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IV. Offentliches Recht.
Diese dem Reiche unzweifelhaft (Näheres bei Haenel, Studien J 156 ff.) zustehende
Fähigkeit zur Selbsterweiterung seiner Kompetenz auf Kosten der Einzelstaaten, die sog.
„Kompetenz⸗Kompetenz? (ogl. auch unten 11), ist nun von sehr beweiserheblicher
Bedeutung für die hier erörterte Slaatsnatur des Reiches. Denn dem Reiche Kompetenz⸗
Kompetenz zuschreiben heißt behaupten, daß die Reichsgewalt im Vergleich mit der
Staatsgewalt der Einzelstaaten die rechtlich höhere und damit in Deutschland überhaupt
die höchste, die souveräne Gewalt darstellt. Ist dem aber so, und vergegenwaͤrtigt
man sich ferner, daß die Reichsgewalt nicht nur Hoheitsrechte über die Einzelstaaten als
solche, sondern auch eine Fülle von (gesetzgeberischen, richterlichen, vollziehenden) Herrschafts⸗
rechten unmittelbar über die Unkertanen der Einzelstaaten ausübi, so enthüllt
sich dem Betrachter des Reichsbaues ein wesentliches Merkmal des Staatsbegriffes (oben 81)
nach dem anderen: Land, Leute, oberste Gewalt, Zusammenfassung der beiden ersteren
durch die letztere zur Einheit eines Gemeinwesens, welches daher den Namen Skaan ver—
dient und ihn um so mehr verdient, als es ein Gemeinwesen mit souveräner, die
Einzelstaaten in Untertänigkeit, daher Nichtsouveränetät, versetzender Gewalt darstellt.
Das Deutsche Reich ist ein Staat und zwar ein souveräner Staalt.
Die Reichsgewalt zeigt aber wie in ihrem Gesamtcharakter so auch in ihren ein⸗
zelnen Betätigungsgebieten und Betätigungsformen (Grundfunktionen) die Merkmale einer
wahren Staatsgewalt. Wer will denn leugnen, daß die Aufgaben, welche das Reich sich
stellt und löst, von Staates Art und Eigen sind“ Das Reich bewährt seine Tätigkeit
sowohl auf dem Gebiete des nationalen Machtzweckes — und hier arbeitet es
sogar mit ausschließlicher, die Zuständigkeit der Einzelstaaten ausschaltender Kompetenz:
aur das Reich macht die große Politik, die Weltpolitif Deutschlands; das Reich allein,
kein Einzelstaat, ist , Macht“ im Sinne des Völkerrechts, und als Reich, nicht als Einzel—
staat hat der deutsche Staat die volle völkerrechtliche Geschäfts- und Aktionsfähigkeit, das
Recht der Waffen, das Recht über Krieg und Frieden. Nicht minder wie auf dem Felde
des nationalen Machtzwecks des Staates entfaltet die Reichsgewalt sich im Dienste des
staatlichen Rechts- und des Kulturzwecks, „des Schutzes des im Bundesgebiete gültigen
Rechts und der Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes“, wie die Einleitung der
Reichsverfassung sagt. Die Weite und Mächtigkeit dieser Entfaltung wird bezeugt durch
die vom Reiche hergestellte deutsche Rechtseinheit, durch das Dasein und die Kompetenz
des Reichsgerichtes, durch die alljährlich Gesetz zu Gesetz fügende ausgedehnte Arbeit der
Reichslegislative auf fast allen, namentlich den wirtschaftlichen Gebieten des Kulturlebens.
So bietet der materielle Wirkungskreis der Reichsgewalt ein durchaus staatliches Bild
dar, — das gleiche gilt von den Formen, in denen diese Gewalt sich betätigt. Keine
von den drei Grundfunktionen der Staatsgewalt ist dem Reiche fremd die Reichsgewalt
gibt Gesetze wie ein Staat — Gesetze, welche allen anderen Satzungen im Reiche vor⸗
gehen, alles Landesrecht brechen, welche, ohne einer Verkündigung uͤnd auetoritatis inter-
positio der Einzelstaaten zu bedürfen, ihre verbindliche Kraft gegen jedermann un⸗—
mittelbar durch den Erlaß und die Publikation von Reiches wegen erlangen (R. V.
Art. 2 —) sie richtet und verwaltet, durch die Urteile ihrer Gerichtshöfe und die Ver—
fügungen ihrer Behörden nicht nur die Einzelstaatsgewalten, sondern duͤrch diese hindurch
und über sie hinweg deren Untertanen direkt ergreifend, überall als Lin wahrer und
echter Staat, in schroffem Gegensatze zu der staatenbündischen Wirkungsweise, auf welche
der Deutsche Bund (oben 8 6, IV) nach der Art seines Wesens sich beschränken mußte.
Das Reich ist also seiner rechtlichen Natur nach zum ersten ein Staat. Zweitens
ist es kein Einheitsstaat, sondern ein zusammengesetzter Staat (eine staatsrechtliche Staaten⸗
verbindung; s. oben 8 2). Denn was der Gesamtheit, dem Reiche, recht, ist den Mit—
gliedern, den Einzelstaaten, billig: auch sie sind Staalten. Sie weren es und sind
es im Reiche geblieben; nur freilich ihre Souveränetät haben sie durch Eintritt in das
Reich verloren, nicht aber ihre Staatlichkeit. Darüber wurde bereits in anderem
Zusammenhange (oben g 8, S. 470, 171) gesprochen Die Lehre, welche die Souveränetät
als wesentliches und unentbehrliches Mertmal bes Slaet— festhalten will, ist für die
deutschen Verhältnisse unbrauchbar und wertlos. Was ist d Ffuür ein lächerlicher