Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 517 
Die kompetenzverteilenden Normen sind durch den ganzen Verfassungstert zerstreut. 
Die grundsätzlich wichtigsten und zugleich ausführlichsten Bestimmungen einschlägigen 
Inhalts bringt Artikel 4, der dann aber durch eine Fülle von Spezialvorschriften — 
Titel VI—XIII der R.V. — teils ergänzt, teils modifiziert wird. Die allgemeine Be— 
zeichnung der Reichszwecke: Schutz des Bundesgebietes u. s. w. in dem Eingange 
der Verfassung ist für die Abgrenzung der Reichs- von der Landeskompetenz bedeutungs- 
los, da, wie oben S. 512 erwähnt, diesen Eingangsworten eine dispositive, normative 
Kraft überhaupt nicht beigelegt werden kann. 
Das System der kompetenzverteilenden Normen ist das, die Kompetenz des Reiches 
durch positive Vorschriften, die Kompetenz der Einzelstaaten dagegen negativ zu bestimmen. 
Dem Reiche gebührt nur, was ihm die Reichsverfassung vindiziert; es hat nur diejenigen 
Staatshoheitsrechte, Wölchẽ ihm in der Verfassung übertragen, der Einzelstaat alle die, 
welche ihm durch die Reichsverfassung nicht entzogen sind. Man kann diesen, in der 
Reichsverfassung nicht formulierten, dennoch aber zweifellos zu Recht bestehenden Aus— 
Gungsgrundsatßz auch dahin ausdrüden, daß in Zueeeiaue die Vermmtung tün die 
einzelstaatliche und gegen die Reichslompetenz strcitet. 
ji. Die gemeingültige Kompetenz des Reiches. — Der grundlegende Art. 4 R.V.n 
ührt die Kompetenzverteilung zwischen Reich und Land mittelst Ziehung einer doppelten 
Kompetenzgrenze durch. Er verteilt einerseits die materielle Kompetenz (den Inbegriff 
der staatlichen Tätigkeitsgebiete; vgl. oben S. 473ff.), andererseits die formelle 
(die Gesamtheit der Tätigkeits formen), und zwar in der Art, daß zunächst eine Reihe 
bestimmt bezeichneter Tätigkeitsgebiete — „Angelegenheiten“, wie Art. 4 sagt — für den 
Wirkungskreis der Reichsgewalt in Anspruch genommen, daß aber dann weiterhin diese 
Angelegenheiten der einzelstaatlichen Tätigkeit nicht absolut und ganz, sondern funktionell 
nur teilweise entzogen werden, indem in diesen seinen Angelegenheiten dem Reiche 
aicht die Gesamtheit aller Staatsfunktionen — Gesetzgebung, Justiz, Verwaltung —, 
sndern nur ein Teil, ein Ausschnitt dieser Gesamtheit, nämlich die „Beaufsichtigung“ 
Artikel 4 der R.V. lautet in der gegenwärtig geltenden Fassung: Der Beaufsichtigung 
eitens des Reichs und de rnn desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlafssungsverhältnisse, Staatsbürger— 
recht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Ver— 
icherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 8 dieser Verfassung 
erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungsverhältnifse, 
desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 
die Zoll⸗ und Handelsgesetzgebung und die für Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern; 
die Ordnung des Maaß-, Münz⸗ und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über 
die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
die Erfindungspatente; 
er Schutz des geistigen Eigenthums; 
Irganisation eines gemeinfamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen 
zchiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinfamer konsularischer Vertretung, 
velche vom Reiche ausgestattet wird; 
as Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46 und die Her— 
tellung von Land- und Wasserstraßen im Inleresse der Landesvertheidigung und des all— 
zemeinen Verkehrs; 
er Floͤßerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen 
ind der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle; desgleichen die See— 
hiffahrtszeichen (Leuchtseuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken; 
as Poste“ und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der 
Zestimmung im Artikel 82. . 
Zestimmungen, über, die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Er— 
edigung von Requisitionen überhaupt; 
owie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das 
gerichtliche Verfahren; 
9) das Hilitairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15) Maaßregeln der Medizinal⸗ und Veterinairpolizei; 
6) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
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