Mertmal bes Slaet— festhalten will, ist für die 
deutschen Verhältnisse unbrauchbar und wertlos. Was ist d Ffuür ein lächerlicher
	        
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