1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 515
Doktrinarismus, der um des Dogmas willen behauptet und behaupten muß, daß Preußen
vor 1806, mangels formeller Souveränetät, ein Staat nicht gewesen, durch den Unter—
gang des alten Reiches einer geworden und heute, im neuen Reiche, wiederum keiner
mehr sei! O'est le ridienle, qui tue, solche Theorien richten sich selbst. Die deutschen
Einzelstaaten sind nicht Nicht-Staaten, weil sie der Souveränetät entbehren, sondern sie
sind Staaten, weil sie organisiert sind, wie Staaten, weil sie in dem sachlichen Umfange
und in den Formen staatlicher Tätigkeit wirken, und — die Hauptsache! — weil sie dies
alles tun, weil sie herrschen kraft eigenen, nicht abgeleiteten Rechtes,
Die Ursprünglichkeit, die Eigenständigkeit ihres Imperiums ist es, die den Einzelstaaten
das Kennzeichen der Staatlichkeit auch fernerhin aufprägt; fie sind Staaten, denn fie
errschen iure proprio, nicht kraft Delegation und Ermächtigung der Reichsgewalt.
Anderer Meinung — in antipodischem Gegensatze zu dem staatsrechtlichen Partikulatis mus
Seydels — Zorn Gtaatsr. J 80 ff.), der einerseits aus der richtigen Prämisse der
Nichtsouveränetät der Einzelstaaten den unrichtigen Schluß zieht, letztere seien keine Staaten,
und andererseits es für eine „notwendige Konsequenz“ der Reichssouperänetät ausgibt,
„daß die den Einzelstaaten verbliebene Rechtssphäre staatsrechtlich als eine vom Reiche
abgeleitete zu betrachten ist“. Danach hätten die Einzelstaaten dem von ihnen ge—
zründeten Reich alles aufgetragen, was sie besaßen, um einen Teil davon lehnsweise
zurückzuempfangen und diesen Teil nunmehr in Ableitung von der Reichsgewali zu be⸗
itzen. Das ist mit nichten richtig und, wie Haenel, Staatsr. J, 799, richtig bemerkt, eine
gollkommene Verkehrung des Rechts- und Tatbestandes der Gründungsakte. Die dem Reiche
in der Reichsverfassung nicht ausdrücklich zugesprochenen Hoheitsrechte sind (vgl. den
nächsten Paragraphen) den Einzelstaaten verblieben, und zwar zu demselben Rechte wie bisher:
zu eigenem Rechte. Daß das Reich vermöge seiner Kompetenz-Kompelenz die Hand
nach diesen Staatsrechten ausstrecken, sie sich aneignen kann, ändert daran nichts, daß
nzwischen, bis zur Vornahme des Aneignungsaktes, das betreffende Objekt (Hoheitsrecht)
den bisherigen Inhabern, den Einzelstaaten, verbleibt. Die Überordnung der Reichs
gewalt über die Einzelstaaten ist kein Obereigentum der ersteren an dem Imperium der
letzteren.
Das Deutsche Reich ist also eine Staatenverbindung aus der Klasse der staatsrecht—
lichen Staatenverbindungen: ein zusammengesetzter oder Staatenstaai. Die Eigenart
dieser Staatenverbindung ist von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Schriftsteller
nit dem Worte „Bundesstaat!“ bezeichnet, oder richtiger: es ist die Einreihung des
Deutschen Reiches in eine Gruppe von Staatenverbindungen vollzogen worden, der man
seither insbesondere die Nordamerikanische Union, die Schweiz und das Reich, welches die
Frankfurter Paulskirche 1848/49 schaffen wollte, beizuͤhlte. Es kann hier unerörtert
bleiben, ob unser Reich mit den Vereinigten Staaten und der Eidgenossenschaft, unter
Alen Gesichtspunkten betrachtet, in eine und dieselbe Klasse gehört; sicher ist, daß auf dieses
Reich die Bezeichnung „Bundesstaat“ nicht nur ebensogut, sondern noch besser paßt als
auf jene anderen Buͤnde. Denn gerade in der Verfassung des Deutschen Reiches tritt
das Merkmal, das die moderne Staatsrechtswissenschaft in und an dem Bundesstaats⸗
begriff besonders urgiert: die Beteiligung der Einzelstaaten an der Bildung
des Willens der Bundesgewalt' (vgl oben 82, S. 463, 464), mit Nachdruck und
Schärfe hervor. Der Bundesstaat ist ein Staatenstaat mit bündischer Verfassung. Das
bündische Moment liegt darin, daß die Bundesgewalt (Reichsgewalt) einen Willen dar—
tellt, der nicht außer und über der verbundenen Staatengesamtheit, sondern in ihr selbst
einen Sitz hat, der unter maßgebender, aktiver Anteilnahme der einzelnen Staaten er—
zeugt wird. Die Reichsverfassung läßt es sich angelegen sein, diesen i. e. S. bundes⸗
staatlichen, bündischen Gedanken nach Möglichkeit zu verwirklichen. Sie konstruiert die
Reichsgewalt durchaus nicht unitarisch, d. h. in einer dem Einheitsstaate tunlichst
nahekommenden Weise, so, daß bei der Bildung und Besetzung der leitenden Organe der
Reichsgewalt die Einzelstaaten und ihre Regierungen ignoriert, geflissentlich außer acht
zelassen werden, — sondern föderalistisch, bündisch: die Reichsgewalt ist von den
Sinzelstaatsgewalten nicht organisch getrennt, sondern fest mit ihnen verankert und ver—
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